RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.06.1994 Geschäftszahl1Ob25/94; 1Ob303/01t NormStVO §43 Abs1 lita; StVO §44b; StVO §96; RechtssatzVerkehrsbeschränkungen, die ihre Rechtsgrundlage im § 43 Abs 1 a StVO finden, sind ganz anders geartet, als die Vorkehrungen, die § 44 b StVO vor Augen hat, ist doch die Ermächtigung in der letztgenannten Bestimmung für Fälle unvorhersehbar auftretender Notwendigkeit gedacht und ermächtigt daher die in Abs 1 angeführten Organe zur Erlassung unaufschiebbarer Verkehrsbeschränkungen. § 43 Abs 1 a StVO stellt dagegen auf "vorhersehbare Arbeiten" ab und hat vor allem Straßenerhaltungsarbeiten vor Augen. Die Fällung eines hohen Baumes, dessen dürren Äste auf die Fahrbahn zu stürzen drohen, ist eine unaufschiebbare Vorkehrung.Verkehrsbeschränkungen, die ihre Rechtsgrundlage im Paragraph 43, Absatz eins, a StVO finden, sind ganz anders geartet, als die Vorkehrungen, die Paragraph 44, b StVO vor Augen hat, ist doch die Ermächtigung in der letztgenannten Bestimmung für Fälle unvorhersehbar auftretender Notwendigkeit gedacht und ermächtigt daher die in Absatz eins, angeführten Organe zur Erlassung unaufschiebbarer Verkehrsbeschränkungen. Paragraph 43, Absatz eins, a StVO stellt dagegen auf "vorhersehbare Arbeiten" ab und hat vor allem Straßenerhaltungsarbeiten vor Augen. Die Fällung eines hohen Baumes, dessen dürren Äste auf die Fahrbahn zu stürzen drohen, ist eine unaufschiebbare Vorkehrung. EntscheidungstexteTE OGH 1994/06/22 1 Ob 25/94 TE OGH 2002/01/29 1 Ob 303/01t Vgl; Beisatz: Hier: Ist der Straßenpolizeibehörde die Tatsache, sich stets wiederholender Wasseransammlungen auf der Fahrbahn - so etwa durch das ihr zuzurechnende Wissen der Straßenaufsichtsorgane - bekannt, so ist sie je nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsbedürfnissen zur Erlassung einer Verordnung gemäß §43 Abs1 lit a oder b StVO verpflichtet, um damit die durch die örtlichen Verhältnisse gebotenen Verkehrsverbote beziehungsweise Verkehrsbeschränkungen im Interesse des Schutzes der Straßenbenützer und der allgemeinen Verkehrssicherheit anzuordnen. Eine solche Maßnahme muss gemäß §96 Abs1 iVm 1a StVO sogar unverzüglich zu ergreifen sein, wenn sich an der Unfallstelle wegen der Wasseransammlungen schon mehrmals Unfälle mit Sachschaden ereigneten, die der Behörde bekannt waren. (T1) Vgl; Beisatz: Hier: Ist der Straßenpolizeibehörde die Tatsache, sich stets wiederholender Wasseransammlungen auf der Fahrbahn - so etwa durch das ihr zuzurechnende Wissen der Straßenaufsichtsorgane - bekannt, so ist sie je nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsbedürfnissen zur Erlassung einer Verordnung gemäß §43 Abs1 Litera a, oder b StVO verpflichtet, um damit die durch die örtlichen Verhältnisse gebotenen Verkehrsverbote beziehungsweise Verkehrsbeschränkungen im Interesse des Schutzes der Straßenbenützer und der allgemeinen Verkehrssicherheit anzuordnen. Eine solche Maßnahme muss gemäß §96 Abs1 in Verbindung mit 1a StVO sogar unverzüglich zu ergreifen sein, wenn sich an der Unfallstelle wegen der Wasseransammlungen schon mehrmals Unfälle mit Sachschaden ereigneten, die der Behörde bekannt waren. (T1) RechtssatznummerRS0075183
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.