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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077782 Entscheidungsdatum28.06.1994 Geschäftszahl4Ob75/94; 4Ob26/95 (4Ob27/95); 4Ob1072/95; 4Ob2059/96i; 4Ob2247/96m; 4Ob165/97m; 4Ob2382/96i; 6Ob211/05f; 4Ob177/06t; 4Ob197/06h; 4Ob167/06x; 4Ob174/10g; 4Ob216/13p NormUrhG §78 RechtssatzDie Verletzung berechtigter Interessen muss - wie sich aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs 1 UrhG ergibt - durch die Bildveröffentlichung als solche erfolgen.Die Verletzung berechtigter Interessen muss - wie sich aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des Paragraph 78, Absatz eins, UrhG ergibt - durch die Bildveröffentlichung als solche erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-06-28 4 Ob 75/94 Veröff: SZ 67/114 TE OGH 1995-04-25 4 Ob 26/95 Beisatz: Aus diesem Grund kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person nicht außer Betracht bleiben. (T1) TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1072/95 Auch; Beisatz: Ist das Aussehen des Abgebildeten jedenfalls nicht allgemein bekannt, genießen auch "Personen der Zeitgeschichte" immer noch den Schutz gegen eine Preisgabe ihres Bildnisses an die Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit. (T2) TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2059/96i Beisatz: Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung in aller Regel nicht beeinträchtigt. Anderes gilt aber ua dann, wenn das Bild einer allgemein bekannten Person den Abgebildeten im Zusammenhang mit dem Begleittext mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hatte. (T3) TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2247/96m Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Auch bei der Veröffentlichung von Bildern allgemein bekannter Personen ist der Zusammenhang, in dem das Bild veröffentlicht wird, und damit auch der Begleittext zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 1997-05-27 4 Ob 165/97m Auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-01-28 4 Ob 2382/96i Vgl auch; nur: Anderes gilt aber ua dann, wenn das Bild einer allgemein bekannten Person den Abgebildeten im Zusammenhang mit dem Begleittext mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hatte. (T5); Beis wie T3; Beisatz: Eine Verletzung berechtigter Interessen kann auch dann vorliegen, wenn ein Bild in einem solchen Zusammenhang veröffentlicht wird, dass damit dem Abgebildeten eine politische Auffassung unterstellt wird, die er in Wahrheit nicht teilt oder sogar ausdrücklich ablehnt und bekämpft. (T6) TE OGH 2005-12-15 6 Ob 211/05f Beisatz: Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt würden, ist darauf abzustellen, ob die Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. (T7) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 177/06t nur T5; Beis wie T3 TE OGH 2006-10-17 4 Ob 197/06h Auch; nur T5; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2006-09-28 4 Ob 167/06x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-05-10 4 Ob 174/10g Vgl; nur ähnlich T5; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T8) TE OGH 2014-01-20 4 Ob 216/13p Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.