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OGH Rechtssatz RS0069854 (5Ob59/94 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069854 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob59/94; 5Ob75/06z; 5Ob170/19i; 5Ob15/22z; 5Ob231/22i; 5Ob61/25v; 5Ob148/25p NormMRG §2 Abs3 RechtssatzDer Feststellungsanspruch nach § 2 Abs 3 MRG setzt nicht das Vorliegen eines Scheingeschäftes, sondern eines Umgehungsgeschäftes voraus. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Parteien des Hauptmietvertrages zum Schein tätig wurden, dh das Erklärte tatsächlich nicht wollten, sondern ob sie mit der in § 2 Abs 3 MRG beschriebenen Umgehungsabsicht handelten, dh das Erklärte wirklich wollten, um durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung bestimmter mietrechtsgesetzlicher Regelungen zu vermeiden.Der Feststellungsanspruch nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG setzt nicht das Vorliegen eines Scheingeschäftes, sondern eines Umgehungsgeschäftes voraus. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Parteien des Hauptmietvertrages zum Schein tätig wurden, dh das Erklärte tatsächlich nicht wollten, sondern ob sie mit der in Paragraph 2, Absatz 3, MRG beschriebenen Umgehungsabsicht handelten, dh das Erklärte wirklich wollten, um durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung bestimmter mietrechtsgesetzlicher Regelungen zu vermeiden.

EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-31 5 Ob 59/94 TE OGH 2006-05-30 5 Ob 75/06z TE OGH 2019-10-22 5 Ob 170/19i TE OGH 2022-03-24 5 Ob 15/22z Vgl TE OGH 2023-01-31 5 Ob 231/22i TE OGH 2025-09-23 5 Ob 61/25v vgl TE OGH 2025-10-30 5 Ob 148/25p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069854

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.