RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0055114 Entscheidungsdatum09.10.2025 Geschäftszahl6Bkd1/93; 11Bkd5/00; 14Bkd2/06; 16Bkd3/06; 9Bkd1/07; 4Bkd3/07; 4Bkd4/07; 16Bkd4/07; 16Bkd5/07; 4Bkd2/08; 10Bkd3/08; 3Bkd2/08; 12Bkd1/10; 1Bkd2/11; 24Os5/15p; 22Os11/15f; 21Os4/16w; 23Ds5/19s; 23Ds4/19v; 22Ds2/21w; 22Ds15/22h; 20Ds6/25z NormDSt 1990 §1 Abs1 C1 RechtssatzEs entspricht gefestigter Standesauffassung und der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission, dass ein Rechtsanwalt dann ein Disziplinarvergehen begeht, wenn er maßlos (ganz beträchtliche, stark, grob) überhöhte Kosten verrechnet (Gebauer, Das Honorar des Rechtsanwaltes S 77), wobei von der Rechtsprechung auch schon eine Überhöhung um ein Drittel als Disziplinarvergehen angesehen wurde (Bkd 111/84), und im übrigen Fahrlässigkeit genügt (Bkd 73/90). EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-09 6 Bkd 1/93 TE OGH 2001-02-26 11 Bkd 5/00 Auch TE OGH 2006-05-08 14 Bkd 2/06 Auch TE OGH 2006-10-16 16 Bkd 3/06 Auch; nur: Es entspricht gefestigter Standesauffassung und der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission, dass ein Rechtsanwalt dann ein Disziplinarvergehen begeht, wenn er maßlos (ganz beträchtliche, stark, grob) überhöhte Kosten verrechnet, wobei von der Rechtsprechung auch schon eine Überhöhung um ein Drittel als Disziplinarvergehen angesehen wurde (Bkd 111/84). (T1) Beisatz: Die gesonderte Verrechnung vorprozessualer Kosten gegenüber dem Klienten ist aber nicht grundsätzlich unzulässig, auch wenn es sich um Kosten handelt, die von der Rechtsprechung bei der Bestimmung der dem unterlegenen Prozessgegner zum Ersatz aufgetragenen Kosten als durch den Einheitssatz gedeckt erachtet werden. (T2) TE OGH 2007-12-10 9 Bkd 1/07 Vgl auch TE OGH 2008-02-04 4 Bkd 3/07 Auch; nur T1 TE OGH 2008-02-04 4 Bkd 4/07 Auch; nur: Es entspricht gefestigter Standesauffassung und der Rechtsprechung der OBDK, dass ein Rechtsanwalt dann ein Disziplinarvergehen begeht, wenn er stark überhöhte Kosten verrechnet. (T3) TE OGH 2008-05-19 16 Bkd 4/07 TE OGH 2008-05-19 16 Bkd 5/07 TE OGH 2008-11-17 4 Bkd 2/08 Beisatz: Hier: Kosten einer Firmenbuch- und Insolvenzdateiabfrage vor Einbringung einer Mahnklage dürfen grundsätzlich auch bei einem Drittschuldner, der Rechtsanwalt ist, verrechnet werden, ohne dass dies ein Disziplinarvergehen darstellt. (T4) TE OGH 2009-05-18 10 Bkd 3/08 TE OGH 2009-06-22 3 Bkd 2/08 Vgl auch; Beisatz: Ehre und Ansehen des Standes sind schon dann beeinträchtigt, wenn die Verrechnung grob überhöhter Kosten auch nur wenigen Personen zur Kenntnis gelangt ist. Nichts anderes gilt bei der Geltendmachung gänzlich unberechtigter Honorarforderungen. (T5) TE OGH 2010-04-12 12 Bkd 1/10 Vgl; Beisatz: Weder das Abtreten einer noch nicht spezifizierten Forderung zum Inkasso an eine andere Anwältin, welche die alleinige Vertretung der Mandanten übernimmt, noch die (nicht wissentliche) Rechtsvertretung hinsichtlich eines objektiv überhöhten Honoraranspruchs allein stellt bereits eine Berufspflichtenverletzung und/oder eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes im Sinn des § 1 Abs 1 DSt dar. (T6)Vgl; Beisatz: Weder das Abtreten einer noch nicht spezifizierten Forderung zum Inkasso an eine andere Anwältin, welche die alleinige Vertretung der Mandanten übernimmt, noch die (nicht wissentliche) Rechtsvertretung hinsichtlich eines objektiv überhöhten Honoraranspruchs allein stellt bereits eine Berufspflichtenverletzung und/oder eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, DSt dar. (T6) TE OGH 2011-10-10 1 Bkd 2/11 Auch; nur T3 TE OGH 2015-11-25 24 Os 5/15p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-05-18 22 Os 11/15f Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2017-06-27 21 Os 4/16w Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2020-06-08 23 Ds 5/19s Vgl; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2020-06-08 23 Ds 4/19v Vgl TE OGH 2021-10-06 22 Ds 2/21w Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2023-03-08 22 Ds 15/22h vgl TE OGH 2025-10-09 20 Ds 6/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055114
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