OGH Rechtssatz RS0020724 (1Ob573/94 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020724 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl1Ob573/94; 4Ob2030/96z; 2Ob5/98v; 6Ob97/98b; 2Ob215/10x; 1Ob176/12g; 2Ob70/12a; 5Ob37/22k; 6Ob162/24b NormABGB §1096 A RechtssatzGrundsätzlich ist gemäß § 1096 ABGB ein Bestandgeber verpflichtet, dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu gewähren und sie in brauchbarem Zustand zu erhalten.Grundsätzlich ist gemäß Paragraph 1096, ABGB ein Bestandgeber verpflichtet, dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu gewähren und sie in brauchbarem Zustand zu erhalten.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-06-22 1 Ob 573/94 Veröff: SZ 67/112 TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2030/96z Auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Vermieters, den Mieter nicht im bedungenen Gebrauche und Genusse zu stören, umfaßt sowohl die Unterlassung alles dessen, was der Bestandnehmer nicht aufgrund besonderer Vereinbarung, der Verkehrsauffassung oder des Gesetzes zu dulden hat, als auch aktives Handeln sowie auch Schutz gegen Dritte. (T1) TE OGH 1998-02-12 2 Ob 5/98v Auch; Beisatz: Der Bestandgeber darf den Bestandnehmer in der Ausübung seines Rechtes nicht stören und hat auch Störungen durch Dritte zu unterbinden. (T2) TE OGH 1998-05-07 6 Ob 97/98b Beis wie T2 TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Auch; Beisatz: Im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG ist der Bestandgeber nach Übergabe des Bestandobjekts grundsätzlich zur umfassenden Erhaltung des Mietgegenstands im vertraglich vereinbarten, dh im Zweifel in „brauchbarem“ Zustand verpflichtet. (T3) Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 176/12g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-11-29 2 Ob 70/12a Veröff: SZ 2012/134 TE OGH 2022-03-31 5 Ob 37/22k TE OGH 2025-08-13 6 Ob 162/24b Beisatz wie T3: Hier: Verbandsverfahren zu zwei Klauseln, die die Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 3 MRG (abweichend von § 1096 Abs 1 S 1 ABGB) und die Verpflichtung zur Wartung des Mietgegenstands und dessen Einrichtungen (insbesondere die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen auf den Mieter überwälzen. (T4)Beisatz wie T3: Hier: Verbandsverfahren zu zwei Klauseln, die die Erhaltungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 3 MRG (abweichend von Paragraph 1096, Absatz eins, S 1 ABGB) und die Verpflichtung zur Wartung des Mietgegenstands und dessen Einrichtungen (insbesondere die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen auf den Mieter überwälzen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020724