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{'item': ['4Ob525/94', '1Ob513/96', '1N506/99', '1Ob62/01a', '7Ob8/02f', '7Ob230/01a', '3Ob308/01t', '9Ob146/03s']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.05.1994 Geschäftszahl4Ob525/94; 1Ob513/96; 1N506/99; 1Ob62/01a; 7Ob8/02f; 7Ob230/01a; 3Ob308/01t; 9Ob146/03s NormABGB §273 Abs3 Z3; ABGB §273a; ABGB §865; RechtssatzNach der Übergangsbestimmung des Art X Z 3 Abs 1 SachwG, BGBl 1983/136, stand ein Vollentmündigter nach altem Recht ab 01.07.1984 einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt worden ist; er war daher einem unmündigen Minderjährigen (Kind zwischen sieben und vierzehn Jahren) gleichgestellt, also gemäß § 865 Satz 2 ABGB insoweit beschränkt geschäftsfähig, als die Gültigkeit eines von ihm allein abgeschlossenen verpflichtenden Vertrages in der Regel von der Einwilligung des Sachwalters oder zugleich des Gerichtes abhing. Der vom Betroffenen mit den Beklagten im Jahre 1986 geschlossene Mietvertrag war somit nicht - wie bei einem Kind unter sieben Jahren - absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam.Nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zehn, Ziffer 3, Absatz eins, SachwG, BGBl 1983/136, stand ein Vollentmündigter nach altem Recht ab 01.07.1984 einer Person gleich, der ein Sachwalter nach Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellt worden ist; er war daher einem unmündigen Minderjährigen (Kind zwischen sieben und vierzehn Jahren) gleichgestellt, also gemäß Paragraph 865, Satz 2 ABGB insoweit beschränkt geschäftsfähig, als die Gültigkeit eines von ihm allein abgeschlossenen verpflichtenden Vertrages in der Regel von der Einwilligung des Sachwalters oder zugleich des Gerichtes abhing. Der vom Betroffenen mit den Beklagten im Jahre 1986 geschlossene Mietvertrag war somit nicht - wie bei einem Kind unter sieben Jahren - absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam. EntscheidungstexteTE OGH 1994/05/10 4 Ob 525/94 TE OGH 1996/01/30 1 Ob 513/96 Auch; Beisatz: Das gilt aber nur soweit, als der Behinderte des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und daher geschäftsunfähig ist, was wegen dieser weitergehenden Rechtsfolge trotz einer gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestehenden Sachwalterschaft zu beachten ist. (T1) Auch; Beisatz: Das gilt aber nur soweit, als der Behinderte des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und daher geschäftsunfähig ist, was wegen dieser weitergehenden Rechtsfolge trotz einer gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestehenden Sachwalterschaft zu beachten ist. (T1) TE OGH 1999/02/23 1 N 506/99 Vgl auch; nur: Er war daher einem unmündigen Minderjährigen (Kind zwischen sieben und vierzehn Jahren) gleichgestellt. (T2) Beisatz: Solche Personen können, wenn sie des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt sind, zumindest im Sachwalterschaftsverfahren zur Wahrung ihrer Interessen in bestimmten Angelegenheiten selbst wirksam einschreiten. (T3) TE OGH 2001/04/24 1 Ob 62/01a Beis wie T1 TE OGH 2002/01/30 7 Ob 8/02f Auch; nur: Der vom Betroffenen geschlossene Mietvertrag war somit nicht - wie bei einem Kind unter sieben Jahren - absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam. (T4) TE OGH 2001/12/07 7 Ob 230/01a Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2002/08/30 3 Ob 308/01t Vgl auch; Beisatz: Hier: Gerichtliche Genehmigung der Verlängerung eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit. (T5) TE OGH 2003/12/03 9 Ob 146/03s Vgl auch; nur: Der vom Betroffenen geschlossene Mietvertrag war somit nicht absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam. (T6) RechtssatznummerRS0049099

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.