RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053147 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl10ObS105/94; 10ObS91/95; 10ObS173/95; 10ObS2313/96m; 10ObS372/97x; 10ObS410/98m; 10ObS254/99x; 10ObS277/00h; 10ObS144/01a; 10ObS308/01v; 10ObS329/01g; 10ObS172/01v; 10ObS374/01z; 10ObS412/02i; 10ObS165/02s; 10ObS197/06b; 10ObS12/08z; 10ObS129/14i; 10ObS67/17a; 10ObS49/24i; 10ObS105/24z; 10ObS50/25p NormBPGG §4 Abs5 EinstV §1 Abs3 RechtssatzDie Richtwerte nach § 1 Abs 3 EinstV können im einzelnen Fall unterschritten oder überschritten werden.Die Richtwerte nach Paragraph eins, Absatz 3, EinstV können im einzelnen Fall unterschritten oder überschritten werden. EntscheidungstexteTE OGH 1994-06-28 10 ObS 105/94 TE OGH 1995-08-22 10 ObS 91/95 Vgl; Beisatz: Mit der EinstV sollen die gängigsten, häufigsten Fälle des Betreuungsaufwandes der Pauschalierung unterworfen werden, um die Erledigung der Masse nach einer einheitlichen Leitlinie sicherzustellen. Dies schließt aber nicht aus, dass in einzelnen Fällen, in denen ein spezifischer Betreuungsaufwand anfällt, der sich vom üblichen unterscheidet, dessen Umfang konkret zu ermitteln ist. (T1) Veröff: SZ 68/137 TE OGH 1995-09-20 10 ObS 173/95 TE OGH 1996-09-12 10 ObS 2313/96m Beisatz: Die Richtwerte dienen im wesentlichen nur als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung. (T2) TE OGH 1999-02-09 10 ObS 372/97x Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 72/21 TE OGH 1999-02-18 10 ObS 410/98m Vgl auch TE OGH 1999-11-09 10 ObS 254/99x TE OGH 2000-10-24 10 ObS 277/00h TE OGH 2001-06-12 10 ObS 144/01a Auch TE OGH 2001-10-10 10 ObS 308/01v Beis wie T2; Beisatz: Es handelt sich bei diesen Richtwerten um auf der Arbeit einer Expertengruppe, der unter anderem Pflegepersonal, ärztliche Sachverständige und Behindertenvertreter angehörten, beruhende zeitliche Vorgaben für jene "durchschnittliche" Zeit, die für die betreffende Verrichtung im Regelfall aufzuwenden ist. (T3) Beisatz: Bei der Frage des zeitlichen Ausmaßes des Betreuungsbedarfes für Mobilitätshilfe im engeren Sinn (§ 1 Abs 3 EinstV) handelt es sich um rechtliche Beurteilung. (T4)Beis wie T2; Beisatz: Es handelt sich bei diesen Richtwerten um auf der Arbeit einer Expertengruppe, der unter anderem Pflegepersonal, ärztliche Sachverständige und Behindertenvertreter angehörten, beruhende zeitliche Vorgaben für jene "durchschnittliche" Zeit, die für die betreffende Verrichtung im Regelfall aufzuwenden ist. (T3) Beisatz: Bei der Frage des zeitlichen Ausmaßes des Betreuungsbedarfes für Mobilitätshilfe im engeren Sinn (Paragraph eins, Absatz 3, EinstV) handelt es sich um rechtliche Beurteilung. (T4) TE OGH 2001-11-13 10 ObS 329/01g Beis wie T2 TE OGH 2001-09-04 10 ObS 172/01v Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2002-04-30 10 ObS 374/01z Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Abweichungen von diesen Durchschnittswerten bedürfen daher einer Begründung. (T5) TE OGH 2003-01-14 10 ObS 412/02i Beis wie T5 TE OGH 2003-04-08 10 ObS 165/02s Beis wie T2 TE OGH 2007-01-16 10 ObS 197/06b TE OGH 2008-02-05 10 ObS 12/08z Beisatz: Ein wesentliches (erhebliches) Abweichen des zeitlichen Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert liegt nur dann vor, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwerts abweicht. (T6) TE OGH 2014-11-25 10 ObS 129/14i Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2017-09-13 10 ObS 67/17a Beis wie T5 TE OGH 2024-07-09 10 ObS 49/24i vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-10-08 10 ObS 105/24z Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-06-03 10 ObS 50/25p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053147
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