RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046225 Entscheidungsdatum19.05.1994 Geschäftszahl2Ob535/94; 6Ob152/13s NormJN §28; JN §65; JN §76a RechtssatzFür einen Unterhaltsstreit zwischen einer in der Türkei lebenden Klägerin und ihrem seit vielen Jahren in Österreich lebenden, wohnenden und arbeitenden Ehemann, dem Beklagten, liegt mit dem von der Klägerin in Anspruch genommenen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß § 65 JN ein in den österreichischen Verfahrensrechtsordnungen allgemein anerkannter tiefgreifender Anknüpfungspunkt an das Inland vor, der im Sinne der zustreffenden Darlegung der Vorinstanz zur Annahme der inländischen Gerichtsbarkeit führt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und seit wann in der Türkei vor einem türkischen Gericht ein Ehescheidungsverfahren zwischen den Streitteilen anhängig ist, weil die Bestimmung des § 76 a JN über die örtliche Verbundszuständigkeit für sonstige Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis nicht als internationale Zuständigkeitsregel anzusehen ist.Für einen Unterhaltsstreit zwischen einer in der Türkei lebenden Klägerin und ihrem seit vielen Jahren in Österreich lebenden, wohnenden und arbeitenden Ehemann, dem Beklagten, liegt mit dem von der Klägerin in Anspruch genommenen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß Paragraph 65, JN ein in den österreichischen Verfahrensrechtsordnungen allgemein anerkannter tiefgreifender Anknüpfungspunkt an das Inland vor, der im Sinne der zustreffenden Darlegung der Vorinstanz zur Annahme der inländischen Gerichtsbarkeit führt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und seit wann in der Türkei vor einem türkischen Gericht ein Ehescheidungsverfahren zwischen den Streitteilen anhängig ist, weil die Bestimmung des Paragraph 76, a JN über die örtliche Verbundszuständigkeit für sonstige Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis nicht als internationale Zuständigkeitsregel anzusehen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-19 2 Ob 535/94 TE OGH 2013-12-16 6 Ob 152/13s nur: § 76a JN über die örtliche Verbundszuständigkeit für sonstige Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis ist nicht als internationale Zuständigkeitsregel anzusehen. (T1)nur: Paragraph 76 a, JN über die örtliche Verbundszuständigkeit für sonstige Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis ist nicht als internationale Zuständigkeitsregel anzusehen. (T1) Beisatz: § 76a JN darf deshalb auch keinesfalls so ausgelegt werden, dass während der Anhängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens im Ausland das ausländische Gericht für alle aus dem Eheverhältnis entspringenden Streitigkeiten ausschließlich zuständig und deswegen für eine im Inland eingebrachte Klage die internationale Zuständigkeit nicht gegeben ist. (T2)Beisatz: Paragraph 76 a, JN darf deshalb auch keinesfalls so ausgelegt werden, dass während der Anhängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens im Ausland das ausländische Gericht für alle aus dem Eheverhältnis entspringenden Streitigkeiten ausschließlich zuständig und deswegen für eine im Inland eingebrachte Klage die internationale Zuständigkeit nicht gegeben ist. (T2)
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