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{'item': ['10ObS43/94', '10ObS209/94', '10ObS2055/96w', '10ObS2145/96f', '10ObS2320/96s', '10ObS17/99v', '10ObS261/99a', '10ObS49/00d', '10ObS210/01g'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085389 Entscheidungsdatum11.05.1994 Geschäftszahl10ObS43/94; 10ObS209/94; 10ObS2055/96w; 10ObS2145/96f; 10ObS2320/96s; 10ObS17/99v; 10ObS261/99a; 10ObS49/00d; 10ObS210/01g; 10ObS84/02d; 10ObS192/02m; 10ObS90/02m; 10ObS82/03m; 10ObS26/03a; 10ObS82/06s; 10ObS44/08f; 10ObS146/12m; 10ObS65/13a NormASVG §256; ASVG §273; GSVG §133b RechtssatzBei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension ist neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität weiterbesteht. Dazu gehört auch die Voraussetzung, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-11 10 ObS 43/94 TE OGH 1994-09-27 10 ObS 209/94 TE OGH 1996-05-07 10 ObS 2055/96w nur: Bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension ist neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität weiterbesteht. (T1) Beisatz: Im Falle der Weitergewährung der Invaliditätspension handelt es sich um einen letztlich einheitlichen Versicherungsfall, dessen Voraussetzungen durch den für die befristete Leistung maßgeblichen Stichtag bestimmt werden, zu dem festzustellen ist, ob Invalidität noch, erstmals oder wieder gegeben ist. (T2) Veröff: SZ 69/112 TE OGH 1996-07-30 10 ObS 2145/96f Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Pflegegeld. (T3) TE OGH 1996-09-12 10 ObS 2320/96s nur T1; Beisatz: Ein fristgerechter Weitergewährungsantrag löst im Falle des lückenlosen Weiterbestehens von Invalidität keinen neuen Versicherungsfall der Invalidität aus und ebenso auch keinen neuen Stichtag im Sinne des § 223 Abs 2 ASVG. (T4)nur T1; Beisatz: Ein fristgerechter Weitergewährungsantrag löst im Falle des lückenlosen Weiterbestehens von Invalidität keinen neuen Versicherungsfall der Invalidität aus und ebenso auch keinen neuen Stichtag im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG. (T4) TE OGH 1999-03-16 10 ObS 17/99v Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1999-12-14 10 ObS 261/99a Vgl auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2000-04-18 10 ObS 49/00d nur: Bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension ist neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität weiterbesteht. (T5) TE OGH 2001-09-25 10 ObS 210/01g Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2002-03-26 10 ObS 84/02d nur T1; Beisatz: Die Weitergewährung einer ursprünglich befristet zuerkannten Invaliditätspension setzt keine Änderung der Verhältnisse voraus. (T6) TE OGH 2002-06-18 10 ObS 192/02m Vgl auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2002-07-18 10 ObS 90/02m Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2003-09-16 10 ObS 82/03m Vgl auch; Beisatz: Hier zur parallelen Bestimmung des § 133b GSVG (Erwerbsunfähigkeitspension). (T7)Vgl auch; Beisatz: Hier zur parallelen Bestimmung des Paragraph 133 b, GSVG (Erwerbsunfähigkeitspension). (T7) TE OGH 2004-04-27 10 ObS 26/03a nur T1 TE OGH 2006-06-13 10 ObS 82/06s Vgl auch; Beisatz: Der Bezieher einer befristeten Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-)pension ist nicht auf einen Antrag auf Weitergewährung beschränkt. Vielmehr könnte er - im Hinblick auf einen erst nach der Gewährung der befristeten Leistung erworbenen Berufsschutz - einen Antrag auf Neugewährung stellen und damit einen neuen Stichtag auslösen, wenn er nach der Gewährung der befristeten Leistung den Berufsschutz erworben hat. (T8) TE OGH 2008-05-06 10 ObS 44/08f Vgl auch TE OGH 2013-01-29 10 ObS 146/12m Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2013-09-12 10 ObS 65/13a Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeitspension. (T9)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.