RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031111 Entscheidungsdatum14.12.2023 Geschäftszahl2Ob45/93; 2Ob99/95; 2Ob79/00g; 2Ob136/00i; 8Ob127/02p; 6Ob124/02g; 2Ob120/02i; 2Ob186/03x; 2Ob141/04f; 2Ob90/05g; 2Ob212/04x; 2Ob53/05s; 7Ob28/07d; 1Ob88/07h; 2Ob163/06v; 2Ob135/07b; 5Ob18/08w; 2Ob55/08i; 2Ob77/09a; 4Ob71/10k; 2Ob138/10y; 4Ob8/11x; 2Ob136/11f; 2Ob161/12h; 2Ob70/14d; 2Ob143/15s; 1Ob125/16p; 1Ob114/16w; 2Ob189/16g; 13Os139/17s; 9Ob1/19s; 2Ob126/23b; 2Ob208/23m NormABGB §1325 E4 ABGB §1325 E5 RechtssatzSchadenersatzanspruch eines Kleinkindes für einen Nervenschaden, der darauf zurückzuführen ist, dass seine Mutter wegen der Folgen eines Unfalles (bei welchem das Kind überdies selbst verletzt wurde) lange im Krankenhaus lag. EntscheidungstexteTE OGH 1994-06-16 2 Ob 45/93 TE OGH 1995-12-21 2 Ob 99/95 Auch; Beisatz: Hier: Psychische Erkrankung eines 8jährigen Knaben. (T1) TE OGH 2001-02-22 2 Ob 79/00g Vgl auch; Beisatz: Erleidet ein naher Angehöriger des Getöteten einen Unfallschock mit Krankheitswert, dann macht es keinen Unterschied, ob dieser durch das Unfallerlebnis oder die Unfallsnachricht bewirkt wurde. Der Schockschaden naher Angehöriger ist auch dann rechtswidrig, wenn die Gefühlsgemeinschaft zwischen ihnen und dem Unfallopfer vor dem Unfall gerade gestört war. (T2) Veröff: SZ 74/24 TE OGH 2001-05-16 2 Ob 136/00i Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mutter des Getöteten. (T3) TE OGH 2002-08-29 8 Ob 127/02p Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Entscheidend ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem "Angehörigen" typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. (T4) Beisatz: Hier: Schmerzengeldanspruch der Lebensgefährtin des Patienten, wenn die Nachricht über dessen Tod bei ihr eine Depression mit Krankheitswert hervorgerufen hat. (T5) Veröff: SZ 2002/110 TE OGH 2003-02-20 6 Ob 124/02g Vgl; Veröff: SZ 2003/16 TE OGH 2003-05-21 2 Ob 120/02i Vgl; Hier: War die Klägerin unmittelbar Unfallsbeteiligte, die miterleben musste, dass eine Motorradfahrerin auf der von ihr benützten Fahrbahn frontal auf sie zukam und in der Folge aufgrund des Aufpralls verstarb. Aufgrund des Miterlebens dieses Unfalls erlitt sie eine posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert. (T6) TE OGH 2003-10-30 2 Ob 186/03x Vgl auch; Beisatz: Zuspruch von 65.000,-- Euro an Familienvater, der durch den Unfall Ehefrau und drei Kinder verlor und durch die dadurch hervorgerufene gravierende psychische Erkrankung jede Lebensperspektive verloren hat. (T7) TE OGH 2004-07-01 2 Ob 141/04f Vgl; Beis wie T2 nur: Der Schockschaden naher Angehöriger ist auch dann rechtswidrig, wenn die Gefühlsgemeinschaft zwischen ihnen und dem Unfallopfer vor dem Unfall gerade gestört war. (T8) Beisatz: Bei der Bemessung der Anspruchshöhe für Trauerschäden kommt es auf die Intensität der familiären Bindung an. Neben dem Alter von Unfallsopfer und Angehörigen ist insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung. Durch die Gründung eines eigenen Haushaltes und einer eigenen Familie wird regelmäßig die Beziehung des Kindes zu den Eltern gelockert. Erhöhend wird sich im Zuge der Globalbemessung des Schmerzengeldes hingegen regelmäßig das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung (eines krankheitswertigen Schockschadens) auswirken, mag auch die Abgrenzung zwischen Trauer mit und ohne Krankheitswert häufig problematisch sein (2 Ob 84/01v). Ein gesonderter Zuspruch hätte hiefür - trotz Hinzutreten eines weiteren, hier nicht gegebenen Zurechnungsgrundes - nicht zu erfolgen. (Hier: Verlust der Mutter (61 Jahre) durch Sohn (circa 40 Jahre) und besonders enges und intensives Verhältnis: Trauerschmerzengeld von EUR 13.000,-- angemessen.) (T9) TE OGH 2005-04-21 2 Ob 90/05g Vgl auch; Beisatz: Geschwister fallen in den Grenzbereich des anspruchsberechtigten Personenkreises. (T10) Beisatz: Hier: Beziehung zweier Brüder, die einem Vater-Sohn-Verhältnis ähnelte; Trauerschmerzengeld 9.000,-- Euro. (T11) Veröff: SZ 2005/59 TE OGH 2006-02-02 2 Ob 212/04x Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit, Schockschaden mit Krankheitswert; Schmerzengeld 