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{'item': '5Ob46/94; 5Ob295/98p; 5Ob114/02d; 5Ob247/02p; 5Ob224/04h; 5Ob172/08t; 5Ob90/10m; 5Ob91/10h; 5Ob77/18m; 5Ob150/18x; 5Ob234/18z; 5Ob220/20v; 5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060662 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl5Ob46/94; 5Ob295/98p; 5Ob114/02d; 5Ob247/02p; 5Ob224/04h; 5Ob172/08t; 5Ob90/10m; 5Ob91/10h; 5Ob77/18m; 5Ob15

§ 22

GBG ist daher die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert.Jeder Zwischenerwerber muss das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben. Für die außerbücherliche Übertragung eines bücherlichen Rechtes im Sinne der Paragraph 22, GBG reicht nämlich die Verschaffung einer bloß obligatorischen Rechtsposition nicht aus. Den Tabularbesitz des bücherlichen Vormannes vermag nur der zu übertragen, der selbst über eine entsprechende Anwartschaft verfügt, also ohne weiteres Zutun seines Vormannes die Eintragung des erworbenen Rechtes ins Grundbuch erwirken könnte.

Paragraph 22, GBG ist daher die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert. EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-31 5 Ob 46/94 TE OGH 1998-11-10 5 Ob 295/98p nur: Jeder Zwischenerwerber muss das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben.

§ 22

GBG ist daher die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert. (T1)nur: Jeder Zwischenerwerber muss das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben.

Paragraph 22, GBG ist daher die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert. (T1) Beisatz: Auch die Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu jedem einzelnen Rechtsgeschäft müssen vorliegen. (T2) TE OGH 2002-05-28 5 Ob 114/02d nur:

§ 22

GBG ist daher die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert. (T3)nur:

Paragraph 22, GBG ist daher die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert. (T3) Beisatz: Hier: Nachweis der Inländereigenschaft. (T4) TE OGH 2002-12-17 5 Ob 247/02p nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2004-10-29 5 Ob 224/04h TE OGH 2008-11-25 5 Ob 172/08t nur T1; Veröff: SZ 2008/175 TE OGH 2010-06-22 5 Ob 90/10m Beisatz: Auch hinsichtlich allenfalls erforderlicher Genehmigungen darf der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Daher ist auch für jeden einzelnen Zwischenerwerb eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erforderlich. (T5) Beisatz: Hier: Negativbestätigung oder Genehmigung nach dem Wr Ausländergrunderwerbsgesetz. (T6) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 91/10h Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2018-06-12 5 Ob 77/18m nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2018-10-03 5 Ob 150/18x Auch TE OGH 2019-01-17 5 Ob 234/18z Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2021-03-18 5 Ob 220/20v nur T3 TE OGH 2022-09-27 5 Ob 148/22h TE OGH 2025-11-20 5 Ob 139/25i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060662

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.