RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016506 Entscheidungsdatum06.06.2024 Geschäftszahl5Ob45/94; 1Ob2133/96z; 1Ob397/97g; 1Ob292/98t; 7Ob1/01z; 6Ob263/01x; 7Ob313/01g; 8Ob80/08k; 5Ob136/08y; 5Ob135/08a; 1Ob138/10s; 8Ob36/12w; 2Ob16/13m; 10Ob82/15d; 5Ob150/15t; 2Ob231/15g; 5Ob189/16d; 2Ob183/23k; 5Ob93/24y NormABGB §830 B1 GBG §60 GBG §61 B1 GBG §61 B3 RechtssatzKlagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen (hier: die Klägerinnen streben die Aufhebung ihrer "Eigentumsgemeinschaft" mit der Beklagten in Ansehung eines mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils an, als dessen Eigentümer noch ihr Vater im Grundbuch eingetragen ist; nach den Klagsbehauptungen sei Erbin nach ihrem Vater dessen nachverstorbenen Ehefrau, die Mutter der Streitteile gewesen, zu deren Nachlass die Streitteile je zu 1/3 unbedingte Erbserklärungen abgegeben haben. Die Ähnlichkeit ihres Urteilsbegehrens mit dem einer Klage auf Zivilteilung gemeinsamen Liegenschaftseigentums trägt jedoch ihren Antrag auf grundbücherliche Anmerkung erleichtert werden soll, kann nämlich nur das Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft sein; Voraussetzung ist jedenfalls bestehendes Miteigentum, eben an diesen Eigentumsrecht fehlt es den Klägerinnen). EntscheidungstexteTE OGH 1994-06-21 5 Ob 45/94 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2133/96z nur: Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen. (T1) TE OGH 1997-12-15 1 Ob 397/97g nur: Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. (T2) TE OGH 1998-10-27 1 Ob 292/98t nur T1 TE OGH 2001-01-23 7 Ob 1/01z Vgl auch; nur T2 TE OGH 2001-11-29 6 Ob 263/01x nur: Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen. (T3) Beisatz: Wenn dem Anfechtungsberechtigten rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, sich gegen schädliche Handlungen des Anfechtungsgegners zu schützen, fällt das besondere Rechtsschutzbedürfnis als Argument für eine Analogiebildung weg. (T4) TE OGH 2002-04-17 7 Ob 313/01g nur T1 TE OGH 2008-07-10 8 Ob 80/08k nur T1 TE OGH 2008-07-14 5 Ob 136/08y nur T1 TE OGH 2008-07-14 5 Ob 135/08a nur T1 TE OGH 2010-08-10 1 Ob 138/10s nur T2; Beisatz: Hier: § 35 Abs 2 TirGVG. (T5)nur T2; Beisatz: Hier: Paragraph 35, Absatz 2, TirGVG. (T5) TE OGH 2012-04-24 8 Ob 36/12w nur T2; Beisatz: Die Streitanmerkung kommt auch nicht als Sicherungsmittel einer Einstweiligen Verfügung iSd § 382 EO in Betracht. (T6)nur T2; Beisatz: Die Streitanmerkung kommt auch nicht als Sicherungsmittel einer Einstweiligen Verfügung iSd Paragraph 382, EO in Betracht. (T6) TE OGH 2013-04-25 2 Ob 16/13m nur T1 TE OGH 2015-10-22 10 Ob 82/15d Auch; nur T1 TE OGH 2015-12-21 5 Ob 150/15t nur T1 TE OGH 2016-10-27 2 Ob 231/15g Auch; nur T1 TE OGH 2016-11-22 5 Ob 189/16d nur T1 TE OGH 2023-10-25 2 Ob 183/23k Beisatz wie T1 TE OGH 2024-06-06 5 Ob 93/24y Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016506
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.