11.000,-- Euro. (T12) TE OGH 2006-06-12 2 Ob 53/05s Auch; Beisatz: Erörterung der Frage, ob ein derartiger Schockschaden mit Krankheitswert auch im Fall schwerster Verletzung naher Angehöriger zu ersetzen ist. (T13) Beisatz: Hier: Keine „schwerste" Verletzung. (T14) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 28/07d Auch; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2007-06-26 1 Ob 88/07h Vgl aber; Beisatz: Die zwei Tage währende Anhaltung des Ehegatten der Klägerin und die Durchführung eines Strafverfahrens kann jedoch - bei objektiv-typisierender Betrachtung - in seiner Eignung, einen „Schockschaden" herbeizuführen, nicht mit der Tötung eines Angehörigen bzw eines Dritten oder mit schwersten Verletzungen eines - deshalb pflegebedürftigen - Angehörigen gleichgesetzt werden. (T15) Beisatz: Erleidet somit jemand einen Gesundheitsschaden, weil ein naher Angehöriger rechtswidrig (hier für zwei Tage) in Haft genommen wurde, liegt eine bloß mittelbare Schädigung vor, für die kein Schadenersatz gebührt. (T16) Veröff: SZ 2007/101 TE OGH 2007-06-14 2 Ob 163/06v Vgl; Beis wie T2 nur: Erleidet ein naher Angehöriger des Getöteten einen Unfallschock mit Krankheitswert, dann macht es keinen Unterschied, ob dieser durch das Unfallerlebnis oder die Unfallsnachricht bewirkt wurde. (T17) Beis wie T13 nur: Ein Schockschaden mit Krankheitswert ist im Fall schwerster Verletzung naher Angehöriger zu ersetzen. (T18) Veröff: SZ 2007/96 TE OGH 2007-09-27 2 Ob 135/07b Vgl; Beis wie T9 nur: Bei der Bemessung der Anspruchshöhe für Trauerschäden kommt es auf die Intensität der familiären Bindung an. Neben dem Alter von Unfallsopfer und Angehörigen ist insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung. (T19) Beisatz: Bemessungsfaktoren im vorliegenden Fall: Adoleszentes Entwicklungsstadium des Geschädigten, die Eltern-Kind-Beziehung als Anhaltspunkt für die Intensität der Gefühlsgemeinschaft, der gemeinsame Haushalt, mehrfache Krankenhausaufenthalte, suizidale Tendenzen. Sohn des Unfallopfers verliert mit seiner Mutter die einzige wichtige Bezugsperson in seinem Leben, zu der ein starkes Abhängigkeitsverhältnis bestand. Fehlen eines familiären Rückhalts in der verbliebenen Kernfamilie und von „Bewältigungs-Mechanismen" aufgrund intellektueller Besonderheiten. Schmerzengeld Euro 35.000,-. (T20) Bem: Zusammenfassende Darstellung von bisherigen Schmerzengeldbemessungen bei psychischer Alteration mit Krankheitswert/Schockschaden und physiologischer Trauerreaktion ohne Krankheitswert/Trauerschmerzengeld. (T21) TE OGH 2008-06-03 5 Ob 18/08w Vgl; Beisatz: (Vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann. (T22) Beisatz: Hier: Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen zur Behandlung einer Hodentorsion des Zweitklägers) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger (psychische Beeinträchtigungen) sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde. (T23) TE OGH 2008-06-26 2 Ob 55/08i Vgl; Beis wie T19; Vgl Beis wie T10; Vgl Beis wie T20 nur: Fehlen eines familiären Rückhalts in der verbliebenen Kernfamilie. (T24) Beisatz: Hier: Tod einer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten haushaltszugehörigen 19jährigen Jugendlichen nach mehrtägigem Spitalsaufenthalt - Trauerschmerzengeld Eltern 20.000 Euro, Geschwister 15.000 Euro. (T25) TE OGH 2009-09-03 2 Ob 77/09a Vgl; Auch Beis wie T18; Beisatz: Die Frage, ob die physische oder psychische Beeinträchtigung des Unfallopfers ein solches Ausmaß erreicht, dass nach den diesbezüglichen Kriterien Schadenersatz für die dadurch ausgelöste seelische Gesundheitsschädigung eines nahen Angehörigen zuerkannt werden kann, entzieht sich einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofs. Entscheidend sind vielmehr stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, sodass in der Regel keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten sein wird. (T26)Vgl; Auch Beis wie T18; Beisatz: Die Frage, ob die physische oder psychische Beeinträchtigung des Unfallopfers ein solches Ausmaß erreicht, dass nach den diesbezüglichen Kriterien Schadenersatz für die dadurch ausgelöste seelische