OGH Rechtssatz RS0092960 (11Os50/94 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092960 Entscheidungsdatum23.11.2023 Geschäftszahl11Os50/94; 11Os81/11p; 11Os28/21h (11Os36/21k); 13Os54/21x; 13Os4/23x; 12Os128/23z NormStGB §83 StGB §84 Abs4 StGB §84 Abs2 Z4 StGB §269 Abs1 StGB §270 Abs1 RechtssatzDas Vergehen der schweren Körperverletzung (an einem Beamten) nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 Z 4 StGB kann zwar mit dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, nicht aber mit jenem des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB eintätig zusammentreffen. Hat somit der tätliche Angriff gegen eine Beamten eine Körperverletzung zur Folge, so wird § 270 StGB durch § 84 Abs 2 Z 4 StGB verdrängt.Das Vergehen der schweren Körperverletzung (an einem Beamten) nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB kann zwar mit dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB, nicht aber mit jenem des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB eintätig zusammentreffen. Hat somit der tätliche Angriff gegen eine Beamten eine Körperverletzung zur Folge, so wird Paragraph 270, StGB durch Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB verdrängt.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-10 11 Os 50/94 TE OGH 2011-07-14 11 Os 81/11p Auch; Beisatz: Steigert sich bei einem einheitlichen Tatgeschehen die Tätlichkeit gegenüber dem Beamten zu einer vorsätzlichen Körperverletzung, wird das Vergehen nach § 270 Abs 1 StGB durch das nach §§ 83, 84 Abs 2 Z 4 StGB konsumiert. (T1)Auch; Beisatz: Steigert sich bei einem einheitlichen Tatgeschehen die Tätlichkeit gegenüber dem Beamten zu einer vorsätzlichen Körperverletzung, wird das Vergehen nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB durch das nach Paragraphen 83, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB konsumiert. (T1) TE OGH 2021-04-09 11 Os 28/21h Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-09-29 13 Os 54/21x Vgl; Beisatz: Nunmehr: Konsumtion des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB durch jenes der schweren Körperverletzung nach §§ 83 (Abs 1 oder 2), 84 Abs 2 StGB. (T2)Vgl; Beisatz: Nunmehr: Konsumtion des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB durch jenes der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, (Absatz eins, oder 2), 84 Absatz 2, StGB. (T2) TE OGH 2023-02-22 13 Os 4/23x Vgl TE OGH 2023-11-23 12 Os 128/23z vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092960