RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047495 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl3Ob547/94; 3Ob28/94; 2Ob576/94; 9Ob1622/94; 6Ob636/95 (6Ob637/95); 1Ob1645/95; 1Ob597/95; 10Ob2184/96s; 1Ob2330/96w; 2Ob250/97x; 8Ob191/97i; 4Ob345/97g; 4Ob181/98s; 1Ob115/98p; 1Ob58/00m; 7Ob78/00x; 6Ob116/00b; 8Ob133/00t; 7Ob40/01k; 1Ob191/01x; 1Ob23/02t; 2Ob108/02z; 1Ob38/02y; 2Ob56/02b; 6Ob272/02x; 7Ob194/03k; 1Ob130/04f; 3Ob1/05a; 6Ob299/05x; 6Ob52/06z; 7Ob151/06s; 6Ob64/07s; 3Ob99/07s; 2Ob208/06m; 3Ob186/07k; 6Ob5/08s; 5Ob140/09p; 1Ob104/09i; 5Ob121/09v; 5Ob161/09a; 1Ob240/09i; 1Ob202/09a; 4Ob91/10a; 2Ob246/09d; 8Ob27/10v; 8Ob91/10f; 10Ob7/11v; 7Ob140/11f; 4Ob178/11x; 8Ob8/12b; 7Ob179/11s; 6Ob80/13b; 1Ob159/13h; 4Ob101/13a; 2Ob32/14s; 8Ob106/13s; 10Ob59/14w; 10Ob22/15f; 3Ob96/15m; 1Ob83/15k; 9Ob72/15a; 1Ob65/16i; 7Ob53/16v; 10Ob60/16w; 6Ob238/16t; 1Ob118/17k; 3Ob47/18k; 7Ob210/17h; 3Ob59/18z; 6Ob76/18x; 4Ob1/18b; 7Ob112/18y; 8Ob115/18x; 9Ob56/18b; 5Ob25/19s; 1Ob155/20f; 4Ob26/21h; 8Ob59/21s; 1Ob108/21w; 6Ob151/21f; 29Ds1/21z; 6Ob32/22g; 7Ob61/24g; 4Ob30/24a; 10Ob49/24i; 8Ob104/25i; 5Ob21/25m; 10Ob49/25s; 4Ob138/25k NormABGB §94 ABGB §140 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 RechtssatzEine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt. EntscheidungstexteTE OGH 1994-06-28 3 Ob 547/94 TE OGH 1994-02-23 3 Ob 28/94 Auch TE OGH 1994-11-10 2 Ob 576/94 TE OGH 1994-11-21 9 Ob 1622/94 TE OGH 1995-10-25 6 Ob 636/95 TE OGH 1995-12-19 1 Ob 1645/95 Beisatz: Zumindest leichte Fahrlässigkeit. (T1) TE OGH 1995-08-29 1 Ob 597/95 TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2184/96s Beisatz: Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht (absichtlicher Mindererwerb, um sich der Unterhaltszahlung zu entziehen) bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen. Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters. (T2) TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2330/96w Auch TE OGH 1997-09-25 2 Ob 250/97x Beis wie T1 Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T3 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - März 2018 (T3) TE OGH 1997-11-13 8 Ob 191/97i Auch; Beisatz: Anspannungsgrundsatz dient als eine Art Missbrauchsvorbehalt, wenn schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird. (T4) TE OGH 1997-11-25 4 Ob 345/97g Beis wie T2 TE OGH 1998-07-14 4 Ob 181/98s Vgl; Beis wie T2 nur: Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters. (T5) TE OGH 1998-09-29 1 Ob 115/98p Vgl auch; Beisatz: Die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsschuldner kann nach Gesichtspunkten des Anspannungsgrundsatzes niemals den Vorwurf eines schuldhaften Verzichts auf ein höheres Einkommen aus öffentlichen Geldern rechtfertigen. (T6) TE OGH 2000-03-28 1 Ob 58/00m Vgl; Beisatz: Insbesondere bei offenkundig engem zeitlichem Zusammenhang zwischen der Beendigung einer gut bezahlten unselbständigen Erwerbstätigkeit (Postamtsvorstand) und dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung. (T7) TE OGH 2000-04-26 7 Ob 78/00x Beis wie T2 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 116/00b Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2000-09-07 8 Ob 133/00t Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2001-02-28 7 Ob 40/01k Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2001-08-17 1 Ob 191/01x Beisatz: Der Anspannungsgrundsatz soll bloß gewährleisten, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners angepasst wird, soll sich doch dieser seiner Leistungspflicht nicht dadurch entziehen können, dass er die nach seinen Kräften zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte schuldhaft unterlässt. (T8) Veröff: SZ 74/138 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 23/02t Beis wie T2; Beisatz: Die vom Unterhaltspflichtigen getroffenen Entscheidungen über die Wahl des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich danach zu beurteilen, ob sie nach der subjektiven Kenntnis und Einsicht des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren. (T9) TE OGH 2002-05-23 2 Ob 108/02z Auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-06-11 1 Ob 38/02y Vgl auch; Beisatz: Dem Unterhaltsschuldner ist es nicht ohne weiteres zumutbar, auch nach Konkurseröffnung über sein Vermögen weiterhin das Einkommen zu erzielen, das er schon vorher gehabt hat. (T10) TE OGH 2003-02-13 2 Ob 56/02b Auch TE OGH 2003-06-26 6 Ob 272/02x Auch TE OGH 2003-11-10 7 Ob 194/03k Beisatz: Oder eine Antragstellung zur Erlangung öffentlich-rechtlicher Zahlungen unterlässt. (T11) TE OGH 2004-08-12 1 Ob 130/04f Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Dabei