OGH Rechtssatz RS0015115 (4Ob529/94 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0015115 Entscheidungsdatum05.12.2024 Geschäftszahl4Ob529/94; 1Ob162/00f; 4Ob49/01m; 7Ob100/04p; 7Ob72/08a; 7Ob93/10t; 1Ob10/19f; 8Ob44/19g; 8Ob118/24x NormABGB §97 Satz2 RechtssatzDas Gesetz verlangt demnach (arg: "erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt; eine echte "Zwangslage" im Sinne fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert. Daher können auch wirtschaftliche Gründe den verfügungsberechtigten Ehegatten zur Wohnungsaufgabe nötigen. Ob ihm dann im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar gewesen wäre, ist auf Grund einer Interessenabwägung zu beurteilen.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-31 4 Ob 529/94 TE OGH 2001-01-30 1 Ob 162/00f TE OGH 2001-03-22 4 Ob 49/01m TE OGH 2004-07-06 7 Ob 100/04p Beisatz: Hier: Anspruch auf Zahlung des Mietzinses an den Vermieter. (T1) TE OGH 2008-08-27 7 Ob 72/08a Beisatz: Dies gilt auch für die Auflösung einer Fortsetzungsvereinbarung nach § 831 ABGB. (T2); Beisatz: Stellt der geplante Verkauf der Ehewohnung keinen Willkürakt dar, sondern ist er etwa wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, auf dessen Liegenschaft es sie sich befindet, wirtschaftlich begründet, so rechtfertigt dies jedenfalls eine Interessenabwägung. (T3)Beisatz: Dies gilt auch für die Auflösung einer Fortsetzungsvereinbarung nach Paragraph 831, ABGB. (T2); Beisatz: Stellt der geplante Verkauf der Ehewohnung keinen Willkürakt dar, sondern ist er etwa wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, auf dessen Liegenschaft es sie sich befindet, wirtschaftlich begründet, so rechtfertigt dies jedenfalls eine Interessenabwägung. (T3) TE OGH 2010-06-30 7 Ob 93/10t Auch TE OGH 2019-01-23 1 Ob 10/19f Beisatz: Hier: Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit. (T4) TE OGH 2020-05-18 8 Ob 44/19g TE OGH 2024-12-05 8 Ob 118/24x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015115