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{'item': '5Ob59/94; 5Ob110/94 (5Ob111/94-5Ob124/94); 5Ob24/95 (5Ob25/95-5Ob33/95); 5Ob148/95; 5Ob478/97y; 5Ob420/97v; 5Ob55/98v; 5Ob56/98s; 5Ob196/98d

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069733 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl5Ob59/94; 5Ob110/94 (5Ob111/94-5Ob124/94); 5Ob24/95 (5Ob25/95-5Ob33/95); 5Ob148/95; 5Ob478/97y; 5Ob420/97v; 5Ob55/98v; 5Ob56/98s; 5Ob196/98d; 5Ob216/02d; 5Ob75/06z; 5Ob231/22i; 5Ob61/25v NormMRG §2 Abs3 Rechtssatz§ 2 Abs 3 MRG setzt zwar (auch in der maßgeblichen Fassung vor dem 3.WÄG) eine besondere Absicht der Parteien des formellen Hauptmietvertrages voraus; dieses subjektive Tatbestandselement wird aber schon dann als erfüllt angesehen, wenn "bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln". Der Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG kann daher auch dann vorliegen, wenn die letzte Gewißheit über die vom Gesetzgeber verpönte Absicht der Parteien eines formellen Hauptmietvertrages fehlt. Es reicht aus, wenn genügend Anhaltspunkte für eine derartige Absicht vorhanden sind.Paragraph 2, Absatz 3, MRG setzt zwar (auch in der maßgeblichen Fassung vor dem 3.WÄG) eine besondere Absicht der Parteien des formellen Hauptmietvertrages voraus; dieses subjektive Tatbestandselement wird aber schon dann als erfüllt angesehen, wenn "bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln". Der Umgehungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG kann daher auch dann vorliegen, wenn die letzte Gewißheit über die vom Gesetzgeber verpönte Absicht der Parteien eines formellen Hauptmietvertrages fehlt. Es reicht aus, wenn genügend Anhaltspunkte für eine derartige Absicht vorhanden sind. EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-31 5 Ob 59/94 TE OGH 1994-10-25 5 Ob 110/94 nur: Der Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG kann daher auch dann vorliegen, wenn die letzte Gewißheit über die vom Gesetzgeber verpönte Absicht der Parteien eines formellen Hauptmietvertrages fehlt. Es reicht aus, wenn genügend Anhaltspunkte für eine derartige Absicht vorhanden sind. (T1)nur: Der Umgehungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG kann daher auch dann vorliegen, wenn die letzte Gewißheit über die vom Gesetzgeber verpönte Absicht der Parteien eines formellen Hauptmietvertrages fehlt. Es reicht aus, wenn genügend Anhaltspunkte für eine derartige Absicht vorhanden sind. (T1) TE OGH 1995-02-21 5 Ob 24/95 Beisatz: Hier: Generalvermietung des Hauses zu Zwecken der "gewerblichen Untervermietung" indiziert Umgehungsabsicht. (T2) TE OGH 1995-12-12 5 Ob 148/95 Vgl auch TE OGH 1998-01-27 5 Ob 478/97y Vgl auch; Beisatz: Ob ein Hauptmietvertrag unter festgestellten konkreten Umständen nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter zwecks Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechten geschlossen wurde, ist dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden (MietSlg 46.215, 47.191). (T3) TE OGH 1998-02-10 5 Ob 420/97v Auch; Beisatz: Es reicht aus, wenn die festgestellten äußeren Umstände genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht bieten. Ob dies zutrifft, ist dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden. (T4); Beisatz: Durch das 3. WÄG wurde die Judikatur zu § 2 Abs 3 aF MRG festgeschrieben (vgl immolex 1997, 197/100). (T5) Veröff: SZ 71/18Auch; Beisatz: Es reicht aus, wenn die festgestellten äußeren Umstände genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht bieten. Ob dies zutrifft, ist dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden. (T4); Beisatz: Durch das 3. WÄG wurde die Judikatur zu Paragraph 2, Absatz 3, aF MRG festgeschrieben vergleiche immolex 1997, 197/100). (T5) Veröff: SZ 71/18 TE OGH 1998-04-21 5 Ob 55/98v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-09-15 5 Ob 56/98s Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Indiz für die Umgehungsabsicht liegt in der Vermietung von mehr als einer Wohnung durch denselben Hauptmieter. (T6) TE OGH 1998-09-29 5 Ob 196/98d Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2002-11-20 5 Ob 216/02d nur T1 TE OGH 2006-05-30 5 Ob 75/06z nur T1 TE OGH 2023-01-31 5 Ob 231/22i Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-09-23 5 Ob 61/25v Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069733

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.