RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053143 Entscheidungsdatum09.07.2024 Geschäftszahl10ObS139/94; 10ObS87/94; 10ObS229/94; 10ObS148/95; 10ObS204/95; 10ObS2212/96h; 10ObS2452/96b; 10ObS342/99p; 10ObS13/00k; 10ObS229/01a; 10ObS153/09m; 10ObS65/24t NormBPGG §4 Abs2 H EinstV §2 Abs2 RechtssatzIst im Bereich einer der in § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich sind (Abs 1), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrunde zu legen. Dass der Anspruchswerber einzelne einfachere Verrichtungen selbst besorgen kann, ändert daran nichts.Ist im Bereich einer der in Paragraph 2, Absatz 2, EinstV genannten Hilfsverrichtungen soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich sind (Absatz eins,), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrunde zu legen. Dass der Anspruchswerber einzelne einfachere Verrichtungen selbst besorgen kann, ändert daran nichts. EntscheidungstexteTE OGH 1994-06-28 10 ObS 139/94 Veröff: SZ 67/117 TE OGH 1994-09-02 10 ObS 87/94 Veröff: SZ 67/157 TE OGH 1994-10-18 10 ObS 229/94 TE OGH 1995-11-14 10 ObS 148/95 nur: Ist im Bereich einer der in § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich sind (Abs 1), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrunde zu legen. (T1)nur: Ist im Bereich einer der in Paragraph 2, Absatz 2, EinstV genannten Hilfsverrichtungen soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich sind (Absatz eins,), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrunde zu legen. (T1) TE OGH 1995-11-14 10 ObS 204/95 Veröff: SZ 68/215 TE OGH 1996-07-30 10 ObS 2212/96h Beisatz: Da die 10 Stunden auch als nach unten fixer Wert anzusehen sind, muss die Pauschalierung ebenso gelten, wenn im Einzelfall für die betreffende Verrichtung unter Umständen mit einem geringeren Ausmaß an Hilfe das Auslangen gefunden werden könnte. Die Notwendigkeit, auf derartige subjektive Besonderheiten einzugehen, soll durch Pauschalwerte gerade vermieden werden. (T2) TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2452/96b nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Für die Zuerkennung des betreffenden pauschalierten Bedarfes ist es unerheblich, ob im konkreten Fall mit 10 Stunden das Auslangen gefunden werden kann. (T3); Beisatz: Hier: § 2 nö EinstV. (T4) Veröff: SZ 70/13nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Für die Zuerkennung des betreffenden pauschalierten Bedarfes ist es unerheblich, ob im konkreten Fall mit 10 Stunden das Auslangen gefunden werden kann. (T3); Beisatz: Hier: Paragraph 2, nö EinstV. (T4) Veröff: SZ 70/13 TE OGH 2000-01-11 10 ObS 342/99p TE OGH 2000-02-22 10 ObS 13/00k Auch TE OGH 2001-09-04 10 ObS 229/01a Auch TE OGH 2009-09-29 10 ObS 153/09m Vgl auch TE OGH 2024-07-09 10 ObS 65/24t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053143
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