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{'item': '8ObA254/94; 9ObA8/96; 9ObA78/97d; 9ObA124/97v; 9ObA106/97x; 9ObA114/99a; 7Ob55/02t; 6Ob231/05x; 9ObA5/13w; 9ObA61/13f; 7Ob83/21p; 7Ob95/25h'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028552 Entscheidungsdatum25.09.2025 Geschäftszahl8ObA254/94; 9ObA8/96; 9ObA78/97d; 9ObA124/97v; 9ObA106/97x; 9ObA114/99a; 7Ob55/02t; 6Ob231/05x; 9ObA5/13w; 9ObA61/13f; 7Ob83/21p; 7Ob95/25h NormABGB §862a ABGB §1159 AngG §20 I2 VersVG §39 RechtssatzBei treuwidriger Verhinderung des Zuganges der - angekündigten - Kündigung durch Abwesenheit vom Betrieb infolge Inanspruchnahme von Zeitausgleich ohne Verständigung des Arbeitgebers gilt die Kündigung als zugegangen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-19 8 ObA 254/94 TE OGH 1996-01-17 9 ObA 8/96 Auch; Beisatz: Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Arbeitnehmerin einen bereits vom Arbeitgeber bewilligten Urlaub nimmt, obwohl sie eine Erreichbarkeit zusagte. (T1) TE OGH 1997-04-30 9 ObA 78/97d Auch; Veröff: SZ 70/89 TE OGH 1997-04-30 9 ObA 124/97v Auch TE OGH 1997-07-09 9 ObA 106/97x Vgl; Beisatz: Hier: Im gegenständlichen Fall war dem Dienstgeber die Urlaubsadresse des Dienstnehmers zwar nicht bekannt, wohl aber der Umstand, dass dieser "auf Urlaub fahren werde", worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Entfernung von der Wohnadresse zu verstehen ist. Dem Dienstgeber wäre es daher zumutbar gewesen, den noch am Vortag anwesenden Dienstnehmer, dessen Entfernung vom Wohnort bekannt war, nach seiner Urlaubsadresse zu fragen. Das in der Zeit der Abwesenheit zugesandte Pensionierungsschreiben kann daher nicht als zugegangen angesehen werden. (T2) TE OGH 1999-06-16 9 ObA 114/99a Vgl; Beisatz: Die Zugangsfiktion setzt voraus, dass das rechtzeitige Zugehen der Kündigungserklärung des Dienstgebers vom Dienstnehmer wider Treu und Glauben verhindert wird. Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. (T3) Beisatz: Der Dienstnehmer darf nicht durch ein den üblichen Gepflogenheiten widersprechendes Verhalten den Zugang der Kündigung verhindern. (T4) TE OGH 2002-06-12 7 Ob 55/02t Vgl auch; Beisatz: Verhindert der Empfänger absichtlich den Zugang, so ist die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zugegangen wäre. (T5); Beis wie T3 nur: Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. (T6) TE OGH 2005-11-03 6 Ob 231/05x Auch; Beisatz: Jeden Empfänger treffen gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, dass ihn betreffende Erklärungen ihm auch zugehen können. Die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. (T7); Beis wie T5 TE OGH 2013-04-24 9 ObA 5/13w Auch; Beis wie T5 TE OGH 2013-05-29 9 ObA 61/13f Vgl; Beisatz: Ob der Zugang einer Kündigung gegen Treu und Glauben verhindert wurde, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T8) TE OGH 2022-01-26 7 Ob 83/21p Beis wie T5 TE OGH 2025-09-25 7 Ob 95/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028552

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.