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{'item': ['1Ob515/94', '5Ob521/95', '1Ob2342/96k', '3Ob8/98t', '9Ob134/00x', '4Ob147/01y', '4Ob135/07t', '6Ob20/19p', '10Ob3/21w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018925 Entscheidungsdatum30.05.1994 Geschäftszahl1Ob515/94; 5Ob521/95; 1Ob2342/96k; 3Ob8/98t; 9Ob134/00x; 4Ob147/01y; 4Ob135/07t; 6Ob20/19p; 10Ob3/21w NormAB

§1268

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§1269

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§1284

Ba Rechtssatz1) In den Fällen, in denen das aleatorische Element bei einem Leibrentenvertrag gänzlich in den Hintergrund tritt, unterliegt die Geltendmachung der laesio enormis nicht der im § 1268

normierten Beschränkung.1) In den Fällen, in denen das aleatorische Element bei einem Leibrentenvertrag gänzlich in den Hintergrund tritt, unterliegt die Geltendmachung der laesio enormis nicht der im Paragraph 1268,

normierten Beschränkung. 2) Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiss, dass der Leibrentenberechtigte zu jenen Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben - anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, dann kann laesio enormis geltend gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-30 1 Ob 515/94 Veröff: SZ 67/99 TE OGH 1995-07-04 5 Ob 521/95 Vgl auch TE OGH 1997-12-15 1 Ob 2342/96k TE OGH 1998-03-25 3 Ob 8/98t Beisatz: Bei Beurteilung, ob ein Leibrentenvertrag gegen § 934

verstößt, ist bei eingeschränktem Gesundheitszustand der Übergeberin (hier: nach Schlaganfall) auf ihre konkrete Lebenserwartung abzustellen. (T1) Beisatz: Bei Beurteilung, ob ein Leibrentenvertrag gegen Paragraph 934,

verstößt, ist bei eingeschränktem Gesundheitszustand der Übergeberin (hier: nach Schlaganfall) auf ihre konkrete Lebenserwartung abzustellen. (T1) Veröff: SZ 71/59 TE OGH 2001-03-28 9 Ob 134/00x TE OGH 2001-07-10 4 Ob 147/01y Auch; nur: In den Fällen, in denen das aleatorische Element bei einem Leibrentenvertrag gänzlich in den Hintergrund tritt, unterliegt die Geltendmachung der laesio enormis nicht der im § 1268

normierten Beschränkung. (T2)Auch; nur: In den Fällen, in denen das aleatorische Element bei einem Leibrentenvertrag gänzlich in den Hintergrund tritt, unterliegt die Geltendmachung der laesio enormis nicht der im Paragraph 1268,

normierten Beschränkung. (T2) Veröff: SZ 74/123 TE OGH 2007-08-07 4 Ob 135/07t Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Kauf bei Internetversteigerung. (T3) Veröff: SZ 2007/121 TE OGH 2019-05-23 6 Ob 20/19p Vgl auch; Beisatz: Die Geltendmachung einer laesio enormis unterliegt dann nicht der im § 1268

normierten Beschränkung, wenn das aleatorische Element beim betreffenden Vertrag eine untergeordnete Rolle spielt oder sogar gänzlich in den Hintergrund tritt, wobei die Frage, ob dies zutrifft, nach der Gesamtleistung zu beurteilen ist. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Geltendmachung einer laesio enormis unterliegt dann nicht der im Paragraph 1268,

normierten Beschränkung, wenn das aleatorische Element beim betreffenden Vertrag eine untergeordnete Rolle spielt oder sogar gänzlich in den Hintergrund tritt, wobei die Frage, ob dies zutrifft, nach der Gesamtleistung zu beurteilen ist. (T4) TE OGH 2021-03-30 10 Ob 3/21w Vgl auch Beis wie T4; Beisatz: § 1268

schließt die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte auch bei Glücksverträgen aus. Glücksverträge liegen vor, wenn der Gegenstand des Vertrags die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil ist, nicht aber schon dann, wenn mit dem Abschluss eines Vertrags ein Risiko oder eine Chance verbunden ist (siehe auch RS0020414). (T5)Vgl auch Beis wie T4; Beisatz: Paragraph 1268,

schließt die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte auch bei Glücksverträgen aus. Glücksverträge liegen vor, wenn der Gegenstand des Vertrags die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil ist, nicht aber schon dann, wenn mit dem Abschluss eines Vertrags ein Risiko oder eine Chance verbunden ist (siehe auch RS0020414). (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018925

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.