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{'item': '1Ob503/94; 9Ob363/97s; 8Ob20/98v; 4Ob206/04d; 6Ob116/05k; 7Ob218/17k; 5Ob210/17v; 6Ob193/18b; 8Ob28/20f; 4Ob214/20d; 7Ob38/24z; 6Ob25/24f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026732 Entscheidungsdatum11.12.2024 Geschäftszahl1Ob503/94; 9Ob363/97s; 8Ob20/98v; 4Ob206/04d; 6Ob116/05k; 7Ob218/17k; 5Ob210/17v; 6Ob193/18b; 8Ob28/20f; 4Ob214/20d; 7Ob38/24z; 6Ob25/24f NormABGB §1299 C RechtssatzHat sich zu einer bestimmten Rechtsfrage eine Spruchpraxis noch nicht gebildet und sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, sondern enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes, so ist dem Rechtsanwalt ein Verschulden nur dann anzulasten, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung die von ihm eingehaltene Vorgangsweise nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann. Die Fehlbeurteilung einer komplizierten Materie kann nicht ohne weiteres als Sorgfaltsverletzung angelastet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-30 1 Ob 503/94 TE OGH 1998-02-11 9 Ob 363/97s Auch TE OGH 1998-11-26 8 Ob 20/98v Beisatz: Hier: Haftung des Rechtsanwaltes, der über Unzuständigkeitseinrede des beklagten Sozialversicherungsträgers die Überweisung der Sozialrechtssache an das allgemeine Zivilgericht beantragte, für die dadurch - infolge Nichtanwendung des § 77 ASGG durch

  1. und
  2. Instanz - ausgelöste Kostenersatzpflicht der unterliegenden Klägerin. Adäquanz dieses Schadens ist auch dann anzunehmen, wenn der Oberste Gerichtshof in dieser Sache - erstmals - aussprach, dass auch bei Behandlung einer Sozialrechtssache durch ein allgemeines Zivilgericht § 77 ASGG anzuwenden sei. (T1)Beisatz: Hier: Haftung des Rechtsanwaltes, der über Unzuständigkeitseinrede des beklagten Sozialversicherungsträgers die Überweisung der Sozialrechtssache an das allgemeine Zivilgericht beantragte, für die dadurch - infolge Nichtanwendung des Paragraph 77, ASGG durch
  3. und
  4. Instanz - ausgelöste Kostenersatzpflicht der unterliegenden Klägerin. Adäquanz dieses Schadens ist auch dann anzunehmen, wenn der Oberste Gerichtshof in dieser Sache - erstmals - aussprach, dass auch bei Behandlung einer Sozialrechtssache durch ein allgemeines Zivilgericht Paragraph 77, ASGG anzuwenden sei. (T1) TE OGH 2004-10-19 4 Ob 206/04d Auch; Beisatz: Hier bestehende Spruchpraxis: Vereinbarungen, die das Finanzierungsrisiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - den Insolvenzenzausfallgeldfonds - zu überwälzen versuchen, sind nichtig. (T2) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 116/05k Auch; Beisatz: Haftung bejaht - ausdrückliche Stellungnahme in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlte; das Schrifttum sprach gegen den vertretenen Standpunkt. (T3); Veröff: SZ 2006/180 TE OGH 2018-02-21 7 Ob 218/17k TE OGH 2018-05-15 5 Ob 210/17v TE OGH 2018-10-25 6 Ob 193/18b Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2020-05-27 8 Ob 28/20f TE OGH 2021-01-26 4 Ob 214/20d Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist nicht auf die Haftung von Rechtsanwälten beschränkt. (T4) TE OGH 2024-04-17 7 Ob 38/24z nur: Die Fehlbeurteilung einer komplizierten Materie kann nicht ohne weiteres als Sorgfaltsverletzung angelastet werden. (T5) Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung eines Notars. (T6) TE OGH 2024-12-11 6 Ob 25/24f Beisatz wie T4: Hier: Beurteilung der Haftung eines Notars wegen der Erstellung eines infolge eines unleserlichen Bekräftigungszusatzes iSv § 579 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 formungültigen Testaments (T7)Beisatz wie T4: Hier: Beurteilung der Haftung eines Notars wegen der Erstellung eines infolge eines unleserlichen Bekräftigungszusatzes iSv Paragraph 579, Absatz eins, ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 formungültigen Testaments (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026732

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.