RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051060 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl9Ob104/94; 9ObA241/98a; 9ObA224/00g; 9ObA285/01d; 8ObA41/03t; 8ObA50/05v; 8ObA82/06a; 9ObA34/12h; 8ObA36/13x; 9ObA112/17m; 8ObA77/18h; 8ObA12/25k; 9ObA85/25b NormArbVG §3 Abs1 BPG 19 BPG 7 Abs1 RechtssatzNach dieser Bestimmung ist ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammengehöriger Normen durchzuführen. Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges liegen dann vor, wenn Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen. Der Günstigkeitsvergleich ist dabei auf jenen Zeitpunkt zu beziehen, an dem einander die in den Gruppenvergleich einzubeziehenden Bestimmungen des KollV und der abweichenden Einzelvereinbarung (Betriebsvereinbarung) Vereinbarung erstmals gegenüberstanden. (hier: Frage, ob die vereinbarte Weitergeltung des Rahmenkollektivvertrages für die Industrieangestellten sowie des Zusatzkollektivvertrages der Elektroindustrieangestellten günstiger ist als die Anwendung des KollV der Handelsangestellten Österreichs) § 48 ASGG.Nach dieser Bestimmung ist ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammengehöriger Normen durchzuführen. Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges liegen dann vor, wenn Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen. Der Günstigkeitsvergleich ist dabei auf jenen Zeitpunkt zu beziehen, an dem einander die in den Gruppenvergleich einzubeziehenden Bestimmungen des KollV und der abweichenden Einzelvereinbarung (Betriebsvereinbarung) Vereinbarung erstmals gegenüberstanden. (hier: Frage, ob die vereinbarte Weitergeltung des Rahmenkollektivvertrages für die Industrieangestellten sowie des Zusatzkollektivvertrages der Elektroindustrieangestellten günstiger ist als die Anwendung des KollV der Handelsangestellten Österreichs) Paragraph 48, ASGG. EntscheidungstexteTE OGH 1994-06-08 9 Ob 104/94 TE OGH 1998-10-07 9 ObA 241/98a Vgl auch; nur: Nach dieser Bestimmung ist ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammengehöriger Normen durchzuführen. (T1) Beisatz: Der hier anzustellende Günstigkeitsvergleich stellt nicht auf ein Detail der zu vergleichenden Regelungen, sondern auf alle rechtlich und sachlich zusammenhängenden Bestimmungen ab. (T2) Beisatz: Hier: Frage, ob die im Pensionsvertrag vereinbarte Pensionszuschußregelung erheblich günstiger als die vergleichbare Regelung des Kollektivvertrages für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaft in der ab 1.1.1976 geltenden Fassung ist. (T3) TE OGH 2001-05-23 9 ObA 224/00g nur T1; nur: Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges liegen dann vor, wenn Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen. (T4) TE OGH 2002-01-23 9 ObA 285/01d nur: Nach dieser Bestimmung ist ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammengehöriger Normen durchzuführen. Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges liegen dann vor, wenn Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen. Der Günstigkeitsvergleich ist dabei auf jenen Zeitpunkt zu beziehen, an dem einander die in den Gruppenvergleich einzubeziehenden Bestimmungen des KollV und der abweichenden Einzelvereinbarung (Betriebsvereinbarung) Vereinbarung erstmals gegenüberstanden. (T5) TE OGH 2003-06-26 8 ObA 41/03t Auch TE OGH 2005-11-16 8 ObA 50/05v Auch; nur T5; Beisatz: Bei kollektivrechtlichen Regelungen ist der sozialpolitische Zweck zu beachten. (T6) Beisatz: Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T7) Beisatz: Hier: Die kollektivvertragliche Regelung in § 32 Abs 2 DO.A (einseitig erklärte Ruhestandsversetzung) hält der Günstigkeitsprüfung statt und ist als nicht fristwidrige Arbeitgeberkündigung anzusehen. (T8)Beisatz: Hier: Die kollektivvertragliche Regelung in Paragraph 32, Absatz 2, DO.A (einseitig erklärte Ruhestandsversetzung) hält der Günstigkeitsprüfung statt und ist als nicht fristwidrige Arbeitgeberkündigung