RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028425 Entscheidungsdatum06.03.2024 Geschäftszahl1Ob564/94; 9Ob510/95; 7Ob519/94; 7Ob400/97t; 1Ob148/99t; 1Ob265/03g; 1Ob127/07v; 10Ob96/08b; 4Ob130/09k; 9Ob53/12b; 2Ob234/12v; 2Ob4/13x; 2Ob191/12w; 8Ob106/12i; 9Ob69/13g; 1Ob150/13k; 8Ob49/14k; 8Ob53/14y; 8Ob8/15g; 9Ob28/15f; 6Ob90/16b; 6Ob94/16s; 6Ob223/17p; 5Ob4/18a; 6Ob146/18s; 8Ob52/19h; 3Ob106/19p; 3Ob177/19d; 4Ob123/19w; 4Ob23/21t; 17Ob8/23k; 7Ob19/24f NormABGB §1313a IABGB §1313a römisch eins RechtssatzFür die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war.Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-30 1 Ob 564/94 Veröff. SZ 67/101 TE OGH 1995-05-10 9 Ob 510/95 Auch; Veröff: SZ 68/94 TE OGH 1995-05-31 7 Ob 519/94 Veröff: SZ 68/106 TE OGH 1998-03-31 7 Ob 400/97t TE OGH 1999-08-05 1 Ob 148/99t TE OGH 2004-02-10 1 Ob 265/03g Veröff: SZ 2004/19 TE OGH 2007-11-29 1 Ob 127/07v Vgl auch; Beisatz: Der Schuldner haftet nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt. (T1) TE OGH 2008-12-22 10 Ob 96/08b Beisatz: Steht das Verhalten des Gehilfen in sachlichem Zusammenhang mit der Interessenverfolgung, so ist die Haftung nach § 1313a ABGB zu bejahen. Der sachliche Zusammenhang ist vor allem dort zu bejahen, wo ein Gehilfe innerhalb seines Aufgabenkreises schadensstiftende Handlungen setzt. (T2)Beisatz: Steht das Verhalten des Gehilfen in sachlichem Zusammenhang mit der Interessenverfolgung, so ist die Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB zu bejahen. Der sachliche Zusammenhang ist vor allem dort zu bejahen, wo ein Gehilfe innerhalb seines Aufgabenkreises schadensstiftende Handlungen setzt. (T2) Beisatz: Setzt der Gehilfe aus eigenem Antrieb nicht geschuldete Handlungen, die vom sachlichen Zusammenhang mit der vom Schuldner angestrebten Interessenverfolgung nicht zur Gänze gelöst sind, so ist dafür nach § 1313a ABGB zu haften. (T3)Beisatz: Setzt der Gehilfe aus eigenem Antrieb nicht geschuldete Handlungen, die vom sachlichen Zusammenhang mit der vom Schuldner angestrebten Interessenverfolgung nicht zur Gänze gelöst sind, so ist dafür nach Paragraph 1313 a, ABGB zu haften. (T3) TE OGH 2009-09-29 4 Ob 130/09k Auch; Beisatz: Das Verhalten eines Reisebüromitarbeiters ist dem Veranstalter dann zuzurechnen, wenn und soweit sich dieser des Reisebüros zur Verfolgung eigener Interessen gegenüber dem Kunden bedient. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Reisebüromitarbeiter Pflichten erfüllt, die nicht bloß das Reisebüro als Vermittler, sondern auch den Veranstalter selbst treffen. (T4) Veröff: SZ 2009/127 TE OGH 2013-02-21 9 Ob 53/12b Auch TE OGH 2013-03-14 2 Ob 234/12v TE OGH 2013-06-17 2 Ob 4/13x TE OGH 2013-07-30 2 Ob 191/12w Vgl TE OGH 2013-08-29 8 Ob 106/12i Auch TE OGH 2014-01-29 9 Ob 69/13g TE OGH 2014-02-27 1 Ob 150/13k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-06-26 8 Ob 49/14k Beis. wie T4; nur: Allgemein ist das Verhalten eines Reisebüros dem Reiseveranstalter dann zuzurechnen, wenn und soweit sich dieser des Reisebüros zur Verfolgung eigener Interessen gegenüber dem Kunden bedient. (T5) Beisatz: Dies gilt vor allem für vertragliche Zusicherung eines Reisebüromitarbeiters. Ist das Reisebüro auch zur Entgegennahme von Zahlungen für den Reiseveranstalter befugt, so fungiert dieses als Zahlstelle. Der Vertretungsbefugte