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7Ob526/94

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.06.1994 Geschäftszahl7Ob526/94 NormABGB §140 Ba;

ABGB §140 Ca;

ABGB §230 Abs1;

Rechtssatz§ 230 Abs 1 ABGB dient ausschließlich dem Schutz des Pflegebefohlenen und nicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen. Verzinst sich ein Kapitalbetrag auf einem Kapitalsparbuch nur dann zu 5,25 Prozent, wenn eine vierundzwanzigmonatige Bindung eingehalten wird, muß sich die Minderjährige die tatsächlich derzeit nicht erzielten Zinsen nicht als eigenes Einkommen anrechnen lassen.Paragraph 230, Absatz eins, ABGB dient ausschließlich dem Schutz des Pflegebefohlenen und nicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen. Verzinst sich ein Kapitalbetrag auf einem Kapitalsparbuch nur dann zu 5,25 Prozent, wenn eine vierundzwanzigmonatige Bindung eingehalten wird, muß sich die Minderjährige die tatsächlich derzeit nicht erzielten Zinsen nicht als eigenes Einkommen anrechnen lassen.

EntscheidungstexteTE OGH 1994/06/29 7 Ob 526/94 RechtssatznummerRS0047532

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.