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Europaius

2Ob532/93 (2Ob533/93)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.05.1994 Geschäftszahl2Ob532/93 (2Ob533/93) NormABGB §773;

RechtssatzAls Kinder des Noterben im Sinn des § 773 ABGB sind seine Deszendenten anzusehen, die nach ihm - bei angenommenem gleichzeitigen Versterben mit dem Erblasser - ohne Konkurrenz mit anderen Personen erb- und pflichtteilsberechtigt wären. Die Kinder des Noterben müssen gleichmäßig bedacht werden, so daß die Bevorzugung eines Kindes des Noterben vor dessen anderen Kindern unzulässig ist.Als Kinder des Noterben im Sinn des Paragraph 773, ABGB sind seine Deszendenten anzusehen, die nach ihm - bei angenommenem gleichzeitigen Versterben mit dem Erblasser - ohne Konkurrenz mit anderen Personen erb- und pflichtteilsberechtigt wären. Die Kinder des Noterben müssen gleichmäßig bedacht werden, so daß die Bevorzugung eines Kindes des Noterben vor dessen anderen Kindern unzulässig ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1994/05/26 2 Ob 532/93 RechtssatznummerRS0016515

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.