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OGH Rechtssatz RS0089470 (15Os51/94)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089470 Entscheidungsdatum26.05.1994 Geschäftszahl15Os51/94; 11Os27/97; 14Os148/00; 13Os105/15p (13Os106/15k); 13Os51/17z; 15Os30/19d NormStGB §12 Ba; StGB §13; StGB §15 Abs2 RechtssatzIm Sinn der vom OGH in ständiger Judikatur in Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung, dass der Regelung des § 12 das funktionale Einheitstätersystem zugrunde liegt, haftet jeder der im § 12 genannten Beteiligten (grundsätzlich) unabhängig davon, ob und in welcher Weise ein anderer Beteiligter an der Tat haftet, somit seinerseits die Haftungskriterien erfüllt; es genügt vielmehr, dass er in seiner Person alle konstituierenden Merkmale des betreffenden Deliktstyps erfüllt (Grundsatz der autonomen Verantwortlichkeit aller Beteiligten). Demnach ist keine der drei Täterformen als solche von einer anderen Täterform abhängig (akzessorisch); es wird in keinem Fall eine qualitative Akzessorietät und nur ausnahmsweise (Beitragstäterschaft im Hinblick auf § 15 Abs 2 StGB) eine quantitative Akzessorietät gefordert.Im Sinn der vom OGH in ständiger Judikatur in Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung, dass der Regelung des Paragraph 12, das funktionale Einheitstätersystem zugrunde liegt, haftet jeder der im Paragraph 12, genannten Beteiligten (grundsätzlich) unabhängig davon, ob und in welcher Weise ein anderer Beteiligter an der Tat haftet, somit seinerseits die Haftungskriterien erfüllt; es genügt vielmehr, dass er in seiner Person alle konstituierenden Merkmale des betreffenden Deliktstyps erfüllt (Grundsatz der autonomen Verantwortlichkeit aller Beteiligten).

Demnach ist keine der drei Täterformen als solche von einer anderen Täterform abhängig (akzessorisch); es wird in keinem Fall eine qualitative Akzessorietät und nur ausnahmsweise (Beitragstäterschaft im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 2, StGB) eine quantitative Akzessorietät gefordert.

EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-26 15 Os 51/94 TE OGH 1997-08-26 11 Os 27/97 Vgl auch TE OGH 2001-09-25 14 Os 148/00 Auch; Beisatz: Bestimmungstäterschaft ist wie auch die Beitragstäterschaft keineswegs qualitativ akzessorisch. (T1) TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p Auch TE OGH 2017-09-06 13 Os 51/17z Auch TE OGH 2019-05-29 15 Os 30/19d Vgl; Beisatz: Mit „strafbarer Handlung“, zu welcher der Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB beiträgt, ist dessen eigene strafbare Handlung (als Gattungsbegriff für sämtliche gesetzliche Tatbestände) gemeint, also jenes Delikt, das nach § 13 StGB allein durch seine eigene subjektive Tatseite determiniert ist. (T2)Vgl; Beisatz: Mit „strafbarer Handlung“, zu welcher der Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB beiträgt, ist dessen eigene strafbare Handlung (als Gattungsbegriff für sämtliche gesetzliche Tatbestände) gemeint, also jenes Delikt, das nach Paragraph 13, StGB allein durch seine eigene subjektive Tatseite determiniert ist. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089470

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.