anzusehen. (T8) TE OGH 2007-06-27 8 ObA 82/06a Vgl; Beisatz: Für den nach § 3 ArbVG für den Günstigkeitsvergleich zwischen einzelvertraglicher und kollektivvertraglicher Regelung angeordneten Gruppenvergleich sind rechtlich und sachlich im Zusammenhang stehende Normen nach objektiven Kriterien zusammenzufassen. (T9)Vgl; Beisatz: Für den nach Paragraph 3, ArbVG für den Günstigkeitsvergleich zwischen einzelvertraglicher und kollektivvertraglicher Regelung angeordneten Gruppenvergleich sind rechtlich und sachlich im Zusammenhang stehende Normen nach objektiven Kriterien zusammenzufassen. (T9) Beisatz: Hier: „Gruppenvergleich" nicht erforderlich, sondern nur Vergleich eines konkreten Rechtsanspruches nach dem Gesetz (§ 10 AZG: 50 %iger Zuschlag zum „gesetzlich teilweise auch ungünstiger definierten Normallohn") mit dem konkret nach dem Kollektivvertrag zustehenden Anspruch (Art XIV des Kollektivvertrages für das eisen-und metallverarbeitendes Gewerbe: günstigerer Überstundenteiler, aber keine Einbeziehung aller Zulagen; teilweise auch höhere „Überstundenzuschlägen"). (T10)Beisatz: Hier: „Gruppenvergleich" nicht erforderlich, sondern nur Vergleich eines konkreten Rechtsanspruches nach dem Gesetz (Paragraph 10, AZG: 50 %iger Zuschlag zum „gesetzlich teilweise auch ungünstiger definierten Normallohn") mit dem konkret nach dem Kollektivvertrag zustehenden Anspruch (Artikel römisch vierzehn, des Kollektivvertrages für das eisen-und metallverarbeitendes Gewerbe: günstigerer Überstundenteiler, aber keine Einbeziehung aller Zulagen; teilweise auch höhere „Überstundenzuschlägen"). (T10) TE OGH 2012-10-22 9 ObA 34/12h Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: KollV für das Bordpersonal der Austrian Airlines und Lauda Air Pkt 31.3 - dienstvertragliche Vereinbarung eines Teilzeitmodells mit Blockzeit. (T11) TE OGH 2013-11-29 8 ObA 36/13x Vgl; Beisatz: Die Beschränkung von Nebenbeschäftigungen einerseits und die Entlohnung der fortlaufenden Arbeit andererseits betrifft nicht ohne weiteres denselben Regelungsgegenstand. (T12) Beisatz: Hier: Vertragsbedienstete nach der W-VBO 1995. (T13) TE OGH 2018-03-21 9 ObA 112/17m Auch; Beis wie T7 TE OGH 2019-12-16 8 ObA 77/18h Vgl; nur T5; Beisatz: Bestehen Kollektivvertragsregelungen und Betriebsvereinbarungsregelungen zum gleichen Regelungsbereich, so wird deren Verhältnis zueinander durch das Günstigkeitsprinzip des § 3 ArbVG bestimmt. (T14)Vgl; nur T5; Beisatz: Bestehen Kollektivvertragsregelungen und Betriebsvereinbarungsregelungen zum gleichen Regelungsbereich, so wird deren Verhältnis zueinander durch das Günstigkeitsprinzip des Paragraph 3, ArbVG bestimmt. (T14) Beisatz: Hier: Unter Beachtungen der Wertungen der Übergangsbestimmungen des AZG (§ 32c Abs 10 AZG idF der AZG‑Novelle 2018) sind die Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte des Metallgewerbes, gültig seit 1.1.2018, über die Arbeitszeit verbunden mit den dort auch getroffenen Entgeltregelungen günstiger als die einer Betriebsvereinbarung nach § 4b AZG (Gleitzeitregelung über bis zu 12 Stunden) und gehen dieser vor. (T15)Beisatz: Hier: Unter Beachtungen der Wertungen der Übergangsbestimmungen des AZG (Paragraph 32 c, Absatz 10, AZG in der Fassung der AZG‑Novelle 2018) sind die Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte des Metallgewerbes, gültig seit 1.1.2018, über die Arbeitszeit verbunden mit den dort auch getroffenen Entgeltregelungen günstiger als die einer Betriebsvereinbarung nach Paragraph 4 b, AZG (Gleitzeitregelung über bis zu 12 Stunden) und gehen dieser vor. (T15) TE OGH 2025-08-12 8 ObA 12/25k vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 TE OGH 2026-03-18 9 ObA 85/25b vgl; Beisatz: Hier: Günstigkeitsvergleich nach §§ 7, 19 BPG. (T16)vgl; Beisatz: Hier: Günstigkeitsvergleich nach Paragraphen 7, 19, BPG. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051060
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