OGH Rechtssatz RS0016304 (5Ob530/94 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016304 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl5Ob530/94; 7Ob147/97m; 2Ob168/24f NormABGB §724 ABGB §725 RechtssatzDie Veräußerung durch den Sachwalter löst die Widerrufsvermutung des § 724 ABGB nicht aus. Diese Vermutung gilt nur bei willentlichen, aktiven Verhaltensweisen des Erblassers. Greift die gesetzliche Vermutung, so ist ein fehlender Widerrufswille vom Legatar zu beweisen, andernfalls ist es Sache des Erben, den Widerrufswillen des Erblassers zu beweisen.Die Veräußerung durch den Sachwalter löst die Widerrufsvermutung des Paragraph 724, ABGB nicht aus. Diese Vermutung gilt nur bei willentlichen, aktiven Verhaltensweisen des Erblassers. Greift die gesetzliche Vermutung, so ist ein fehlender Widerrufswille vom Legatar zu beweisen, andernfalls ist es Sache des Erben, den Widerrufswillen des Erblassers zu beweisen.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-31 5 Ob 530/94 TE OGH 1997-05-14 7 Ob 147/97m TE OGH 2024-11-19 2 Ob 168/24f nur: Wenn die gesetzliche Vermutung greift, ist ein fehlender Widerrufswille vom Legatar zu beweisen, andernfalls ist es Sache des Erben, den Widerrufswillen des Erblassers zu beweisen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016304