← Österreich

{'item': ['1Ob563/94', '2Ob112/97b', '7Ob186/98y', '4Ob260/02t', '3Ob50/03d', '2Ob130/03m', '4Ob145/03g', '8Ob64/04a', '6Ob45/05v', '8Ob23/05y', '2Ob4

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.05.1994 Geschäftszahl1Ob563/94; 2Ob112/97b; 7Ob186/98y; 4Ob260/02t; 3Ob50/03d; 2Ob130/03m; 4Ob145/03g; 8Ob64/04a; 6Ob45/05v; 8Ob23/05y; 2Ob44/05t; 3Ob105/0

Art 3

ebenso im Einklang wie mit Art 12 EG und verwirklicht keine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vom

  1. 2005, C-302/02). (T6); Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu §4 Z 3 UWG, wonach „Haft"vorschüsse nach § 4 Z 3 UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland gewährt werden, wird daher aufrecht erhalten. (T7); Veröff: SZ 2005/43 Auch; Beisatz: Die auf Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gegründete Verweigerung des Unterhaltsvorschusses für ein in Österreich lebendes Kind eines deutschen Staatsangehörigen, der eine in Österreich verhängte Strafe im Staat seiner Herkunft (im Heimatstaat und nicht in Österreich) verbüßt, steht mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71,

Artikel 3

, ebenso im Einklang wie mit Artikel 12, EG und verwirklicht keine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vom

  1. 2005, C-302/02). (T6); Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu §4 Ziffer 3, UWG, wonach „Haft"vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland gewährt werden, wird daher aufrecht erhalten. (T7); Veröff: SZ 2005/43 TE OGH 2005/05/04 8 Ob 23/05y Auch; Beis wie T6 nur: Die auf § 4 Z 3 UVG gegründete Verweigerung des Unterhaltsvorschusses für ein in Österreich lebendes Kind eines deutschen Staatsangehörigen, der eine Strafe im Staat seiner Herkunft (im Heimatstaat und nicht in Österreich) verbüßt, steht mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71,

Art 3

ebenso im Einklang wie mit Art 12 EG und verwirklicht keine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vom

  1. 2005, C-302/02). (T8); Beis wie T7 Auch; Beis wie T6 nur: Die auf Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gegründete Verweigerung des Unterhaltsvorschusses für ein in Österreich lebendes Kind eines deutschen Staatsangehörigen, der eine Strafe im Staat seiner Herkunft (im Heimatstaat und nicht in Österreich) verbüßt, steht mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71,

Artikel 3

, ebenso im Einklang wie mit Artikel 12, EG und verwirklicht keine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vom

  1. 2005, C-302/02). (T8); Beis wie T7 TE OGH 2005/09/22 2 Ob 44/05t Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2006/04/26 3 Ob 105/05w Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2008/04/10 9 Ob 77/07z RechtssatznummerRS0076288

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.