RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048820 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl4Ob1572/94; 5Ob229/98g; 9Ob43/99k; 1Ob172/01b; 5Ob36/06i; 1Ob248/06m; 6Ob78/07z; 8Ob85/07v; 6Ob181/09z; 6Ob7/10p; 7Ob182/10f; 6Ob2/11d; 3Ob66/11v; 6Ob103/11g; 5Ob175/12i; 7Ob206/12p; 3Ob38/13d; 7Ob53/13i; 7Ob63/14m; 3Ob195/14v; 8Ob7/15k; 8Ob40/15p; 8Ob81/15t; 10Ob22/16g; 1Ob46/16w; 9Ob39/16z; 10Ob53/16s; 5Ob208/17z; 5Ob10/18h; 7Ob115/18i; 1Ob238/18h; 4Ob79/20a; 5Ob106/20d; 4Ob110/20k; 1Ob15/20t; 5Ob97/21g; 1Ob60/22p; 7Ob46/23z; 6Ob132/23i; 7Ob144/24p; 3Ob186/24k; 9Ob58/24f; 9Ob13/25i; 4Ob68/25s; 5Ob98/25k; 1Ob176/25a NormABGB §146 Abs3 ABGB §176 ABGB §177 AußStrG 2005 §104 RechtssatzAls wichtiger Grund kommt auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes in Betracht, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, soll doch einem solchen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet ist. EntscheidungstexteTE OGH 1994-06-28 4 Ob 1572/94 TE OGH 1998-10-27 5 Ob 229/98g nur: Soll einem Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet ist. (T1) TE OGH 1999-05-05 9 Ob 43/99k Auch TE OGH 2001-11-27 1 Ob 172/01b Beisatz: Die neue Regelung des § 146 Abs 3 ABGB enthält einen gesetzlichen Auftrag an die Eltern, auch - mehr als bisher - auf den Willen des einsichtsfähigen und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, anderseits haben die Eltern nach ihrer Trennung - unter stärkerer als bisher gesetzlicher Betonung elterlicher Verantwortung - in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. (T2)Beisatz: Die neue Regelung des Paragraph 146, Absatz 3, ABGB enthält einen gesetzlichen Auftrag an die Eltern, auch - mehr als bisher - auf den Willen des einsichtsfähigen und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, anderseits haben die Eltern nach ihrer Trennung - unter stärkerer als bisher gesetzlicher Betonung elterlicher Verantwortung - in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. (T2) TE OGH 2006-02-21 5 Ob 36/06i Beis wie T2; Beisatz: Das gilt auch für einen Obsorgewechsel, den ein mündiger Minderjähriger ernstlich wünscht. (T3) TE OGH 2006-11-28 1 Ob 248/06m Auch; Beis wie T2; Beisatz: Je älter daher ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen. (T4) TE OGH 2007-04-19 6 Ob 78/07z Auch; Beisatz: Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung der Obsorgeregelung einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag (so schon 1 Ob 248/06m). (T5) TE OGH 2007-07-30 8 Ob 85/07v Beisatz: § 146 Abs 3 ABGB enthält nun auch den gesetzlichen Auftrag an die Eltern, in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auf den Willen des einsichts- und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. (T6)Beisatz: Paragraph 146, Absatz 3, ABGB enthält nun auch den gesetzlichen Auftrag an die Eltern, in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auf den Willen des einsichts- und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. (T6) Beis wie T4; Beisatz: Dabei kann eine Gefährdung des Kindeswohls auch im bloßen Beharren auf elterlichen Rechten liegen, wenn dadurch wichtige Interessen des Kindes - wie eben auch im Fall eines von ihm aus berücksichtigungswürdigenden Gründen angestrebten Obsorgewechsels - beeinträchtigt werden. (T7) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 181/09z Vgl; Bem: Hier: Wunsch des Minderjährigen beim Vater in Österreich zu leben. (T8) TE OGH 2010-02-18 6 Ob 