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{'item': '12Bkd1/94; 1Bkd3/06; 10Bkd2/07; 28Os16/14h; 504Präs7/20v; 26Ds4/21v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056935 Entscheidungsdatum13.10.2021 Geschäftszahl12Bkd1/94; 1Bkd3/06; 10Bkd2/07; 28Os16/14h; 504Präs7/20v; 26Ds4/21v NormStPO §71 B-VG Art83 Abs2 MRK Art6 II3 MRK Art6 VI2 DSt 1990 §26 DSt 1990 §28 Abs2 DSt 1990 §33 Abs2 RechtssatzIn der Mitwirkung bei Fassung des Einleitungsbeschlusses allein liegt weder ein Grund, Zweifel an der Unparteilichkeit des Mitgliedes des Disziplinarrates für das folgende Verfahren zu wecken (15 Bkd 2/91; Bkd 51/90), noch, soweit es sich nicht um den Untersuchungskommissär handelt, liegt ein Ausschließungsgrund vor (AnwBl 1978,312). EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-30 12 Bkd 1/94 TE OGH 2006-08-01 1 Bkd 3/06 Vgl auch; Beisatz: Beim Vorwurf unter anderem durch schriftliche Äußerungen die Mitglieder des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer eines Bundeslandes verächtlich gemacht zu haben, sind sämtliche Mitglieder dieses Disziplinarrates „Betroffene" im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 DSt, und damit auch von der Fassung des Einleitungsbeschlusses ausgeschlossen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Beim Vorwurf unter anderem durch schriftliche Äußerungen die Mitglieder des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer eines Bundeslandes verächtlich gemacht zu haben, sind sämtliche Mitglieder dieses Disziplinarrates „Betroffene" im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, DSt, und damit auch von der Fassung des Einleitungsbeschlusses ausgeschlossen. (T1) TE OGH 2008-02-08 10 Bkd 2/07 Vgl auch; Beisatz: Das künftige Erkenntnis des Disziplinarrates wird auch durch den Einleitungsbeschluss in keiner Weise präjudiziert, sodass aus der Mitwirkung an einem solchen Beschluss nicht auf die Befangenheit der Mitwirkenden in der Hauptsache geschlossen werden kann. Es gibt auch aus der Sicht des Art. 6 EMRK keinen Grund zur Annahme, dass jene Mitglieder des Disziplinarrates, die an der Fassung des Einleitungsbeschlusses teilgenommen haben, von der Entscheidung in der Disziplinarsache in I. Instanz auszuschließen sind. (T2)Vgl auch; Beisatz: Das künftige Erkenntnis des Disziplinarrates wird auch durch den Einleitungsbeschluss in keiner Weise präjudiziert, sodass aus der Mitwirkung an einem solchen Beschluss nicht auf die Befangenheit der Mitwirkenden in der Hauptsache geschlossen werden kann. Es gibt auch aus der Sicht des Artikel 6, EMRK keinen Grund zur Annahme, dass jene Mitglieder des Disziplinarrates, die an der Fassung des Einleitungsbeschlusses teilgenommen haben, von der Entscheidung in der Disziplinarsache in römisch eins. Instanz auszuschließen sind. (T2) TE OGH 2015-06-25 28 Os 16/14h Auch TE OGH 2020-02-24 504 Präs 7/20v Beisatz: Eben so wenig begründet eine Mitteilung des Vorsitzenden des Disziplinarrates an einen Disziplinarbeschuldigten, dass seine Entschuldigung für die Teilnahme an einer anberaumten Disziplinarverhandlung (aus Sicht des Vorsitzenden) unzureichend gewesen sei, Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden. (T3) TE OGH 2021-10-13 26 Ds 4/21v Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056935

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.