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{'item': ['6Ob19/93', '6Ob7/94', '6Ob122/99f', '6Ob54/05t', '6Ob208/05i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.05.1994 Geschäftszahl6Ob19/93; 6Ob7/94; 6Ob122/99f; 6Ob54/05t; 6Ob208/05i NormABGB §879 CIIo5; AuslBG §2; AuslBG §3; FBG §15; GmbHG §35; GmbHG §76; RechtssatzZur Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen und Abtretungen von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die die Umgehung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes über die Beschäftigung von Ausländern bezwecken. EntscheidungstexteTE OGH 1994/05/19 6 Ob 19/93 TE OGH 1994/05/19 6 Ob 7/94 TE OGH 1999/11/11 6 Ob 122/99f Vgl auch; Beisatz: Eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs 2 liegt dann vor, wenn ein Gesellschafter einer GmbH mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 % Arbeitsleistungen erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag fest, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird, wofür der Antragsteller den Nachweis zu erbringen hat. (T1) Beisatz: Mehrheitsgesellschafter einer GmbH sind grundsätzlich als selbständig erwerbstätig anzusehen. (T2) Vgl auch; Beisatz: Eine Beschäftigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, liegt dann vor, wenn ein Gesellschafter einer GmbH mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 % Arbeitsleistungen erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag fest, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird, wofür der Antragsteller den Nachweis zu erbringen hat. (T1) Beisatz: Mehrheitsgesellschafter einer GmbH sind grundsätzlich als selbständig erwerbstätig anzusehen. (T2) TE OGH 2006/08/31 6 Ob 54/05t Auch; Beisatz: Alleine aus der Weigerung, einen Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice zu erwirken, lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Gesellschaftsvertrag sei nur zur Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geschlossen worden. Es bedarf zusätzlicher Feststellungen. (T3) TE OGH 2006/08/31 6 Ob 208/05i Auch; Beisatz: Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag fest, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Gemäß § 164 HGB iVm § 4 Abs 1 EGG sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung des Komplementärs, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht hinausgeht, nicht widersprechen. Damit kommt einem Komplementär schon von Gesetzes wegen ein maßgebender Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zu, worin ein wesentliches Abgrenzungskriterium zur unselbständigen bewilligungspflichtigen Tätigkeit erblickt wird. Für eine Umgehungsabsicht im Bezug auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz bedarf es Feststellungen des Erstgerichtes. (T4) Auch; Beisatz: Eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag fest, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Gemäß Paragraph 164, HGB in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, EGG sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung des Komplementärs, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht hinausgeht, nicht widersprechen. Damit kommt einem Komplementär schon von Gesetzes wegen ein maßgebender Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zu, worin ein wesentliches Abgrenzungskriterium zur unselbständigen bewilligungspflichtigen Tätigkeit erblickt wird. Für eine Umgehungsabsicht im Bezug auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz bedarf es Feststellungen des Erstgerichtes. (T4) RechtssatznummerRS0018213

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.