RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053260 Entscheidungsdatum21.04.2021 Geschäftszahl1Ob620/94; 1Ob135/97b; 7Ob327/98h; 7Ob182/02v; 8Ob111/06s; 4Ob196/07p; 5Ob163/08v; 4Ob9/10t; 5Ob133/09h; 8Ob20/14w; 4Ob217/19v; 3Ob231/19w; 8Ob8/20i; 1Ob27/21h NormABGB §364 A RechtssatzDie Haftung des Liegenschaftsmiteigentümers ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Hälfteeigentümer die vom anderen Hälfteeigentümer beauftragte schadensursächliche Baumaßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre und damit der erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt hergestellt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94 Veröff: SZ 68/101 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 135/97b Auch; Beisatz: Es genügt, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht (hier: notwendiger Sachzusammenhang). Zwischen der Immission und der Sachherrschaft aufgrund eines zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Dritten abgeschlossenen Gestattungsvertrags. (T1) TE OGH 1999-09-08 7 Ob 327/98h Beisatz: Hier: Immission durch Hundezucht. (T2); Beisatz: Es genügt, wenn ein Anderer mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft das beeinträchtigende Unternehmen betreibt. (T3) TE OGH 2002-10-30 7 Ob 182/02v Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es genügt, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht. (T4); Beisatz: Der Eigentümer ist verpflichtet, für eine vertragsgemäße Ausübung der Servitut durch den Berechtigten notfalls im Klagsweg zu sorgen (hier: Müllablagerung durch angeblich Servitutsberechtigte auf dem Nachbargrundstück). (T5) TE OGH 2006-11-30 8 Ob 111/06s Auch; Beisatz: Für die Begründung der Haftung nach § 364 Abs 2 ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre. (T6); Beisatz: Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Liegenschaftsmiteigentümers für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung. (T7)Auch; Beisatz: Für die Begründung der Haftung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre. (T6); Beisatz: Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Liegenschaftsmiteigentümers für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung. (T7) TE OGH 2007-12-11 4 Ob 196/07p Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2007/192 TE OGH 2008-10-21 5 Ob 163/08v Auch; Beisatz: Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Störer ist, muss imstande und berechtigt sein, die Störung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren Störung vorausgesetzt ist, auch tatsächlich bewirkt ist. (T8); Bem: Zur Passivlegitimation eines einzelnen Mit- oder Wohnungseigentümers, der nicht zugleich „Störer" ist, siehe RS0124334. (T9); Veröff: SZ 2008/155 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 9/10t Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 133/09h Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T10)Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T10) TE OGH 2014-10-30 8 Ob 20/14w Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2019-12-19 4 Ob 217/19v Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Negatorische Haftung der minderjährigen Liegenschaftseigentümer bejaht, auch wenn die Störung unmittelbar von ihrem bloß gebrauchsberechtigten Vater ausging. (T11) TE OGH 2020-01-22 3 Ob 231/19w Beis wie T8 TE OGH 2020-06-29 8 Ob 8/20i Beis wie T6 TE OGH 2021-04-21 1 Ob 27/21h Auch; Beis ähnlich wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053260
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