RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101243 Entscheidungsdatum19.05.1994 Geschäftszahl12Os62/94; 11Os16/95; 1Ob101/04s; 28Os5/15t; 23Ds2/20a NormStPO §353 Z2; StPO §357; DSt §77 Abs1 RechtssatzBei Prüfung der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmswerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung. Dies bedeutet, dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens eine Beurteilung des Beweiswertes eines (angebotenen) neuen Beweismittels unzulässig ist; eine solche Würdigung ist vielmehr dem erkennenden Gericht nach den das österreichische Strafverfahrensrecht beherrschenden Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit vorbehalten. Dem über den Wiederaufnahmsantrag entscheidenden Gericht ist daher jede vorgreifende Beweiswürdigung verwehrt. EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-19 12 Os 62/94 TE OGH 1995-02-28 11 Os 16/95 Vgl auch; Beisatz: Relevanzprüfung (T1) TE OGH 2004-06-25 1 Ob 101/04s nur: Bei Prüfung der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmswerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung. Dies bedeutet, dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens eine Beurteilung des Beweiswertes eines (angebotenen) neuen Beweismittels unzulässig ist. (T2) TE OGH 2016-06-07 28 Os 5/15t Vgl aber; Beisatz: Bei der Eignungsprüfung gemäß § 353 Z 2 StPO iVm § 77 Abs 1 DSt sind im Sinne der bei Beweisanträgen vorzunehmenden Relevanzprüfung selbstverständlich auch die wesentlichen früher erhobenen Beweisergebnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung und an Wertungen unvermeidbar ist. (T3)Vgl aber; Beisatz: Bei der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 353, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, DSt sind im Sinne der bei Beweisanträgen vorzunehmenden Relevanzprüfung selbstverständlich auch die wesentlichen früher erhobenen Beweisergebnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung und an Wertungen unvermeidbar ist. (T3) TE OGH 2021-08-02 23 Ds 2/20a Vgl; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmewerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist auch im rechtsanwaltlichen Disziplinarverfahren (§ 77 Abs 1 DSt) nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren. (T4)Vgl; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmewerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist auch im rechtsanwaltlichen Disziplinarverfahren (Paragraph 77, Absatz eins, DSt) nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101243
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.