RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016305 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob55/94; 5Ob2121/96i; 5Ob136/97d; 5Ob289/98f; 5Ob167/99s; 5Ob232/00d; 5Ob235/01x; 5Ob200/01z; 5Ob82/08g; 5Ob214/08v; 5Ob157/08m; 5Ob94/09y; 1Ob185/10b; 5Ob72/12t; 5Ob220/16p; 5Ob123/25m NormABGB §364c ABGB §509 ABGB §530 A ABGB §530 B BauRG §1 BauRG §6 GBG §12 GBG §29 RechtssatzEin bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht (an der gesamten Liegenschaft) steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts entgegen. Hingegen kann neben einem Fruchtgenussrecht die Reallast des Ausgedinges eingetragen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1994-06-21 5 Ob 55/94 Veröff: SZ 67/109 TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2121/96i Vgl auch; nur: Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht (an der gesamten Liegenschaft) steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts entgegen. (T1); Beisatz: Hier: Dienstbarkeit des Fruchtgenusses an sämtlichen Räumlichkeiten der Liegenschaft einerseits und Wohnungsgebrauchsrecht andererseits. (T2) TE OGH 1997-05-13 5 Ob 136/97d Vgl; nur T1; Beisatz: Ein eingetragenes Wohnungsrecht, das sich nur auf Wohnräume, nicht aber auf die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke erstreckt wird durch die Verbücherung eines Fruchtgenussrechts an der ganzen Liegenschaft (Grundbuchskörper) nicht beeinträchtigt; es kann eine solche Verbücherung selbst dann nicht hindern, wenn es in der Rechtsform des Wohnungsfruchtgenusses bestehen sollte. (T3) TE OGH 1998-11-24 5 Ob 289/98f Vgl; nur T1; Beisatz: Nachrangig zu einem alle Nutzungen einer Liegenschaft erfassenden Fruchtgenussrecht kann kein - wie immer geartetes - Wohnrecht eingetragen werden. Es käme zu Gebrauchsüberschneidungen, weil der Fruchtgenuss als das umfassendere Recht alle Nutzungen des Wohnrechts ergreift. (T4); Beisatz: Ein einem Miteigentümer an der ganzen Liegenschaft eingeräumtes Wohnungsfruchtgenussrecht schließt die gleichzeitige Begründung eines Wohnungsgebrauchsrechts für einen anderen Miteigentümer aus. (T5) TE OGH 1999-06-29 5 Ob 167/99s Vgl; nur T1 TE OGH 2001-05-15 5 Ob 232/00d Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-10-09 5 Ob 235/01x Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2001-11-27 5 Ob 200/01z nur T1 TE OGH 2008-07-14 5 Ob 82/08g Auch TE OGH 2008-11-04 5 Ob 214/08v nur T1; Beisatz: Die Einverleibung eines mit dem Liegenschaftseigentümer unmittelbar vereinbarten Wohnungsrechts ist unzulässig, wenn ein vorrangiges Fruchtgenussrecht besteht und eine räumliche Überschneidung der beiden Rechte gegeben ist. Es wäre Sache des Fruchtgenussberechtigten, einer räumlichen Einschränkung seines ursprünglichen Rechts samt den daran anknüpfenden rechtlichen Konsequenzen zuzustimmen. (T6); Bem: Hier: Der Fruchtgenussberechtigte hat (bloß) der Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts zugestimmt. (T7); Bem: Hier: Die Kritik Hoyers (in einer Glosse zu NZ 2000/453) an dem in 5 Ob 289/98f vertretenen Standpunkt, dass die Verbücherung eines nachrangigen Wohnrechts die räumliche Einschränkung des Fruchtgenussrechts voraussetzt, wurde nicht als Anlass für ein Abgehen von dieser Judikatur gesehen. (T8) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 157/08m Vgl; Beisatz: Mehrere Gebrauchsrechte, bei denen eine Kollision nicht ausgeschlossen ist, können grundsätzlich nicht nebeneinander bestehen. (T9); Bem: Hier: Die Frage, ob ein gemeinsames „Mitwohnungsgebrauchsrecht" für beide Eigentümerpartner ob dem gesamten Mindestanteil verdinglicht werden kann, wurde offengelassen. (T10); Veröff: SZ 2008/174 TE OGH 2009-06-09 5 Ob 94/09y Ähnlich; Beisatz: An den Prinzipien dieser Rechtsprechung ist auch im Fall einer Konkurrenz zwischen Baurecht und Dienstbarkeit festzuhalten. (T11); Beisatz: Es kommt nicht auf einen Parteiwillen auf Beschränkung des vorrangigen Baurechts alleine, sondern auf eine tatsächliche Beseitigung der Kollision durch räumliche Einschränkung des vorrangigen Rechts an. (T12); Bem: Hier: Doppeleigenschaft der Antragstellerin als Grundeigentümerin und Baurechtsberechtigte. (T13); Bem: Hier: Das von der Antragstellerin angestrebte rechtliche Ergebnis kann auf anderen Wegen erreicht werden, etwa durch Begründung und Einverleibung der Parkplatzservitut auf der Baurechtseinlage (und erst nach deren Erlöschen an der Stammliegenschaft). (T14) TE OGH 2010-11-23 1 Ob 185/10b Ähnlich; nur T1 TE OGH 2012-04-24 5 Ob 72/12t Vgl; Beis auch wie T9; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2017-05-04 5 Ob 220/16p Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2025-10-30 5 Ob 123/25m nur T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016305
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