RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058447 Entscheidungsdatum21.02.2023 Geschäftszahl10ObS139/94; 10ObS143/94; 10ObS160/94; 10ObS163/94; 10ObS169/94; 10ObS180/94; 10ObS229/94; 10ObS170/94; 10ObS38/97d; 10ObS6/97y; 10ObS178/98v; 10ObS367/99i; 10ObS133/00g; 10ObS89/01p; 10ObS337/02k; 10ObS279/03g; 10ObS12/08z; 10ObS143/22k NormEinstV §1 Abs2 EinstV §1 Abs4 RechtssatzEin Wannenvollbad zählt - abgesehen von Fällen medizinischer Notwendigkeit - nicht zur täglichen Körperpflege, sodass ein zweimaliges Wannenbad pro Woche als ausreichend anzusehen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1994-06-28 10 ObS 139/94 Veröff: SZ 67/117 TE OGH 1994-06-28 10 ObS 143/94 TE OGH 1994-07-19 10 ObS 160/94 TE OGH 1994-07-19 10 ObS 163/94 TE OGH 1994-07-19 10 ObS 169/94 TE OGH 1994-09-20 10 ObS 180/94 TE OGH 1994-10-18 10 ObS 229/94 TE OGH 1994-09-20 10 ObS 170/94 TE OGH 1997-03-18 10 ObS 38/97d TE OGH 1997-02-11 10 ObS 6/97y nur: Ein Wannenvollbad zählt - abgesehen von Fällen medizinischer Notwendigkeit - nicht zur täglichen Körperpflege. (T1) Beisatz: Dafür, daß die Notwendigkeit der Hilfe bei einem Wannenvollbad für sich allein grundsätzlich, außer bei medizinischer Notwendigkeit, nicht unter den in § 1 Abs 4 EinstV angeführten Begriff der täglichen Körperpflege fällt, spricht, daß § 1 Abs 2 EinstV unter Betreuungshandlungen ua solche bei der Körperpflege schlechthin nennt, in § 1 Abs 4 EinstV zeitliche Mindestwerte aber nur für die tägliche Körperpflege festgelegt werden. Ein Betreuungsaufwand für die Ganzkörperreinigung ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn entweder der Pflegebedürftige nur bei der Ganzkörperreinigung Hilfe benötigt, nicht aber bei der sonstigen täglichen Körperpflege, oder wenn der tatsächlich dabei auftretende Betreuungsaufwand den in § 1 Abs 4 EinstV für die tägliche Körperpflege angeführten Mindestwert aus besonderen Gründen um annähernd die Hälfte überschreitet. (T2)nur: Ein Wannenvollbad zählt - abgesehen von Fällen medizinischer Notwendigkeit - nicht zur täglichen Körperpflege. (T1) Beisatz: Dafür, daß die Notwendigkeit der Hilfe bei einem Wannenvollbad für sich allein grundsätzlich, außer bei medizinischer Notwendigkeit, nicht unter den in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV angeführten Begriff der täglichen Körperpflege fällt, spricht, daß Paragraph eins, Absatz 2, EinstV unter Betreuungshandlungen ua solche bei der Körperpflege schlechthin nennt, in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV zeitliche Mindestwerte aber nur für die tägliche Körperpflege festgelegt werden. Ein Betreuungsaufwand für die Ganzkörperreinigung ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn entweder der Pflegebedürftige nur bei der Ganzkörperreinigung Hilfe benötigt, nicht aber bei der sonstigen täglichen Körperpflege, oder wenn der tatsächlich dabei auftretende Betreuungsaufwand den in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV für die tägliche Körperpflege angeführten Mindestwert aus besonderen Gründen um annähernd die Hälfte überschreitet. (T2) TE OGH 1998-06-23 10 ObS 178/98v nur T1 TE OGH 2000-05-02 10 ObS 367/99i nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-05-23 10 ObS 133/00g Vgl auch; Beisatz: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Mindestwertes nach § 1 Abs 4 EinstV kann die Anerkennung eines "pauschalierten" Mindestbedarfs nicht in Betracht kommen; dies ist dann der Fall, wenn die einzelnen Verrichtungen einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt. (T3)Vgl auch; Beisatz: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Mindestwertes nach Paragraph eins, Absatz 4, EinstV kann die Anerkennung eines "pauschalierten" Mindestbedarfs nicht in Betracht kommen; dies ist dann der Fall, wenn die einzelnen Verrichtungen einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt. (T3) TE OGH 2001-04-24 10 ObS 89/01p Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre fällt nicht unter den Begriff der täglichen Körperpflege. Der hiefür erforderliche Hilfsbedarf bleibt jedoch nicht unberücksichtigt, sondern ist als "sonstige" Körperpflege angemessen zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 337/02k Auch; Beis wie T4 TE OGH 2004-02-10 10 ObS 279/03g Auch; Beisatz: Ein Duschbad kann, wenn nicht medizinische Gründe dagegen sprechen, anstelle eines Wannenvollbades genommen werden (so schon in 10 ObS 180/94). (T5) TE OGH 2008-02-05 10 ObS 12/08z Vgl auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre fällt nicht unter den Begriff der „täglichen Körperpflege" im Sinne des § 1 Abs 4 EinstV, sondern unter die (sonstige) Körperpflege nach §1 Abs2 EinstV. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre fällt nicht unter den Begriff der „täglichen Körperpflege" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, EinstV, sondern unter die (sonstige) Körperpflege nach §1 Abs2 EinstV. (T6) TE OGH 2023-02-21 10 ObS 143/22k nur T1 Beisatz: Die Hilfe umfasst dabei neben dem eigentlichen gründlichen Waschen des gesamten Körpers auch das damit im Zusammenhang stehende Abtrocknen samt allenfalls notwendiger Hautpflege, das Aus- und Wiederankleiden, sowie die damit verbundene Hilfe beim Besteigen und Verlassen von Badewanne oder Dusche. (T7) Beisatz: Beisatz: Hier: Offen lassend, ob in Anbetracht verbesserter hygienischer Ausstattungen und steigender Durchschnittstemperaturen einer pflegebedürftigen Person anstatt bisher zwei Mal die Woche nunmehr täglich ein Wannenvollbad oder Duschen zuzugestehen ist, womit auch der Aufwand für die tägliche Reinigung des (oberen und) unteren Körperbereichs abgegolten wäre. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058447
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