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{'item': '9ObA38/94; 8ObA264/94 (8ObA265/94; 8ObA266/94); 8ObA279/94; 8ObA289/95; 8ObA2019/96; 8ObA2059/96; 9ObA2047/96m; 8ObA2101/96w; 9ObA2132/96m;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030306 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl9ObA38/94; 8ObA264/94 (8ObA265/94; 8ObA266/94); 8ObA279/94; 8ObA289/95; 8ObA2019/96; 8ObA2059/96; 9ObA2047/96m; 8ObA2101/96w; 9ObA2132/96m; 9ObA19/96; 9ObA2125/96g; 8ObA2143/96x; 2Ob2268/96k; 9ObA64/97w; 9ObA295/98t; 9ObA209/00a; 9ObA347/00w; 5Ob114/03f; 9Ob17/04x; 9ObA151/09k; 9ObA164/13b; 9ObA135/14i; 10ObS95/24d NormAngG §16 IAngG §16 römisch eins RechtssatzMangels abweichender Vereinbarung gebühren Sonderzahlungen nicht für Zeiten, für die keine Pflicht zur Entgeltzahlung besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-25 9 ObA 38/94 Veröff. SZ 67/94 TE OGH 1994-06-16 8 ObA 264/94 Auch; Veröff: SZ 67/108 TE OGH 1994-10-27 8 ObA 279/94 TE OGH 1995-09-14 8 ObA 289/95 Auch; Beisatz: Sofern nicht ein Kollektivvertrag (vgl WBl 1993,403) oder eine andere, auf das jeweilige Arbeitsverhältnis einwirkende Norm, Gegenteiliges anordnet (8 Ob A 264 bis 266/94). (T1)Auch; Beisatz: Sofern nicht ein Kollektivvertrag vergleiche WBl 1993,403) oder eine andere, auf das jeweilige Arbeitsverhältnis einwirkende Norm, Gegenteiliges anordnet (8 Ob A 264 bis 266/94). (T1) TE OGH 1996-03-28 8 ObA 2019/96 Beis wie T1; Beisatz: Bei Enden oder auch langdauerndem Ruhen des Entgeltanspruches endet daher auch der Anspruch auf Sonderzahlungen bzw wird in der Übergangsperiode aliquotiert. (T2) Beisatz: Hier: Kollektivvertrag der Angestellten des Gewerbes - Aliquotierung des Sonderzahlungsanspruches bejaht (im Gegensatz zur Entscheidung 9 ObA 177/93 = WBl 1993, 403). (T3) TE OGH 1996-05-23 8 ObA 2059/96 Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beim Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe - Mantelvertrag für Arbeiter Anspruch auf Sonderzahlung verneint. (T4) TE OGH 1996-05-15 9 ObA 2047/96m Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beim Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs Aliquotierung der Sonderzahlungen bejaht. (T5) TE OGH 1996-05-23 8 ObA 2101/96w Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beim KV für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen Aliquotierung des Urlaubszuschusses möglich. (T6) Beisatz: § 48 ASGG. (T7)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beim KV für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen Aliquotierung des Urlaubszuschusses möglich. (T6) Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T7) TE OGH 1996-07-10 9 ObA 2132/96m Beis wie T1; Beisatz: Daran hat auch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1995, BGBl 832, nichts geändert. (T8) Beisatz: Hier: Aus den Abschnitten B und C der Gehaltsordnung des KV für die Handelsangestellten ergibt sich nichts Gegenteiliges. (T9)Beis wie T1; Beisatz: Daran hat auch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt 832, nichts geändert. (T8) Beisatz: Hier: Aus den Abschnitten B und C der Gehaltsordnung des KV für die Handelsangestellten ergibt sich nichts Gegenteiliges. (T9) TE OGH 1996-03-27 9 ObA 19/96 Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Aus dem Kollektivvertrag für Friseure in der Steiermark ergibt sich nichts Gegenteiliges. (T10) TE OGH 1996-07-10 9 ObA 2125/96g Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Urlaubszuschuß nach dem KV für die Stein- und keramische Industrie. (T11) TE OGH 1996-07-11 8 ObA 2143/96x Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beim Rahmenkollektivvertrag für die Arbeiter der österreichischen Schuhindustrie Aliquotierung des Urlaubszuschusses bejaht. (T12) TE OGH 1996-09-19 2 Ob 2268/96k Beis wie T1 TE OGH 1997-05-28 9 ObA 64/97w Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: § 19 Z 1 und Z 2 des Mantelvertrages für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft - Anspruch auf Sonderzahlungen nur für den Zeitraum, für den ein Entgelt gegenüber dem Dienstgeber zusteht. (T13)Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Paragraph 19, Ziffer eins und Ziffer 2, des Mantelvertrages für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft - Anspruch auf Sonderzahlungen nur für den Zeitraum, für den ein Entgelt gegenüber dem