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Europaius

5Ob527/94

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.06.1994 Geschäftszahl5Ob527/94 NormABGB §1395;

ABGB §1396;

VOG §1 Abs2;

VOG §12;

RechtssatzVom Leistungsanspruch des Geschädigten gemäß § 1 Abs 2 VOG gegenüber dem Bund ist aber der im § 12 VOG normierte Übergang von Ersatzansprüchen zu unterscheiden. Nach dieser Bestimmung geht der Anspruch des aus einem solchen Verbrechens Geschädigten, dem Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden, auf Ersatz des ihm durch die Handlung im Sinne des § 1 Abs 2 leg cit erwachsenen Schadens dann auf den Bund - und insoweit, als er Leistungen nach diesem Gesetz erbringt - über, wenn der Geschädigte den Ersatz des Schadens aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen kann. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1395 ABGB sinngemäß.Vom Leistungsanspruch des Geschädigten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VOG gegenüber dem Bund ist aber der im Paragraph 12, VOG normierte Übergang von Ersatzansprüchen zu unterscheiden.

Nach dieser Bestimmung geht der Anspruch des aus einem solchen Verbrechens Geschädigten, dem Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden, auf Ersatz des ihm durch die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, leg cit erwachsenen Schadens dann auf den Bund - und insoweit, als er Leistungen nach diesem Gesetz erbringt - über, wenn der Geschädigte den Ersatz des Schadens aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen kann. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der letzte Satz des Paragraph 1395 und der erste Satz des Paragraph 1395, ABGB sinngemäß.

EntscheidungstexteTE OGH 1994/06/28 5 Ob 527/94 RechtssatznummerRS0032805

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.