RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051351 Entscheidungsdatum14.05.2024 Geschäftszahl8ObA225/94; 8ObA2216/96g; 8ObA274/98x; 9ObA133/02b; 9ObA89/02g; 8ObA83/04w; 8ObA28/06k; 9ObA12/17f; 9ObA77/19t; 8ObA74/20w; 10ObS81/22t; 10ObS145/23f NormAZG §2 AZG §5 NSchGNov 1992 ArtV §2 Abs1 NSchG ArtVII Abs1 SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1 RechtssatzArbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall. Das Kriterium der "wachen Achtsamkeit" entspricht nicht der durch das AZG geschaffenen Rechtslage. EntscheidungstexteTE OGH 1994-06-30 8 ObA 225/94 Veröff: SZ 67/121 TE OGH 1996-08-29 8 ObA 2216/96g Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T1) TE OGH 1999-07-08 8 ObA 274/98x nur: Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall. (T2) Beisatz: Hier: Art V § 2 Abs 1 NSchGNov
- (T3)Beisatz: Hier: Artikel römisch fünf, Paragraph 2, Absatz eins, NSchGNov
- (T3) Veröff: SZ 72/115 TE OGH 2002-09-04 9 ObA 133/02b nur T2 TE OGH 2002-09-04 9 ObA 89/02g nur T2 TE OGH 2005-10-06 8 ObA 83/04w nur T2; Beisatz: Auch Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. (T4) TE OGH 2006-09-21 8 ObA 28/06k Auch; Beisatz: Zeiten, in denen eine Flötistin im Orchester sitzen muss und auf ihren Einsatz wartet, wenngleich sie nicht spielt, sind jedenfalls keine Ruhepausen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AZG, sondern Arbeitszeit. (T5)Auch; Beisatz: Zeiten, in denen eine Flötistin im Orchester sitzen muss und auf ihren Einsatz wartet, wenngleich sie nicht spielt, sind jedenfalls keine Ruhepausen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AZG, sondern Arbeitszeit. (T5) TE OGH 2017-06-28 9 ObA 12/17f nur T2 TE OGH 2019-07-23 9 ObA 77/19t Beis wie T4 TE OGH 2021-02-23 8 ObA 74/20w Vgl; Beisatz: Hier: § 8 Abs 1 SWÖ-KV. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 8, Absatz eins, SWÖ-KV. (T6) TE OGH 2022-12-13 10 ObS 81/22t Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Echte Ruhepausen eines Bäckers während der Nachtarbeit sind aber nicht einer Arbeitsbereitschaft gleichzusetzen; sie sind daher, sofern sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV zu berücksichtigen. (T7)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Echte Ruhepausen eines Bäckers während der Nachtarbeit sind aber nicht einer Arbeitsbereitschaft gleichzusetzen; sie sind daher, sofern sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV zu berücksichtigen. (T7) TE OGH 2024-05-14 10 ObS 145/23f nur T2 Beisatz: Hier: Standzeiten eines Taxilenkers können abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung "Arbeitsbereitschaft" sein. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051351