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Europaius

4Ob48/94 (4Ob49/94)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.06.1994 Geschäftszahl4Ob48/94 (4Ob49/94) NormZPO §399;

RechtssatzInfolge des Säumnisantrages des Klägers gemäß § 399 ZPO ist nicht nur die Gegenseite, sondern auch er selbst von neuen tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen. Erst später eingetretene Umstände können nur insoweit Beachtung finden, als sie zu jenen gehören, die nach § 401 Abs 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen sind.Infolge des Säumnisantrages des Klägers gemäß Paragraph 399, ZPO ist nicht nur die Gegenseite, sondern auch er selbst von neuen tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen. Erst später eingetretene Umstände können nur insoweit Beachtung finden, als sie zu jenen gehören, die nach Paragraph 401, Absatz eins, ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen sind.

EntscheidungstexteTE OGH 1994/06/28 4 Ob 48/94 RechtssatznummerRS0041060

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.