RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041321 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl9ObA75/94; 1Ob527/94; 10Ob335/97f; 1Ob330/98f; 7Ob142/06t; 10Ob11/08b; 1Ob5/10g; 5Ob17/10a; 1Ob97/11p; 8ObA19/11v; 7Ob116/11a; 9Ob33/12m; 3Ob167/13z; 1Ob48/14m; 8Ob64/14s; 3Ob51/16w; 3Ob150/16d; 3Ob216/16k; 5Ob47/17y; 1Ob37/18z; 6Ob97/21i; 4Ob7/22s; 2Ob65/22f; 1Ob159/23y; 7Ob67/24i; 3Ob133/24s; 10Ob62/25b; 5Ob17/26z NormZPO §411 Aa AußStrG 2005 §43 Abs1 RechtssatzInfolge der Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung ist die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-06-08 9 ObA 75/94 TE OGH 1994-08-29 1 Ob 527/94 nur: Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen. (T1) TE OGH 1997-12-16 10 Ob 335/97f nur T1 TE OGH 1999-05-25 1 Ob 330/98f Veröff: SZ 72/89 TE OGH 2006-07-05 7 Ob 142/06t Beisatz: Die inhaltliche Bindung an die Entscheidung des Vorprozesses hat daher zur Folge, dass die Vorentscheidung unter Ausschluss der sachlichen Verhandlung und Prüfung ihres Gegenstandes dem neuerlichen Urteil über den nunmehr erhobenen Anspruch zugrundezulegen ist. Der Richter hat in einem solchen Fall also von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen. (T2) TE OGH 2008-04-01 10 Ob 11/08b TE OGH 2010-01-29 1 Ob 5/10g TE OGH 2010-02-11 5 Ob 17/10a Vgl; Beisatz: Durch die Rechtskraft einer Entscheidung ist die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert. (T3) Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T4) TE OGH 2011-05-24 1 Ob 97/11p Auch; Beisatz: Hier: Delegierungsantrag nach § 31 JN. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN. (T5) TE OGH 2011-06-29 8 ObA 19/11v Auch; Beisatz: Innerhalb desselben Anspruchs wird der Kläger somit mit allen Tatsachen präkludiert, auf die er den konkreten, geltend gemachten Anspruch noch hätte stützen können. (T6) Beisatz: Für den Beklagten schließt die Präklusionswirkung die Geltendmachung bereits vorhandener Gestaltungsrechte und Gegenrechte aus. (T7) TE OGH 2011-07-06 7 Ob 116/11a Auch TE OGH 2013-02-21 9 Ob 33/12m Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2013-10-29 3 Ob 167/13z TE OGH 2014-04-24 1 Ob 48/14m Auch TE OGH 2014-11-25 8 Ob 64/14s Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Als Teil der Bindungswirkung ist die Präklusionswirkung anerkannt. Dementsprechend wird durch die Rechtskraft der Entscheidung auch das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestanden haben. (T8) TE OGH 2016-04-27 3 Ob 51/16w Auch TE OGH 2016-09-22 3 Ob 150/16d Auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 216/16k Beisatz: Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sondern auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber – etwa infolge objektiver (vgl Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 § 411 ZPO Rz 89) Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien (also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht) – nicht zum Gegenstand des Vorprozesses gemacht wurden. (T9)Beisatz: Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sondern auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber – etwa infolge objektiver vergleiche Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 Paragraph 411, ZPO Rz 89) Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien (also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht) – nicht zum Gegenstand des Vorprozesses gemacht wurden. (T9) TE OGH 2017-08-29 5 Ob 47/17y Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2018-07-17 1 Ob 37/18z Auch TE OGH 2021-11-15 6 Ob 97/21i TE OGH 2022-01-25 4 Ob 7/22s Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einwand der Sittenwidrigkeit eines Vertrags. (T10) TE OGH 2022-06-27 2 Ob 65/22f TE OGH 2023-11-16 1 Ob 159/23y vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T8 TE OGH 2024-05-22 7 Ob 67/24i nur T1; Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach § 165a VersVG zurückgetreten ist. Das neue Vorbringen und seine neue rechtliche Beurteilung, die behauptete Intransparenz oder Missbräuchlichkeit einiger Vertragsklauseln hätte zur Nichtigkeit des Vertrags und zu einem doch nicht verjährten Anspruch der Zahlung von Vergütungszinsen geführt, steht im Zusammenhang mit dem Prozessstoff des Vorprozesses und ist präkludiert. (T11)Beisatz: Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach Paragraph 165 a, VersVG zurückgetreten ist. Das neue Vorbringen und seine neue rechtliche Beurteilung, die behauptete Intransparenz oder Missbräuchlichkeit einiger Vertragsklauseln hätte zur Nichtigkeit des Vertrags und zu einem doch nicht verjährten Anspruch der Zahlung von Vergütungszinsen geführt, steht im Zusammenhang mit dem Prozessstoff des Vorprozesses und ist präkludiert. (T11) TE OGH 2024-09-11 3 Ob 133/24s vgl; Beisatz nur wie T8: Hier: vor Fällung des Teilurteils (T12) TE OGH 2025-10-21 10 Ob 62/25b vgl TE OGH 2026-03-12 5 Ob 17/26z vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041321
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