RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080863 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl7Ob19/94; 5Ob119/01p; 7Ob147/03y; 7Ob101/05m; 7Ob74/05s; 7Ob260/05v; 7Ob234/06x; 7Ob290/06g; 7Ob53/07f; 7Ob84/08s; 7Ob123/09b; 7Ob111/09p; 7Ob39/11b; 7Ob67/12x; 7Ob38/12g; 7Ob132/12f; 7Ob192/13f; 7Ob96/16t; 7Ob22/17m; 7Ob206/16v; 7Ob176/17h; 7Ob47/19s; 2Ob1/21t; 7Ob220/20h; 7Ob111/21f; 7Ob69/22f; 1Ob3/24h; 7Ob131/24a NormVersVG §75 VersVG §76 Abs1 RechtssatzBei der Versicherung für fremde Rechnung hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehenden Forderung. EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-11 7 Ob 19/94 Veröff: SZ 67/88 TE OGH 2001-10-23 5 Ob 119/01p Vgl; Beisatz: Der Versicherte aus einer Versicherung für fremde Rechnung kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Überdies hat der Versicherungsnehmer die Leistung des Versicherers in diesem Fall dem Versicherten gemäß § 1017 ABGB herauszugeben. (T1)Vgl; Beisatz: Der Versicherte aus einer Versicherung für fremde Rechnung kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Überdies hat der Versicherungsnehmer die Leistung des Versicherers in diesem Fall dem Versicherten gemäß Paragraph 1017, ABGB herauszugeben. (T1) TE OGH 2003-08-05 7 Ob 147/03y Vgl; Veröff: SZ 2003/86 TE OGH 2005-07-11 7 Ob 101/05m Vgl; Beisatz: Ab Fälligkeit des Anspruches folgt die Klagelegitimation des Versicherten aus seiner Stellung als Mitversicherter. (T2) TE OGH 2005-09-02 7 Ob 74/05s Auch TE OGH 2006-05-10 7 Ob 260/05v Vgl; Beisatz: Eigenes Klage- beziehungsweise Verfügungsrecht des Versicherten nur in den Fällen, wo Versicherter Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiterverfolgen will. Im letztgenannten Fall ist eine Berufung des Versicherers auf die fehlende Verfügungsmacht dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherungsnehmer keine „billigenswerten Gründe" hat, die Zustimmung zu verweigern. (T3) TE OGH 2006-11-29 7 Ob 234/06x Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Steht für den Versicherer der Versicherte namentlich fest und sind auch sonst keine billigenswerten Gründe für den Versicherer erkennbar, trotz Zustimmung des Versicherungsnehmers eine direkte Auseinandersetzung mit dem Versicherten abzulehnen, erscheint eine Berufung des Versicherers auf ein betreffendes „Abtretungsverbot" rechtsmissbräuchlich. (Hier: ZessRÄG 2005 noch nicht anwendbar) (T4) TE OGH 2007-01-31 7 Ob 290/06g Beisatz: Hier: Töchterausstattungsversicherung. (T5) TE OGH 2007-03-28 7 Ob 53/07f Beisatz: Der Versicherungsnehmer ist also bei einer Versicherung für fremde Rechnung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen allein verfügungsberechtigt. Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach § 176 Abs 2 VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen. Für diesen als „Gefahrperson" bestehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten. (T6)Beisatz: Der Versicherungsnehmer ist also bei einer Versicherung für fremde Rechnung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen allein verfügungsberechtigt. Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach Paragraph 176, Absatz 2, VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen. Für diesen als „Gefahrperson" bestehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten. (T6) TE OGH 2008-09-11 7 Ob 84/08s Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ein eigenes Klage- beziehungsweise Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will. (T7) TE OGH 2009-07-08 7 Ob 123/09b Veröff: SZ 2009/90 TE OGH 2009-09-30 7 Ob 111/09p Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2011-04-27 7 Ob 39/11b TE OGH 2012-05-09 7 Ob 67/12x Auch; Beis wie T6 TE OGH 2012-05-09 7 Ob 38/12g Beisatz: Hier: Wohnungseigentümergemeinschaft / einzelner Wohnungseigentümer. (T8) TE OGH 2012-09-26 7 Ob 132/12f Beisatz: Hier: Kaskoversicherung, die vom Leasingnehmer zu Gunsten des Leasinggebers „vinkuliert“ wurde. (T9); Veröff: SZ 2012/97 TE OGH 2014-01-29 7 Ob 192/13f Auch; Beisatz: Ein eigenes Klage‑ oder Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will. (T10) TE OGH 2016-09-28 7 Ob 96/16t Auch; Beisatz: Hier: Gebäudebündelversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser (unechte) Vertrag zugunsten Dritter entfaltet Schutz‑ und Sorgfaltspflichten zugunsten der Versicherten. (T11) TE OGH 2017-05-17 7 Ob 22/17m Auch; Beis wie T10 TE OGH 2017-06-14 7 Ob 206/16v TE OGH 2017-11-29 7 Ob 176/17h TE OGH 2019-08-28 7 Ob 47/19s Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-04-29 2 Ob 1/21t Anm: Veröff: SZ 2021/43Anmerkung, Veröff: SZ 2021/43 TE OGH 2021-05-26 7 Ob 220/20h Beis wie T10; Beisatz: Hier: Klage einer Versicherten auf Deckung hinsichtlich einer anderen Mitversicherung. (T12) TE OGH 2021-09-15 7 Ob 111/21f Vgl; Beisatz: Hier: Bauwesenversicherung (T13) TE OGH 2022-06-29 7 Ob 69/22f Beisatz: Hier: Transportversicherung. (T14) TE OGH 2024-04-08 1 Ob 3/24h Beisatz: Hier: Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin einer Gebäudeversicherung. (T15) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 131/24a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080863
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