OGH Rechtssatz RS0086229 (11Os63/94 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086229 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl11Os63/94; 15Os85/96; 13Os68/02; 12Os37/04; 13Os101/16a; 12Os131/17g; 14Os61/23m NormFinStrG §22 StGB §31 StGB §40 RechtssatzEine Bedachtnahme auf frühere Abstrafungen (Zusatzstrafe) ist nur getrennt, nämlich bei Finanzvergehen einerseits (gemäß § 21 Abs 3 und 4 FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (gemäß § 31 StGB) möglich. Wegen des beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit anderen gerichtlich strafbaren Handlungen geltenden Kumulierungsgrundsatzes ist eine wechselseitige Rücksichtnahme auf zeitlich nach der nunmehr zu ahndenden Tat erlittene Bestrafungen bzw die Verhängung von Zusatzstrafen zu Strafen betreffend die jeweils andere Deliktsgruppe nicht zulässig.Eine Bedachtnahme auf frühere Abstrafungen (Zusatzstrafe) ist nur getrennt, nämlich bei Finanzvergehen einerseits (gemäß Paragraph 21, Absatz 3 und 4 FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (gemäß Paragraph 31, StGB) möglich. Wegen des beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit anderen gerichtlich strafbaren Handlungen geltenden Kumulierungsgrundsatzes ist eine wechselseitige Rücksichtnahme auf zeitlich nach der nunmehr zu ahndenden Tat erlittene Bestrafungen bzw die Verhängung von Zusatzstrafen zu Strafen betreffend die jeweils andere Deliktsgruppe nicht zulässig.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-06-07 11 Os 63/94 TE OGH 1996-06-11 15 Os 85/96 TE OGH 2002-10-16 13 Os 68/02 TE OGH 2005-03-10 12 Os 37/04 Auch TE OGH 2017-03-13 13 Os 101/16a Auch TE OGH 2018-06-21 12 Os 131/17g Auch TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl; nur: Die Verhängung einer Zusatzstrafe ist bei Vorliegen von Finanzvergehen einerseits (§ 21 Abs 3 und 4 FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (§ 31 StGB) nur innerhalb der jeweiligen Deliktsgruppe möglich. (T1)vgl; nur: Die Verhängung einer Zusatzstrafe ist bei Vorliegen von Finanzvergehen einerseits (Paragraph 21, Absatz 3 und 4 FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (Paragraph 31, StGB) nur innerhalb der jeweiligen Deliktsgruppe möglich. (T1) Beisatz: Hier: ausländische Verurteilung wegen Finanzvergehen (so schon 13 Os 101/16a). (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086229