RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098429 Entscheidungsdatum23.05.2023 Geschäftszahl14Os59/94; 11Os77/99; 13Os70/03; 12Os50/07f; 11Os55/08k; 13Os149/08y (13Os150/08w); 12Os25/09g; 14Os24/11b; 13Os94/11i; 15Os168/11m; 13Os79/12k; 13Os134/12y; 11Os95/13z; 13Os38/13g; 12Os28/13d; 14Os112/13x; 14Os137/13y; 15Os24/14i; 14Os117/14h; 14Os119/14b (14Os120/14z); 12Os11/15g; 14Os144/15f; 13Os4/17p; 11Os84/17p; 13Os13/18p; 13Os4/18i; 13Os19/18w; 13Os37/18t; 12Os44/18i; 14Os30/20y; 14Os71/20b; 15Os112/20i (15Os113/20m); 15Os17/21w; 14Os13/21z; 15Os1/22v; 14Os30/23b NormStPO §258 Abs2 Bb StPO §281 Abs1 Z4 B RechtssatzAngesichts dessen, dass Aussage gegen Aussage steht und bislang keine objektiven Verfahrensergebnisse zur Beurteilung der Frage verfügbar sind, welcher Darstellung die höhere Glaubwürdigkeit gebührt, verdienen auch bloß im Vorfeld des Tatgeschehens gelegene Begleitumstände erhöhte Beachtung. Der Behauptung des Vorliegens von solche Begleitumstände betreffenden Unwahrheiten in den Angaben der einzigen Belastungszeugin kommt daher entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weshalb die Ablehnung des Antrages, die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben dieser Zeugin einer Überprüfung und Kontrolle zu unterziehen, Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründet.Angesichts dessen, dass Aussage gegen Aussage steht und bislang keine objektiven Verfahrensergebnisse zur Beurteilung der Frage verfügbar sind, welcher Darstellung die höhere Glaubwürdigkeit gebührt, verdienen auch bloß im Vorfeld des Tatgeschehens gelegene Begleitumstände erhöhte Beachtung. Der Behauptung des Vorliegens von solche Begleitumstände betreffenden Unwahrheiten in den Angaben der einzigen Belastungszeugin kommt daher entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weshalb die Ablehnung des Antrages, die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben dieser Zeugin einer Überprüfung und Kontrolle zu unterziehen, Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO begründet. EntscheidungstexteTE OGH 1994-06-21 14 Os 59/94 TE OGH 1999-08-10 11 Os 77/99 Auch TE OGH 2003-07-02 13 Os 70/03 Auch; Beisatz: Eine Beweisführung zur Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln, etwa zur Glaubwürdigkeit von Zeugen, ist ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung. (T1) TE OGH 2007-05-31 12 Os 50/07f Auch; nur: Der Behauptung des Vorliegens von Begleitumstände betreffenden Unwahrheiten in den Angaben der einzigen Belastungszeugin kommt entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weshalb die Ablehnung des Antrages, die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben dieser Zeugin einer Überprüfung und Kontrolle zu unterziehen, Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründet. (T2)Auch; nur: Der Behauptung des Vorliegens von Begleitumstände betreffenden Unwahrheiten in den Angaben der einzigen Belastungszeugin kommt entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weshalb die Ablehnung des Antrages, die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben dieser Zeugin einer Überprüfung und Kontrolle zu unterziehen, Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO begründet. (T2) TE OGH 2008-05-27 11 Os 55/08k Vgl; Beisatz: Mangels anderer Verfahrensergebnisse zur Frage, welcher Darstellung die höhere Glaubwürdigkeit gebührt, verdienen auch nicht unmittelbar das Tatgeschehen betreffende Umstände erhöhte Beachtung. (T3) TE OGH 2008-12-17 13 Os 149/08y Auch; Beisatz: Wenn Aussage gegen Aussage