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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016507 Entscheidungsdatum31.05.1994 Geschäftszahl5Ob40/94; 5Ob41/94; 9Ob331/97k; 3Ob160/00a; 1Ob259/03z; 2Ob136/07z; 3Ob182/11b; 5Ob234/13t; 7Ob226/14g; 7Ob86/16x NormABGB §833; ABGB §863 VIII; WEG §17 Abs2 Z1ABGB §833; ABGB §863 römisch acht; WEG §17 Abs2 Z1 RechtssatzKümmert sich ein Miteigentümer nicht um die Abrechnung des Verwalters, oder gibt er sich mit einer nicht dem Gesetz entsprechenden Abrechnung zufrieden, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er generell und für alle Zukunft mit einer seine Rechte beeinträchtigenden Vorgangsweise des Verwalters einverstanden ist. Bloßes Schweigen bedeutet nicht schlechthin Zustimmung, sondern nur dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen. (hier: keine ordentliche Rechnung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG, wenn mehrere Liegenschaften durch eine Wohnhausanlage verbaut wurden und eine sämtliche Liegenschaften umfassende einheitliche Abrechnung erfolgte)Kümmert sich ein Miteigentümer nicht um die Abrechnung des Verwalters, oder gibt er sich mit einer nicht dem Gesetz entsprechenden Abrechnung zufrieden, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er generell und für alle Zukunft mit einer seine Rechte beeinträchtigenden Vorgangsweise des Verwalters einverstanden ist. Bloßes Schweigen bedeutet nicht schlechthin Zustimmung, sondern nur dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen. (hier: keine ordentliche Rechnung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG, wenn mehrere Liegenschaften durch eine Wohnhausanlage verbaut wurden und eine sämtliche Liegenschaften umfassende einheitliche Abrechnung erfolgte) EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-31 5 Ob 40/94 TE OGH 1994-05-31 5 Ob 41/94 TE OGH 1997-12-10 9 Ob 331/97k nur: Bloßes Schweigen bedeutet nicht schlechthin Zustimmung, sondern nur dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen. (T1) Beisatz: Hier: Verwaltung eines Hauses über mehrere Jahre hinweg ohne ausdrückliche Vollmacht. (T2) TE OGH 2001-11-20 3 Ob 160/00a Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Zustimmung eines Teilhabers kann auch konkludent erfolgen, doch setzt dies jedenfalls die Kenntnis des schweigenden Teilhabers von den geplanten Verwaltungsmaßnahmen voraus. (T3) TE OGH 2004-08-12 1 Ob 259/03z Vgl auch; Beisatz: Hier: Konkludente nachträgliche Zustimmung einer im Nachhinein verständigten Miteigentümerin zu einem ursprünglich (schwebend) unwirksamen Mietvertrag. (T4) TE OGH 2008-01-24 2 Ob 136/07z nur T1; Veröff: SZ 2008/11 TE OGH 2012-02-22 3 Ob 182/11b Ähnlich; nur T1 TE OGH 2014-02-21 5 Ob 234/13t Vgl auch TE OGH 2015-09-02 7 Ob 226/14g Vgl TE OGH 2016-06-15 7 Ob 86/16x Vgl; Beisatz: Hier: „Widerruf“ einer Kündigung des Versicherungsvertrags. Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehen. (T5); Veröff: SZ 2016/64 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016507

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.