ist nicht maßgeblich, ob sich die zu beurteilende Entscheidung des Unterhaltspflichtigen in rückschauendender Betrachtung als bestmöglich erweist, vielmehr ist allein bedeutsam, ob sie nach den jeweils gegebenen konkreten Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist. (T12) TE OGH 2005-07-27 3 Ob 1/05a Auch; Beis wie T10; Beisatz: Grundsätzlich ist auch in einem Konkurs-, Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren die Anspannung des Schuldners, wenngleich nicht nur aus der Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein begründet, zulässig. (T13) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 299/05x TE OGH 2006-04-06 6 Ob 52/06z Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T14)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß Paragraph 114, KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T14) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 151/06s Auch; Beisatz: Der Grundsatz der Anspannung geht von der aus § 94 Abs 1 ABGB abgeleiteten Obliegenheit der Ehegatten aus, bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen eine ihren Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern nur diese nach der Wirtschaftslage ein deutlich höheres Einkommen verspricht. Der Anspannungsgrund wird nur in Fällen angewendet, in denen der betreffende Ehegatte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte verabsäumt. Die Fahrlässigkeit ist an der Sorgfalt eines ordentlichen familien- und pflichtbewussten Ehepartners zu messen. (T15)Auch; Beisatz: Der Grundsatz der Anspannung geht von der aus Paragraph 94, Absatz eins, ABGB abgeleiteten Obliegenheit der Ehegatten aus, bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen eine ihren Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern nur diese nach der Wirtschaftslage ein deutlich höheres Einkommen verspricht. Der Anspannungsgrund wird nur in Fällen angewendet, in denen der betreffende Ehegatte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte verabsäumt. Die Fahrlässigkeit ist an der Sorgfalt eines ordentlichen familien- und pflichtbewussten Ehepartners zu messen. (T15) TE OGH 2007-04-19 6 Ob 64/07s Beis wie T5; Beisatz: Ein suchtkranker Unterhaltspflichtiger ist aufgrund seiner Erwerbsobliegenheit gehalten, seine Sucht mit allen Kräften zu bekämpfen und sich der notwendigen Entziehungsbehandlung zu unterziehen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann dem Unterhaltspflichtigen aber nur dann zugerechnet werden, wenn er die Notwendigkeit der Behandlung erkennt und die Fähigkeit besitzt, nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Überlegungen sind auch auf geistige Störungen und Erkrankungen zu übertragen. (T16) TE OGH 2007-05-23 3 Ob 99/07s Auch; Beis wie T15 nur: Die Fahrlässigkeit ist an der Sorgfalt eines ordentlichen familien- und pflichtbewussten Ehepartners zu messen. (T17) TE OGH 2007-06-14 2 Ob 208/06m Auch; Beis wie T2 nur: Es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels. (T18) Auch Beis wie T3 TE OGH 2007-10-23 3 Ob 186/07k Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, den Anspannungsgrundsatz auf einen mit Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Unterhalt nicht anzuwenden. (T19) TE OGH 2008-03-13 6 Ob 5/08s Vgl auch; Veröff: SZ 2008/35 TE OGH 2009-09-01 5 Ob 140/09p Auch; Beisatz: Während jenes Zeitraums, in dem ein Unterhaltspflichtiger durch eine Krebserkrankung und deren unmittelbare Folgen an der Erzielung von Einkünften gehindert ist, kommt eine Anspannung nicht in Betracht. (T20) TE OGH 2009-10-13 1 Ob 104/09i Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Verzicht auf erbrechtlichen Anspruch. (T21) TE OGH 2009-11-10 5 Ob 121/09v Auch; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2009-10-13 5 Ob 161/09a Auch; Beisatz: Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T22) TE OGH 2009-12-15 1 Ob 240/09i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2009-11-17 1 Ob 202/09a Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T18 TE OGH 2010-06-08 4 Ob 91/10a TE OGH 2010-10-21 2 Ob 246/09d Auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T18; Beisatz: Hier: Anspannung auf nicht erzielte Mietentgelte aus einem Fruchtgenussrecht und in der Folge desselben. (T23) Veröff: SZ 2010/134 TE OGH 2010-12-21 8 Ob 27/10v Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2011-01-25 8 Ob 91/10f Beis wie T2 nur: Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht (absichtlicher Mindererwerb, um sich der Unterhaltszahlung zu entziehen) bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen. (T24) TE OGH 2011-03-23 10 Ob 