steht, kommt zur Beurteilung, welche Version glaubwürdiger ist, eine Beweisführung durch Aufnahme von Kontrollbeweisen, wie die ergänzende Befragung jener Sachverständigen, deren Hilfestellung durch das Gericht zufolge indizierter psychischer Erkrankung der Beweisperson beansprucht wurde, grundsätzlich in Betracht. (T4) TE OGH 2009-03-26 12 Os 25/09g Vgl; Beisatz: Da im schöffengerichtlichen Verfahren die Beweiswürdigung der Tatrichter nur eingeschränkt angefochten werden kann, ist es schon mit Blick auf den Grundrechtsschutz (Art 6 Abs 1 MRK) geboten, in Strafverfahren, in welchen - wie hier - nur ein einziger Tatzeuge vorhanden ist, die gegen die Glaubwürdigkeit dieser Person vorgebrachten Argumente besonders sorgfältig zu prüfen und auch indirekte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen betreffende Beweise aufzunehmen. (T5)Vgl; Beisatz: Da im schöffengerichtlichen Verfahren die Beweiswürdigung der Tatrichter nur eingeschränkt angefochten werden kann, ist es schon mit Blick auf den Grundrechtsschutz (Artikel 6, Absatz eins, MRK) geboten, in Strafverfahren, in welchen - wie hier - nur ein einziger Tatzeuge vorhanden ist, die gegen die Glaubwürdigkeit dieser Person vorgebrachten Argumente besonders sorgfältig zu prüfen und auch indirekte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen betreffende Beweise aufzunehmen. (T5) Beisatz: Selbst unter dieser Prämisse ist allerdings darauf abzustellen, ob der unter Beweis zu stellende tatsächliche Umstand mit Blick auf die dem Schöffengericht im Antragszeitpunkt bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage ist, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen. Mit anderen Worten muss bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgsversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten sein. (T6) TE OGH 2011-05-24 14 Os 24/11b Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2011-10-04 13 Os 94/11i Vgl TE OGH 2012-02-29 15 Os 168/11m Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2012-10-18 13 Os 79/12k Vgl TE OGH 2013-01-24 13 Os 134/12y Vgl auch; Vgl auch Beis wie T1 TE OGH 2013-07-23 11 Os 95/13z Vgl auch; Auch Beis wie T5 TE OGH 2013-05-16 13 Os 38/13g Vgl auch TE OGH 2013-08-08 12 Os 28/13d Vgl; Vgl auch Beis wie T1 TE OGH 2013-08-27 14 Os 112/13x Vgl auch; Ähnlich wie T3 TE OGH 2013-11-05 14 Os 137/13y Vgl; Beisatz: Der gegen die einzige Tatzeugin erhobene Vorwurf der (versuchten) Bestimmung einer anderen Zeugin zu falscher Beweisaussage über (nicht von der Anklage erfasste) Fälle sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten kann ein unter diesem Gesichtspunkt erhebliches Beweisthema darstellen. (T7) TE OGH 2014-04-23 15 Os 24/14i Auch TE OGH 2014-12-16 14 Os 117/14h Auch TE OGH 2014-12-16 14 Os 119/14b Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2015-05-07 12 Os 11/15g Vgl TE OGH 2016-09-14 14 Os 144/15f Auch; Beis wie T6 TE OGH 2017-09-06 13 Os 4/17p Auch TE OGH 2017-12-12 11 Os 84/17p Auch TE OGH 2018-03-14 13 Os 13/18p Auch TE OGH 2018-03-14 13 Os 4/18i Auch TE OGH 2018-05-09 13 Os 19/18w Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2018-06-27 13 Os 37/18t Auch TE OGH 2018-07-05 12 Os 44/18i Auch TE OGH 2020-04-08 14 Os 30/20y Vgl TE OGH 2020-07-21 14 Os 71/20b Vgl TE OGH 2020-12-09 15 Os 112/20i Vgl TE OGH 2021-03-10 15 Os 17/21w Vgl TE OGH 2021-06-01 14 Os 13/21z Vgl TE OGH 2022-03-09 15 Os 1/22v Vgl TE OGH 2023-05-23 14 Os 30/23b vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098429
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.