Gesundheitsschädigung eines nahen Angehörigen zuerkannt werden kann, entzieht sich einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofs. Entscheidend sind vielmehr stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, sodass in der Regel keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten sein wird. (T26) TE OGH 2010-06-08 4 Ob 71/10k Vgl TE OGH 2011-03-03 2 Ob 138/10y Vgl TE OGH 2011-04-12 4 Ob 8/11x Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung der Eltern‑Kind‑Beziehung. (T27) Veröff: SZ 2011/48 TE OGH 2012-06-13 2 Ob 136/11f Vgl; Auch Beis wie T4; Vgl Beis wie T13; Vgl Beis wie T17; Vgl Beis wie T18; Beisatz: Schockschaden durch Unfallnachricht bei schweren Verletzungen. (T28) Beisatz: „Schwerste Verletzungen“ sind solche, bei denen die Nachricht auf den nahen Angehörigen typischerweise ähnlich wie eine Todesnachricht wirkt. (T29) Bem: Siehe RS0127926. (T30) Veröff: SZ 2012/64 TE OGH 2012-09-20 2 Ob 161/12h Vgl; Auch Beis wie T19; Auch Beis wie T20; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof folgt bei der Bemessung des Trauerschmerzengeldes einem schematischen Ansatz, der sich an den familiären Beziehungen zwischen dem hinterbliebenen Angehörigen und dem Unfallopfer orientiert. (T31) TE OGH 2014-05-22 2 Ob 70/14d Vgl; Beis wie T29; Beisatz: Das wird in der Regel nur auf Verletzungen von solcher Schwere zutreffen, bei der für das Unfallopfer entweder eine akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht. (T32) Beisatz: Hier aber konkret nur Angst des Angehörigen vor künftigen eigenen psychischen Folgen. Eine Abgeltung bereits für die zweifellos vorhandene Einbuße an Lebensfreude würde ein Ausufern der Haftung für grundsätzlich nicht ersatzfähige Drittschäden bedeuten. (T33) TE OGH 2015-09-09 2 Ob 143/15s Auch; Beisatz wie T9 nur: Erhöhend wird sich im Zuge der Globalbemessung des Schmerzengeldes regelmäßig das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung (eines krankheitswertigen Schockschadens) auswirken, mag auch die Abgrenzung zwischen Trauer mit und ohne Krankheitswert häufig problematisch sein (2 Ob 84/01v). Ein gesonderter Zuspruch hätte hiefür nicht zu erfolgen. (T34) TE OGH 2016-08-30 1 Ob 125/16p Vgl auch TE OGH 2016-08-30 1 Ob 114/16w Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T19; Veröff: SZ 2016/79 TE OGH 2017-11-28 2 Ob 189/16g Vgl auch TE OGH 2018-03-14 13 Os 139/17s Vgl TE OGH 2019-01-24 9 Ob 1/19s Auch; Beis wie T13; Beis wie T18; Beis wie T22; Beis wie T29; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Sexueller Missbrauch; Erheblichkeitsschwelle für Schmerzengeldansprüche Dritter noch nicht erreicht; (T35) TE OGH 2023-09-19 2 Ob 126/23b vgl; Beisatz: Hier: Anspruch des Stiefvaters auf "Schockschmerzengeld". (T36) Beisatz: Stiefvater, Mutter und minderjähriges Stiefkind (ab 2012 auch dessen Halbbruder) lebten im vorliegenden Fall jahrelang in einer Hausgemeinschaft. Daran ändert nichts, dass sich das Familienleben zum Teil auch in einer anderen Wohnung abspielte. Bezogen auf die „gelebte Kernfamilie“ ersetzte der Stiefvater nach den Feststellungen den leiblichen Vater des Minderjährigen, indem er sich (generell als fürsorglicher Vater agierend) um Erziehung, schulische Belange und andere Angelegenheiten kümmerte. Er sah den Stiefsohn als seinen ersten Sohn an, dieser ihn als Vater. (T37) Anm: Der Anspruch auf "Trauerschmerzengeld" wurde in dritter Instanz nicht aufrecht erhalten.Anmerkung, Der Anspruch auf "Trauerschmerzengeld" wurde in dritter Instanz nicht aufrecht erhalten. TE OGH 2023-12-14 2 Ob 208/23m vgl; Beisatz: Eine – selbst „beispiellose, äußerst innige und enge“ – rein freundschaftliche und daher in der Rechtsordnung nicht in besonderer Weise anerkannte Beziehung zum bei einem Verkehrsunfall Getöteten reicht nicht zur Qualifikation von (besten) Freunden als nahe Angehörige aus. (T38) Beisatz: Hier: zur Ersatzfähigkeit des Schockschadens eines Dritten, der nicht naher Angehöriger ist, bei qualifizierter Unfallbeteiligung. (T39) Anm: Vgl RS0134611.Anmerkung, Vgl RS0134611. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031111
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.