7/11v Auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-09-28 7 Ob 140/11f Beis wie T2 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 178/11x Vgl auch; Vgl Beis wie T16; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T25)Vgl auch; Vgl Beis wie T16; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd Paragraphen 11, 39, SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T25) TE OGH 2012-02-28 8 Ob 8/12b Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2012-02-27 7 Ob 179/11s Vgl auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf Prämien aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer bei sonstigem Risiko einer Kündigung. (T26) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 80/13b Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T27) TE OGH 2013-09-19 1 Ob 159/13h Auch TE OGH 2013-07-09 4 Ob 101/13a TE OGH 2014-04-28 2 Ob 32/14s Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verzicht auf Mieteinkünfte gegenüber dem Sohn für von diesem unter Einsatz beträchtlicher Geldmittel instandgesetzte Wohnung nach dessen Ehescheidung bis zu dessen Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten vertretbar. (T28) TE OGH 2014-04-28 8 Ob 106/13s Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein Einkommen, das er tatsächlich nicht erzielt, aber bei zumutbarem Einsatz aller seiner Kräfte erzielen könnte, kommt nur in Betracht, wenn er pflichtwidrig zumutbare Einkunftsbemühungen unterlässt. (T29) TE OGH 2014-10-21 10 Ob 59/14w Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T30) TE OGH 2015-04-28 10 Ob 22/15f Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2015-07-15 3 Ob 96/15m Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T15 TE OGH 2015-10-22 1 Ob 83/15k Beisatz: Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er kein Erwerbseinkommen hat oder ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann. (T31) TE OGH 2015-12-21 9 Ob 72/15a Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2016-04-28 1 Ob 65/16i Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T32) TE OGH 2016-04-27 7 Ob 53/16v Veröff: SZ 2016/50 TE OGH 2016-10-11 10 Ob 60/16w Auch; Beis wie T31; Beisatz: Sind keine Hinweise vorhanden, aus denen sich die Voraussetzungen für die Wahlmöglichkeit zwischen dem Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag und der Nutzung des veranlagten Abfertigungsvermögens als Altersversorgung ableiten ließe, ist die Unterlassung eines Antrags auf Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag dem Vater jedenfalls nicht als Verschulden zurechenbar. (T33) TE OGH 2016-12-22 6 Ob 238/16t Vgl; Beis ähnlich wie T24; Beis wie T29; Beis wie T31 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 118/17k Beis wie T2 TE OGH 2018-03-21 3 Ob 47/18k Auch; Beis wie T22 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 210/17h Ähnlich; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T17; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T34)Ähnlich; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T17; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach Paragraph 66, EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T34) TE OGH 2018-04-25 3 Ob 59/18z Beis wie T12 TE OGH 2018-05-24 6 Ob 76/18x Beis wie T2 TE OGH 2018-06-11 4 Ob 1/18b Auch; Beis wie T4; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T2; Beis wie T18; Beis wie T24 TE OGH 2018-07-04 7 Ob 112/18y TE OGH 2018-09-24 8 Ob 115/18x Beis wie T12; Beis wie T24 TE OGH 2018-09-27 9 Ob 56/18b TE OGH 2019-07-31 5 Ob 25/19s Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T22; Beis wie T24 TE OGH 2021-03-02 1 Ob 155/20f vgl; Beisatz wie T15 Anm: Veröff: SZ 2021/24Anmerkung, Veröff: SZ 2021/24 TE OGH 2021-05-27 4 Ob 26/21h Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2021-06-25 8 Ob 59/21s Beis wie T2; Beis wie T24; Beis wie T29; Beis wie T31 TE OGH 2021-09-07 1 Ob 108/21w Vgl; Beis wie T4; Beis wie T12 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 151/21f Beis wie T2 TE OGH 2022-03-28 29 Ds 1/21z Vgl; Beis wie T29 TE OGH 2022-04-06 6 Ob 32/22g Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T18; Beis wie T24 TE OGH 2024-04-17 7 Ob 61/24g Beisatz wie T2; Beisatz wie T24; Beisatz wie T29; Beisatz wie T31 TE OGH 2024-05-23 4 Ob 30/24a vgl TE OGH 2024-11-19 10 Ob 49/24i vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T18 TE OGH 2025-09-30 8 Ob 104/25i vgl TE OGH 2025-10-30 5 Ob 21/25m Beisatz wie T18 TE OGH 2025-10-21 10 Ob 49/25s vgl TE OGH 2026-01-28 4 Ob 138/25k Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047495
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