RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070359 Entscheidungsdatum30.05.1994 Geschäftszahl1Ob562/94; 8Ob505/95; 1Ob1504/96; 9Ob187/01t; 3Ob268/02m; 8Ob96/04g; 5Ob291/07s; 8Ob36/09s; 8Ob138/09s; 8Ob137/10w; 5Ob142/11k; 6Ob15/13v; 2Ob23/13s; 6Ob192/15a; 4Ob107/19t; 5Ob84/19t; 1Ob39/19w; 3Ob95/21y; 2Ob13/23k NormMRG §30 Abs2 Z3 Fall1 B RechtssatzErheblich nachteiliger Gebrauch liegt vor, wenn ein Mieter sein schon bisher mit keiner ausreichenden Feuchtigkeitsisolierung ausgestattet gewesenes Badezimmer durch - ohne Baubewilligung durchgeführte - Umbauten auf einen weiteren Raum ausdehnt dort - wieder ohne entsprechende Feuchtigkeitsisolierung - eine Badewanne installiert und dadurch die Gefahr der Durchfeuchtung der Träme wesentlich erhöht wird. EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-30 1 Ob 562/94 TE OGH 1995-02-09 8 Ob 505/95 Auch; Beisatz. Die durch die unsachgemäße Installation herbeigeführte Gefährdung der Substanz des Hauses ist bereits als erheblich nachteiliger Gebrauch anzusehen. (T1) TE OGH 1996-03-26 1 Ob 1504/96 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2001-11-28 9 Ob 187/01t Auch TE OGH 2003-08-21 3 Ob 268/02m Vgl auch; Beisatz: Gerade ein Badezimmereinbau ohne entsprechende Isolierung stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch dar. (T2) TE OGH 2004-10-20 8 Ob 96/04g Auch; Beisatz: Insbesondere wenn der Einbau durch nichtbefugte Gewerbsleute erfolgt. (T3) TE OGH 2008-01-22 5 Ob 291/07s Vgl auch; Beisatz: In der Verneinung des Vorliegens des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG, wenn der Mieter für die Arbeiten im Badezimmer zwar auch keine befugten Gewerbsleute herangezogen hat, aber tatsächlich eine in allen Details genau den technischen Anforderungen entsprechende Isolierung erfolgt ist, Substanzschäden überdies erst nach - nicht festgestellten - Mängeln der Wartungsfugen wahrscheinlich sind und die Träme nach den inzwischen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Arbeiten tatsächlich keine Feuchtigkeitsschäden aufweisen, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende unvertretbare Rechtsansicht. (T4)Vgl auch; Beisatz: In der Verneinung des Vorliegens des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG, wenn der Mieter für die Arbeiten im Badezimmer zwar auch keine befugten Gewerbsleute herangezogen hat, aber tatsächlich eine in allen Details genau den technischen Anforderungen entsprechende Isolierung erfolgt ist, Substanzschäden überdies erst nach - nicht festgestellten - Mängeln der Wartungsfugen wahrscheinlich sind und die Träme nach den inzwischen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Arbeiten tatsächlich keine Feuchtigkeitsschäden aufweisen, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende unvertretbare Rechtsansicht. (T4) TE OGH 2009-06-18 8 Ob 36/09s Auch; Beisatz: Auch ein unsachgemäßer Einbau einer Dusche ohne entsprechende Isolierung kann einen erheblich nachteiligen Gebrauch darstellen. (T5) TE OGH 2010-02-18 8 Ob 138/09s Auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-01-25 8 Ob 137/10w Ähnlich; Beis wie T3 TE OGH 2011-09-14 5 Ob 142/11k Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2013-01-31 6 Ob 15/13v Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Aus der unsachgemäßen Installation entstand über 20 Jahre kein Schaden und bei Erkennbarwerden von Schäden wurde der Mieter sofort tätig ‑ kein Kündigungsgrund. (T6) TE OGH 2013-02-21 2 Ob 23/13s Vgl TE OGH 2015-10-23 6 Ob 192/15a Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unsachgemäße Installation einer Küche. (T7) TE OGH 2019-07-05 4 Ob 107/19t Vgl; Beisatz: Hier: Einbau einer Dusche ohne Feuchtigkeitsisolierung durch wenngleich unbefugte Fachleute vor mehreren Jahren, ohne dass Schäden entstanden sind – kein Kündigungsgrund. (T8) TE OGH 2019-07-31 5 Ob 84/19t Auch TE OGH 2019-04-03 1 Ob 39/19w Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-09-01 3 Ob 95/21y Vgl TE OGH 2023-02-21 2 Ob 13/23k Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070359
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