Dienstgeber zusteht. (T13) TE OGH 1999-02-24 9 ObA 295/98t Vgl TE OGH 2000-10-18 9 ObA 209/00a Beis wie T1 TE OGH 2001-03-28 9 ObA 347/00w Beisatz: Dieses Prinzip gilt für aktive Arbeitsverhältnisse, bei welchem die synallagmatische Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt noch aufrecht ist, lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf Ruhegenusszahlungen übertragen, wo der Arbeitnehmer seine Vorleistung bereits während seiner aktiven Dienstzeit erbracht hat. (T14) TE OGH 2003-12-16 5 Ob 114/03f Veröff: SZ 2003/172 TE OGH 2004-06-09 9 Ob 17/04x TE OGH 2010-03-03 9 ObA 151/09k Beisatz: Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, dh mit abweichenden Fälligkeitsterminen (vgl §§ 15, 16 AngG). Dieses gebührt daher regelmäßig nicht für Zeiten, in denen gegenüber dem Arbeitgeber kein Entgeltanspruch besteht, etwa nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Fall der Krankheit gemäß § 8 Abs 1 AngG (§ 2 Abs 1 EFZG), sofern nicht ein Kollektivvertrag oder eine andere, auf das jeweilige Arbeitsverhältnis einwirkende Norm Gegenteiliges anordnet. (T15); Beisatz: Mangels gegenteiliger Anordnung im Kollektivvertrag (hier: Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes) ist eine den entgeltfreien Zeiten auf Grund längeren Krankenstandes entsprechende anteilige Kürzung der Sonderzahlungen auch dann zulässig, wenn der Kollektivvertrag eine solche bloß für den Fall der Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres ausdrücklich anordnet. Auch in diesem Fall kann der Rückverrechnung nicht der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs entgegengehalten werden. (T16)Beisatz: Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, dh mit abweichenden Fälligkeitsterminen vergleiche Paragraphen 15, 16, AngG). Dieses gebührt daher regelmäßig nicht für Zeiten, in denen gegenüber dem Arbeitgeber kein Entgeltanspruch besteht, etwa nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Fall der Krankheit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AngG (Paragraph 2, Absatz eins, EFZG), sofern nicht ein Kollektivvertrag oder eine andere, auf das jeweilige Arbeitsverhältnis einwirkende Norm Gegenteiliges anordnet. (T15); Beisatz: Mangels gegenteiliger Anordnung im Kollektivvertrag (hier: Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes) ist eine den entgeltfreien Zeiten auf Grund längeren Krankenstandes entsprechende anteilige Kürzung der Sonderzahlungen auch dann zulässig, wenn der Kollektivvertrag eine solche bloß für den Fall der Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres ausdrücklich anordnet. Auch in diesem Fall kann der Rückverrechnung nicht der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs entgegengehalten werden. (T16) TE OGH 2014-02-26 9 ObA 164/13b Beis wie T15; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe ‑ Manteltarifvertrag für Arbeiter (in der ab 1. 1. 1997 gültigen Fassung) Anspruch auf Sonderzahlung bejaht (vgl auch T4, wo eine andere Fassung des Kollektivvertrags zur Beurteilung stand). (T17)Beis wie T15; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe ‑ Manteltarifvertrag für Arbeiter (in der ab 1. 1. 1997 gültigen Fassung) Anspruch auf Sonderzahlung bejaht vergleiche auch T4, wo eine andere Fassung des Kollektivvertrags zur Beurteilung stand). (T17) TE OGH 2015-01-29 9 ObA 135/14i Beis wie T15; Beisatz: Der Arbeitnehmer erhält in dem Entgeltfortzahlungszeitraum, in dem er nur mehr Anspruch auf das halbe Entgelt hat (§ 8 Abs 1 letzter Satz und Abs 2 AngG bzw § 2 Abs 1 letzter Satz EFZG), auch nur die halbe Sonderzahlung, sofern sich nicht etwas anderes aus einer Vereinbarung, aus einem Kollektivvertrag oder aus einer anderen auf das Arbeitsverhältnis einwirkenden Norm ergibt. (T18)Beis wie T15; Beisatz: Der Arbeitnehmer erhält in dem Entgeltfortzahlungszeitraum, in dem er nur mehr Anspruch auf das halbe Entgelt hat (Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, AngG bzw Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz EFZG), auch nur die halbe Sonderzahlung, sofern sich nicht etwas anderes aus einer Vereinbarung, aus einem Kollektivvertrag oder aus einer anderen auf das Arbeitsverhältnis einwirkenden Norm ergibt. (T18) TE OGH 2024-10-08 10 ObS 95/24d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030306

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.