7/10p Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Dabei ist jedenfalls ab dem zwölften Lebensjahr von der Urteilsfähigkeit eines Kindes bezüglich einer Obsorgezuteilung auszugehen. (T9) TE OGH 2010-09-29 7 Ob 182/10f Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2011-01-12 6 Ob 2/11d Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2011-07-06 3 Ob 66/11v Auch; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 103/11g Vgl; Beisatz: Hier: Europäisches Sorgerechtsübereinkommen. (T10); Veröff: SZ 2011/93 TE OGH 2012-10-02 5 Ob 175/12i Auch; nur auch T1; Auch Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2012-11-28 7 Ob 206/12p Auch; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2013-03-13 3 Ob 38/13d Auch TE OGH 2013-07-03 7 Ob 53/13i Auch TE OGH 2014-05-21 7 Ob 63/14m Auch; Beisatz: Der Wille des mündigen Kindes ist zwar auch nach der Rechtslage des KindNamRÄG 2013 weiterhin ein relevantes Kriterium. Allerdings ist der Wunsch des Kindes nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht. (T11) TE OGH 2014-11-19 3 Ob 195/14v Auch TE OGH 2015-02-26 8 Ob 7/15k Vgl auch; Beisatz wie T11 nur: Auch nach der neuen Rechtslage stellt der Wille des Kindes ein relevantes Kriterium dar. (T12) TE OGH 2015-05-27 8 Ob 40/15p Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2015/53 TE OGH 2015-10-29 8 Ob 81/15t Auch; Beis wie T9 TE OGH 2016-04-13 10 Ob 22/16g Auch; Beis wie T12 TE OGH 2016-04-28 1 Ob 46/16w Auch TE OGH 2016-06-24 9 Ob 39/16z Auch TE OGH 2016-07-19 10 Ob 53/16s Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Von einer Einsichts‑ und Urteilsfähigkeit eines Kindes ist nicht erst ab seinem 12. Lebensjahr auszugehen. (T13) Beisatz: Hier: Neunjähriges Kind, das seine Meinung nachvollziehbar begründet. (T14) Beis: Selbst der Wille eines schon 12‑jährigen oder gar mündigen Kindes könnte aber umgekehrt keinesfalls das Gericht bei der Entscheidung über die Obsorge binden. (T15) TE OGH 2018-01-18 5 Ob 208/17z Auch TE OGH 2018-02-13 5 Ob 10/18h Auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-07-04 7 Ob 115/18i TE OGH 2019-01-23 1 Ob 238/18h Beis wie T9 TE OGH 2020-08-12 4 Ob 79/20a Beis wie T9; Beisatz: Hier (fast) 16-jähriger. (T16) TE OGH 2020-08-25 5 Ob 106/20d Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2020-08-12 4 Ob 110/20k Beisatz: Hier: vorläufige Entziehung der Obsorge. (T17) Anm: Veröff: SZ 2020/71Anmerkung, Veröff: SZ 2020/71 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 15/20t Beis wie T11 TE OGH 2021-07-27 5 Ob 97/21g TE OGH 2022-04-20 1 Ob 60/22p Vgl TE OGH 2023-03-22 7 Ob 46/23z Beisatz wie T9 Beisatz: hier: Befragung der 12-jährigen Tochter, Äußerung des (nunmehr) 6-jährigen Sohnes nicht erforderlich. (T18) TE OGH 2023-08-30 6 Ob 132/23i vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 144/24p Beisatz wie T4; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13 TE OGH 2024-11-27 3 Ob 186/24k Beisatz wie T11; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-01-22 9 Ob 58/24f Beisatz: Hier: Nicht ausreichende Bedürfnisdeckung eines autistischen Kindes im Haushalt der Eltern. (T19) TE OGH 2025-03-19 9 Ob 13/25i Beisatz nur wie T11; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-05-22 4 Ob 68/25s Beisatz wie T11 TE OGH 2025-08-05 5 Ob 98/25k vgl TE OGH 2026-01-27 1 Ob 176/25a Beisatz nur wie T5 Beisatz: Hier: Kontaktrechtsregelung. (T20) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0048820
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.