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{'item': '15Os4/94; 14Os31/96; 13Os106/98; 14Os26/24s; 14Os84/25x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0054107 Entscheidungsdatum09.12.2025 Geschäftszahl15Os4/94; 14Os31/96; 13Os106/98; 14Os26/24s; 14Os84/25x NormDSG §1 Abs1 DSG §7 Abs3 MRK Art8 Abs1 IV3b StGB §310 RechtssatzDen Bestimmungen des § 1 Abs 1 DSG und des § 310 Abs 1 StGB liegt ein "materieller" und demzufolge "relativer Geheimnisbegriff" zugrunde. Geschützt sind danach nur Geheimnisse, an deren Wahrung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Als in diesem Sinne schutzwürdig bezeichnet aber die zitierte Norm des DSG, die im Zusammenhang mit der (gleichfalls im Verfassungsrang stehenden) Vorschrift des Art 8 Abs 1 MRK zu sehen ist, ausdrücklich (auch) den Geheimhaltungsanspruch, der sich aus der gebotenen Achtung des Privatlebens und Familienlebens des Betroffenen ergibt. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Interessenlage hat unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen. Entscheidend ist dabei, ob das zu beurteilende Geheimhaltungsinteresse (als objektives Element) bei der gegebenen Fallgestaltung für jedermann und generell schutzwürdig ist.Den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, DSG und des Paragraph 310, Absatz eins, StGB liegt ein "materieller" und demzufolge "relativer Geheimnisbegriff" zugrunde. Geschützt sind danach nur Geheimnisse, an deren Wahrung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Als in diesem Sinne schutzwürdig bezeichnet aber die zitierte Norm des DSG, die im Zusammenhang mit der (gleichfalls im Verfassungsrang stehenden) Vorschrift des Artikel 8, Absatz eins, MRK zu sehen ist, ausdrücklich (auch) den Geheimhaltungsanspruch, der sich aus der gebotenen Achtung des Privatlebens und Familienlebens des Betroffenen ergibt. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Interessenlage hat unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen. Entscheidend ist dabei, ob das zu beurteilende Geheimhaltungsinteresse (als objektives Element) bei der gegebenen Fallgestaltung für jedermann und generell schutzwürdig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1994-06-30 15 Os 4/94 Veröff: EvBl 1994/164 S 776 TE OGH 1996-06-11 14 Os 31/96 Vgl auch TE OGH 1998-10-16 13 Os 106/98 nur: Den Bestimmungen des § 1 Abs 1 DSG und des § 310 Abs 1 StGB liegt ein "materieller" Geheimnisbegriff zugrunde. (T1); Beisatz: Aus den gesetzlichen Beschränkungen der Auskunfterteilung bloß an Organe von Gebietskörperschaften und gesetzliche Interessenvertretungen zur Aufgabenwahr- nehmung (§ 47 Abs 2 und 4 KFG) oder hinsichtlich bestimmter Daten nur unter konkreten Voraussetzungen an Private (§ 47 Abs 2a KFG) folgt das evident der Mißbrauchsgefahr begegnende öffentliche Interesse, eine darüber hinausgehende private Nutzung der behördlichen Zulassungsevidenzen auszuschließen (12 Os 182/97). (T2); Beisatz: Hier: Unbefugte Ermittlung und Weitergabe von Daten aus dem Kraftfahrzeugzentralregister. (T3)nur: Den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, DSG und des Paragraph 310, Absatz eins, StGB liegt ein "materieller" Geheimnisbegriff zugrunde. (T1); Beisatz: Aus den gesetzlichen Beschränkungen der Auskunfterteilung bloß an Organe von Gebietskörperschaften und gesetzliche Interessenvertretungen zur Aufgabenwahr- nehmung (Paragraph 47, Absatz 2 und 4 KFG) oder hinsichtlich bestimmter Daten nur unter konkreten Voraussetzungen an Private (Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG) folgt das evident der Mißbrauchsgefahr begegnende öffentliche Interesse, eine darüber hinausgehende private Nutzung der behördlichen Zulassungsevidenzen auszuschließen (12 Os 182/97). (T2); Beisatz: Hier: Unbefugte Ermittlung und Weitergabe von Daten aus dem Kraftfahrzeugzentralregister. (T3) TE OGH 2024-10-08 14 Os 26/24s vgl TE OGH 2025-12-09 14 Os 84/25x vgl; Beisatz: Der in § 310 StGB verwendete Begriff Geheimnis erfasst alle Informationen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, nicht über einen begrenzten Personenkreis hinaus bekannt werden sollen und deren Geheimhaltung überdies im öffentlichen oder berechtigten privaten Interesse erforderlich ist. (T4)vgl; Beisatz: Der in Paragraph 310, StGB verwendete Begriff Geheimnis erfasst alle Informationen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, nicht über einen begrenzten Personenkreis hinaus bekannt werden sollen und deren Geheimhaltung überdies im öffentlichen oder berechtigten privaten Interesse erforderlich ist. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054107

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.