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{'item': ['15Os4/94', '15Os20/96', '12Os182/97', '17Os10/14w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0054100 Entscheidungsdatum30.06.1994 Geschäftszahl15Os4/94; 15Os20/96; 12Os182/97; 17Os10/14w NormDSG §1;

§3

;

§7

;

§48; MRK Art8 Abs1 IV3b; St

GB §302 Abs1; StGB §310 Abs1 RechtssatzFür den öffentlichen Bereich (hier: Datenbank des Verkehrsamtes der BPolDion Wien) wird das Datengeheimnis durch das Amtsgeheimnis gewährleistet. Infolge der Susidiaritätsklausel in § 48 Abs 1

haften Beamte, die entgegen § 7

das Datengeheimnis verletzen, nach den jeweils in Betracht kommenden strengeren Bestimmungen des StGB (§ 302 Abs 1 oder § 310 Abs 1 StGB). Personenbezogene Daten sind vom Geheimnisbegriff des § 310 Abs 1 StGB keineswegs ausgenommen. Der im § 7 Abs 3

normierte Schutz des Betroffenen, der nicht im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht und demnach keiner erhöhten Publizität ausgesetzt ist, erstreckt sich auch auf dessen Namen und dessen Anschrift (Ablehnung der Meinung Bertels im WK § 310 RdZ 4 und 7). Die von einem Beamten begangene, dem § 7

zuwiderlaufende Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des

ist nicht bloß eine Beeinträchtigung eines berechtigten privaten Interesses im Sinne des § 310 Abs 1 StGB, sondern ein den Tatbestand des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verwirklichender Verstoß gegen das im § 1 Abs 1

verankerte konkrete Grundrecht des Betroffenen auf Datenschutz.Für den öffentlichen Bereich (hier: Datenbank des Verkehrsamtes der BPolDion Wien) wird das Datengeheimnis durch das Amtsgeheimnis gewährleistet. Infolge der Susidiaritätsklausel in Paragraph 48, Absatz eins,

haften Beamte, die entgegen Paragraph 7,

das Datengeheimnis verletzen, nach den jeweils in Betracht kommenden strengeren Bestimmungen des StGB (Paragraph 302, Absatz eins, oder Paragraph 310, Absatz eins, StGB). Personenbezogene Daten sind vom Geheimnisbegriff des Paragraph 310, Absatz eins, StGB keineswegs ausgenommen. Der im Paragraph 7, Absatz 3,

normierte Schutz des Betroffenen, der nicht im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht und demnach keiner erhöhten Publizität ausgesetzt ist, erstreckt sich auch auf dessen Namen und dessen Anschrift (Ablehnung der Meinung Bertels im WK Paragraph 310, RdZ 4 und 7). Die von einem Beamten begangene, dem Paragraph 7,

zuwiderlaufende Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des

ist nicht bloß eine Beeinträchtigung eines berechtigten privaten Interesses im Sinne des Paragraph 310, Absatz eins, StGB, sondern ein den Tatbestand des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB verwirklichender Verstoß gegen das im Paragraph eins, Absatz eins,

verankerte konkrete Grundrecht des Betroffenen auf Datenschutz. EntscheidungstexteTE OGH 1994-06-30 15 Os 4/94 Veröff: EvBl 1994/164 S 776 TE OGH 1997-04-18 15 Os 20/96 Vgl auch TE OGH 1998-04-23 12 Os 182/97 Vgl auch; nur: Personenbezogene Daten sind vom Geheimnisbegriff des § 310 Abs 1 StGB keineswegs ausgenommen. Der im § 7 Abs 3

normierte Schutz des Betroffenen, der nicht im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht und demnach keiner erhöhten Publizität ausgesetzt ist, erstreckt sich auch auf dessen Namen und dessen Anschrift (Ablehnung der Meinung Bertels im WK § 310 RdZ 4 und 7). Die von einem Beamten begangene, dem § 7

zuwiderlaufende Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des

ist nicht bloß eine Beeinträchtigung eines berechtigten privaten Interesses im Sinne des § 310 Abs 1 StGB, sondern ein den Tatbestand des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verwirklichender Verstoß gegen das im § 1 Abs 1

verankerte konkrete Grundrecht des Betroffenen auf Datenschutz. (T1)Vgl auch; nur: Personenbezogene Daten sind vom Geheimnisbegriff des Paragraph 310, Absatz eins, StGB keineswegs ausgenommen. Der im Paragraph 7, Absatz 3,

normierte Schutz des Betroffenen, der nicht im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht und demnach keiner erhöhten Publizität ausgesetzt ist, erstreckt sich auch auf dessen Namen und dessen Anschrift (Ablehnung der Meinung Bertels im WK Paragraph 310, RdZ 4 und 7). Die von einem Beamten begangene, dem Paragraph 7,

zuwiderlaufende Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des

ist nicht bloß eine Beeinträchtigung eines berechtigten privaten Interesses im Sinne des Paragraph 310, Absatz eins, StGB, sondern ein den Tatbestand des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB verwirklichender Verstoß gegen das im Paragraph eins, Absatz eins,

verankerte konkrete Grundrecht des Betroffenen auf Datenschutz. (T1) TE OGH 2014-08-11 17 Os 10/14w Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054100

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.