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{'item': ['13Os4/94', '15Os125/06f']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.06.1994 Geschäftszahl13Os4/94; 15Os125/06f NormStPO §321 Abs2 A; StPO §345 Abs1 Z8; RechtssatzEine Rechtsbelehrung, die sich zur Gänze in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpft, entspricht dem Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO) allenfalls dann, wenn auf Grund der Allgemeinverständlichkeit aller gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Frage gerichtet ist, sowie der darin vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes eine weitere Erläuterung entbehrlich wäre. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für deskriptive, dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommene und daher jedermann verständliche Begriffe, während normative Tatmerkmale, also eigentliche Rechtsbegriffe und solche, die eine Wertausfüllung erfordern, regelmäßig einer besonderen Explikation bedürfen. Unterbleibt diese, dann ist die darin gelegene Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung einer - Nichtigkeit begründenden - Unrichtigkeit gleichzusetzen.Eine Rechtsbelehrung, die sich zur Gänze in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpft, entspricht dem Gesetz (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) allenfalls dann, wenn auf Grund der Allgemeinverständlichkeit aller gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Frage gerichtet ist, sowie der darin vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes eine weitere Erläuterung entbehrlich wäre. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für deskriptive, dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommene und daher jedermann verständliche Begriffe, während normative Tatmerkmale, also eigentliche Rechtsbegriffe und solche, die eine Wertausfüllung erfordern, regelmäßig einer besonderen Explikation bedürfen. Unterbleibt diese, dann ist die darin gelegene Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung einer - Nichtigkeit begründenden - Unrichtigkeit gleichzusetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1994/06/21 13 Os 4/94 TE OGH 2007/04/23 15 Os 125/06f Auch; nur: Eine Rechtsbelehrung, die sich zur Gänze in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpft, entspricht dem Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO) allenfalls dann, wenn auf Grund der Allgemeinverständlichkeit aller gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Frage gerichtet ist, sowie der darin vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes eine weitere Erläuterung entbehrlich wäre. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für deskriptive, dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommene und daher jedermann verständliche Begriffe. (T1) Auch; nur: Eine Rechtsbelehrung, die sich zur Gänze in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpft, entspricht dem Gesetz (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) allenfalls dann, wenn auf Grund der Allgemeinverständlichkeit aller gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Frage gerichtet ist, sowie der darin vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes eine weitere Erläuterung entbehrlich wäre. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für deskriptive, dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommene und daher jedermann verständliche Begriffe. (T1) RechtssatznummerRS0100719

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.