RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036655 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl4Ob53/94; 10ObS56/97a; 10ObS90/98b; 1Ob301/99t; 1Ob201/99m; 1Ob170/00g; 7Ob115/04v; 10ObS82/05i; 2Ob134/07f; 9ObA20/08v; 1Ob66/08z; 8Ob66/09b; 1Ob105/10p; 10ObS88/13h; 1Ob24/20s; 6Ob15/20d; 1Ob49/20t; 6Ob12/20p; 4Ob135/25v; 5Ob67/25a NormZPO §165 Abs1 RechtssatzIst die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium eingetreten, dann ist der Fortsetzungsantrag, solange noch das Vorverfahren vor dem Erstgericht in Gang ist (Lauf der Rechtsmittelfristen, Zustellung an den Gegner. Lauf der Frist für die Gegenschriften, formelle Prüfung durch das Erstgericht), an das Erstgericht, nach der Aktenvorlage aber an das Rechtsmittelgericht zu richten. EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-31 4 Ob 53/94 TE OGH 1997-03-07 10 ObS 56/97a TE OGH 1998-03-10 10 ObS 90/98b Auch TE OGH 2000-03-28 1 Ob 301/99t TE OGH 2000-03-28 1 Ob 201/99m Veröff: SZ 73/55 TE OGH 2000-07-25 1 Ob 170/00g TE OGH 2005-01-12 7 Ob 115/04v TE OGH 2005-11-08 10 ObS 82/05i Beisatz: Wie sich aus dem Wortlaut des § 165 Abs 1 ZPO ergibt („bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war"), kann der Übergang auch nicht schon mit dem Versenden des Aktes an das Rechtsmittelgericht eintreten, sondern erst mit dem Einlangen dort. (T1)Beisatz: Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 165, Absatz eins, ZPO ergibt („bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war"), kann der Übergang auch nicht schon mit dem Versenden des Aktes an das Rechtsmittelgericht eintreten, sondern erst mit dem Einlangen dort. (T1) TE OGH 2007-11-29 2 Ob 134/07f Auch; Beisatz: Hier: Konkurseröffnung nach Einlangen der Rechtsmittelschriftsätze und Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof - funktionelle Zuständigkeit des OGH. (T2) TE OGH 2008-06-05 9 ObA 20/08v Auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-08-11 1 Ob 66/08z Vgl auch; Beisatz: Über den Aufnahmeantrag hat gemäß § 165 Abs 1 ZPO jenes Gericht zu entscheiden, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war. Erfolgte die Konkurseröffnung daher vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, ist das Erstgericht zur Entscheidung über einen allfälligen Aufnahmeantrag funktionell zuständig. (T3)Vgl auch; Beisatz: Über den Aufnahmeantrag hat gemäß Paragraph 165, Absatz eins, ZPO jenes Gericht zu entscheiden, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war. Erfolgte die Konkurseröffnung daher vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, ist das Erstgericht zur Entscheidung über einen allfälligen Aufnahmeantrag funktionell zuständig. (T3) TE OGH 2009-08-27 8 Ob 66/09b Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2010-07-06 1 Ob 105/10p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-07-23 10 ObS 88/13h TE OGH 2020-02-26 1 Ob 24/20s TE OGH 2020-02-20 6 Ob 15/20d TE OGH 2020-11-27 1 Ob 49/20t TE OGH 2020-11-25 6 Ob 12/20p TE OGH 2025-10-21 4 Ob 135/25v vgl TE OGH 2026-01-29 5 Ob 67/25a Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036655
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.