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{'item': '4Ob75/94; 6Ob24/95; 4Ob1009/96; 6Ob2060/96a; 4Ob2247/96m; 6Ob171/99m; 6Ob88/00k; 6Ob266/00m; 6Ob109/00y; 6Ob41/01z; 1Ob260/01v; 6Ob273/05y;

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR RechtssatznummerRS0075552 Entscheidungsdatum26.04.2024 Geschäftszahl4Ob75/94; 6Ob24/95; 4Ob1009/96; 6Ob2060/96a; 4Ob2247/96m; 6Ob171/99m; 6Ob88/00k; 6Ob266/00m; 6Ob109/00y; 6Ob41/01z; 1Ob260/01v; 6Ob273/05y; 6Ob159/06k; 6Ob110/08g; Bsw49418/99; 6Ob244/09i; 6Ob128/10g; 6Ob114/11z; 6Ob216/11z; 6Ob162/12k; 4Ob166/12h; 6Ob245/16x; 6Ob162/17t; 6Ob25/18x; 4Ob13/23z; 6Ob32/24k; Bsw53028/14 NormABGB §1330 A ABGB §1330 B MRK §10 RechtssatzDa die Freiheit der politischen Debatte einer der Pfeiler des Konzeptes einer demokratischen Gesellschaft ist, sind die Grenzen einer vertretbaren Kritik in Bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Eigenschaft auftritt, weiter zu ziehen als in Bezug auf eine Privatperson. Jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten nicht nur durch Journalisten und das breitere Publikum, sondern insbesondere auch durch den politischen Gegner aus. Der Kläger muss sich daher als Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei eine humorvoll-satirische Kritik gefallen lassen. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR 1994-06-28 4 Ob 75/94 Veröff: SZ 67/114 TE OGH 1995-10-13 6 Ob 24/95 nur: Da die Freiheit der politischen Debatte einer der Pfeiler des Konzeptes einer demokratischen Gesellschaft ist, sind die Grenzen einer vertretbaren Kritik in Bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Eigenschaft auftritt, weiter zu ziehen als in Bezug auf eine Privatperson. (T1) TE OGH 1996-02-26 4 Ob 1009/96 Auch; Beisatz: Die Verbreitung von Bildnissen solcher Personen ist aber dennoch nicht schrankenlos zulässig. (T2) TE OGH 1996-09-28 6 Ob 2060/96a TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2247/96m nur: Da die Freiheit der politischen Debatte einer der Pfeiler des Konzeptes einer demokratischen Gesellschaft ist, sind die Grenzen einer vertretbaren Kritik in Bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Eigenschaft auftritt, weiter zu ziehen als in Bezug auf eine Privatperson. Jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten nicht nur durch Journalisten und das breitere Publikum, sondern insbesondere auch durch den politischen Gegner aus. (T3); Beisatz: Als Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei muss sich der Kläger eine Kritik seiner Wahlkampfaussagen gefallen lassen, auch wenn sie, um besonders einprägsam zu sein, seinen Wahlkampfstil nachahmt und seine Aussagen persifliert. Die Grenzen zulässiger politischer Kritik werden dadurch nicht überschritten. (T4) TE OGH 1999-09-29 6 Ob 171/99m Vgl auch; Beisatz: Wenn auch das Recht auf freie Meinungsäußerung keinen Freibrief bedeutet, den guten Ruf des Betroffenen herabzusetzen und ihn zu beleidigen (6 Ob 32/95; 4 Ob 302/98h), können doch selbst Beschimpfungen im Rahmen politischer Debatten durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt sein, wenn ein entsprechender Sachbezug gegeben ist. (T5) TE OGH 2000-04-13 6 Ob 88/00k Vgl auch; Beisatz: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen § 1330 ABGB. Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden. (T6)Vgl auch; Beisatz: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen Paragraph 1330, ABGB. Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden. (T6) TE OGH 2000-10-23 6 Ob 266/00m nur T1 TE OGH 2000-11-23 6 Ob 109/00y nur T3; Beisatz: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist großzügig auszulegen, insbesondere wenn es um zur Debatte stehende politische Verhaltensweisen geht. (T7); Veröff: SZ 73/181 TE OGH 2001-03-15 6 Ob 41/01z nur: Die Freiheit der politischen Debatte ist einer der Pfeiler des Konzeptes einer demokratischen Gesellschaft. (T8); Beisatz: Die Freiheit der politischen Debatte, die unter Umständen sogar verletzende oder beunruhigende Äußerungen als gerechtfertigt ansieht, lässt umso mehr als harmlos oder indifferent anzusehende Äußerungen zu. (T9) TE OGH 2001-10-22 1 Ob 260/01v Vgl; Beisatz: Die Urteile des EGMR [Oberschlick II], [Oberschlick I] und [Lingens]) sind nicht so zu verstehen, dass im Interesse der durch die Konvention gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung der in der Rechtsordnung vorgesehene Persönlichkeitsschutz gegen eine nach dem Strafgesetzbuch (objektiv) tatbildliche üble Nachrede oder Beleidigung bei allen Akten staatlicher Vollziehung unter allen Umständen zurückzutreten habe, sobald sich die üble Nachrede oder Beleidigung gegen einen Politiker richtet. Die innerstaatlichen Behörden haben bei ihren Entscheidungen einen gewissen Ermessensspielraum, ob und in welchem Ausmaß eine