nimmt die Zahlung wirksam für den Reiseveranstalter in Empfang; Leistungsempfänger ist somit der Veranstalter. (T6) TE OGH 2014-06-26 8 Ob 53/14y Vgl; Beisatz: Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Entscheidend ist, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Geschäftsherr gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. (T7) Beisatz: Hier: Die ordnungsgemäße Reinigung der Stiegen- und Gangflächen in der Abflugshalle zählt zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Die Beklagte (Flughafenbetreiberin) - und auch das Reinigungsunternehmen im Sinn einer Erfüllungsgehilfenkette - ist hier als Erfüllungsgehilfin der Fluglinie zu qualifizieren. (T8) TE OGH 2015-04-28 8 Ob 8/15g Auch TE OGH 2015-06-24 9 Ob 28/15f Beis wie T7 TE OGH 2016-05-30 6 Ob 90/16b Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2017-02-27 6 Ob 94/16s Auch; Beis wie T7 nur: Entscheidend ist, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Geschäftsherr gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. (T9) Beisatz: Hier: Schiverleih samt Werkstatt und Schischule im Hinterhof eines Hotels – Zurechnung zum Hotelbetreiber verneint, zumal die Leistungen jedermann angeboten und den Kunden direkt in Rechnung gestellt wurden. (T10) TE OGH 2017-12-21 6 Ob 223/17p Auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-02-13 5 Ob 4/18a Vgl auch TE OGH 2018-08-31 6 Ob 146/18s Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/67 TE OGH 2019-07-24 8 Ob 52/19h Auch; Beisatz: Hier: Anscheinsgehilfe. (T11) TE OGH 2019-08-29 3 Ob 106/19p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-12-17 3 Ob 177/19d Beis wie T1 TE OGH 2019-12-19 4 Ob 123/19w Beis wie T7 TE OGH 2021-04-20 4 Ob 23/21t Vgl TE OGH 2023-04-27 17 Ob 8/23k TE OGH 2024-03-06 7 Ob 19/24f Beisatz: Diese Frage kann aber immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gelöst werden, weshalb sie regelmäßig – von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft. (T12)Beisatz: Diese Frage kann aber immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gelöst werden, weshalb sie regelmäßig – von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwirft. (T12) Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die Beklagte für einen von ihr im Rahmen eines Umbaus eines Gebäudes beauftragten Baumeister nicht als Erfüllungsgehilfe gemäß § 1313a ABGB dem Kläger gegenüber haftet, wenn der Umbau mehrere Jahre vor dem – zum Zeitpunkt des Umbaus weder absehbaren noch geplanten – Abschluss des Bestandverhältnisses mit dem Kläger bereits abgeschlossen wurde. Das hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung und ist daher nicht korrekturbedürftig. (T13); Beisatz wie T9Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die Beklagte für einen von ihr im Rahmen eines Umbaus eines Gebäudes beauftragten Baumeister nicht als Erfüllungsgehilfe gemäß Paragraph 1313 a, ABGB dem Kläger gegenüber haftet, wenn der Umbau mehrere Jahre vor dem – zum Zeitpunkt des Umbaus weder absehbaren noch geplanten – Abschluss des Bestandverhältnisses mit dem Kläger bereits abgeschlossen wurde. Das hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung und ist daher nicht korrekturbedürftig. (T13); Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028425
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.