Notwendigkeit für einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung besteht. (T10) TE OGH 2006-01-26 6 Ob 273/05y Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T11) TE OGH 2006-10-12 6 Ob 159/06k Auch; Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T12) TE OGH 2008-07-07 6 Ob 110/08g Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T13) TE AUSL EGMR 2004-07-20 Bsw 49418/99 nur T3; Veröff: NL 2004,188 TE OGH 2010-03-19 6 Ob 244/09i nur T1; Beisatz: Für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses besteht dabei nach der ständigen Rechtsprechung nur ein sehr enger Ermessensspielraum (vgl EGMR Pfeifer, Nr 12556/03; Lingens, MR 1986, H 4, 11 = EuGRZ 1986, 424). (T14); Beisatz: Ob eine politische Äußerung nach Art 10 EMRK gerechtfertigt erscheint, ist zusammengefasst an der politischen Bedeutung der Stellungnahme, am Gewicht des Anlassfalls, an der Form und Ausdrucksweise sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger zu messen. (T15)nur T1; Beisatz: Für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses besteht dabei nach der ständigen Rechtsprechung nur ein sehr enger Ermessensspielraum vergleiche EGMR Pfeifer, Nr 12556/03; Lingens, MR 1986, H 4, 11 = EuGRZ 1986, 424). (T14); Beisatz: Ob eine politische Äußerung nach Artikel 10, EMRK gerechtfertigt erscheint, ist zusammengefasst an der politischen Bedeutung der Stellungnahme, am Gewicht des Anlassfalls, an der Form und Ausdrucksweise sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger zu messen. (T15) TE OGH 2010-11-17 6 Ob 128/10g nur T1; Beisatz: Dem Beklagten darf nicht das Risiko der Unrichtigkeit der Medienberichterstattung auferlegt werden. (T16); Beisatz: Anderes gilt naturgemäß für den Fall, dass dem Äußernden die Unrichtigkeit der Berichterstattung bekannt war oder leicht erkennbar war. (T17) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 114/11z nur T1 TE OGH 2011-10-13 6 Ob 216/11z Vgl TE OGH 2012-10-15 6 Ob 162/12k Vgl; Beisatz: Im Sinne der angeführten Grundsätze müssen auch Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums sich einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. (T18); Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T19); Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T20)Vgl; Beisatz: Im Sinne der angeführten Grundsätze müssen auch Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums sich einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. (T18); Beisatz: Artikel 10, MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T19); Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T20) TE OGH 2013-01-15 4 Ob 166/12h nur T8; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Mit Ausführungen zum Verhältnis zu § 1 UWG iSd Fallgruppe „Ausnützen fremden Vertragsbruchs“. (T21)nur T8; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Mit Ausführungen zum Verhältnis zu Paragraph eins, UWG iSd Fallgruppe „Ausnützen fremden Vertragsbruchs“. (T21) TE OGH 2016-12-22 6 Ob 245/16x Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Die Freiheit der politischen Debatte sieht unter Umständen sogar verletzende oder beunruhigende Äußerungen als gerechtfertigt an. Im Rahmen politischer Debatten können selbst Beschimpfungen im Einzelfall gerechtfertigt sein. (T22) TE OGH 2018-01-17 6 Ob 162/17t Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Zum Vorwurf, die Anfechtungsschrift für eine Wahl schon vor dem Wahltag vorbereitet zu haben. (T23) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 25/18x Auch; nur T3; Beis wie T6 nur: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen § 1330 ABGB. (T24); Beis wie T7Auch; nur T3; Beis wie T6 nur: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen Paragraph 1330, ABGB. (T24); Beis wie T7 TE OGH 2023-10-17 4 Ob 13/23z vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15 Beisatz: Äußerungen zum (überwiegenden) Verkauf von Schweinefleisch aus konventioneller Herstellung (Vollspaltenboden) im Lebensmitteleinzelhandel (T25) TE OGH 2024-04-26 6 Ob 32/24k TE AUSL 2020-07-28 Bsw 53028/14 vgl; Beisatz: Der von einer Politikerin im Kontext der Forderung nach einer gesetzlichen Verankerung der Unvereinbarkeit der Ausübung des Anwaltsberufs und eines Parlamentsmandats erhobene Vorwurf, ein Abgeordneter wäre korrupt, weil er lukrative Beraterverträge mit staatseigenen Unternehmen abgeschlossen habe, kann durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sein, wenn die strittigen Äußerungen ein System politischer Korruption beschreiben sollten und nicht darauf gerichtet waren, jemanden wirklicher Korruption zu bezichtigen. (Monica Macovei gg Rumänien) (T26) Anm: Veröff NL 2020,280Anmerkung, Veröff NL 2020,280 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075552

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.