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{'item': ['15Bkd1/94', '2Bkd11/99', '5Bkd3/04', '14Bkd6/06', '10Bkd2/07', '12Bkd1/08', '12Bkd3/08', '10Bkd5/09', '10Bkd4/09', '10Bkd6/09', '10Bkd7/09'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056894 Entscheidungsdatum04.07.1994 Geschäftszahl15Bkd1/94; 2Bkd11/99; 5Bkd3/04; 14Bkd6/06; 10Bkd2/07; 12Bkd1/08; 12Bkd3/08; 10Bkd5/09; 10Bkd4/09; 10Bkd6/09; 10Bkd7/09; 12Bkd6/10; 14Bkd4/11; 9Bkd3/11; 13Bkd1/12; 16Bkd5/13; 16Bkd7/13; 27Ns1/14z; 24Ns3/15; 29Ns1/16t (29Ns2/16i); 27Ns1/17d; 28Ns1/17m; 28Ns1/18p; 28Ns2/18k; 28Ds10/18m NormDSt 1990 §25 Abs1 RechtssatzDie Rechtsprechung hat eine Delegierung wegen Befangenheit in der Regel dann für berechtigt erkannt, wenn das Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Disziplinarrats oder einen leitenden Funktionär der betroffenen Kammer eingeleitet wurde (Bkd 44/90, 36/90 ua). Hingegen wurde eine Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates nur deswegen, weil der Präsident einer Rechtsanwaltskammer als Anzeiger tätig wurde (6 Bkd 1/91) oder ein Mitglied des Disziplinarrates die Disziplinaranzeige erstattet hatte (Bkd 61/88), abgelehnt. EntscheidungstexteTE OGH 1994-07-04 15 Bkd 1/94 TE OGH 2000-02-28 2 Bkd 11/99 Beisatz: Der Umstand, dass der Anzeiger der Präsident jener Rechtsanwaltskammer ist, deren Disziplinarrat das Verfahren durchzuführen hat, ist (insbesondere aus Gründen der Unabhängigkeit des Disziplinarrates, § 14 DSt, sowie der dem Präsidenten einer AK lediglich zustehenden funktionellen Sonderaufgaben) kein wichtiger, im Sinne des § 25 Abs 1 DSt eine Delegierung rechtfertigender Grund. (T1)Beisatz: Der Umstand, dass der Anzeiger der Präsident jener Rechtsanwaltskammer ist, deren Disziplinarrat das Verfahren durchzuführen hat, ist (insbesondere aus Gründen der Unabhängigkeit des Disziplinarrates, Paragraph 14, DSt, sowie der dem Präsidenten einer AK lediglich zustehenden funktionellen Sonderaufgaben) kein wichtiger, im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, DSt eine Delegierung rechtfertigender Grund. (T1) TE OGH 2004-11-15 5 Bkd 3/04 nur: Hingegen wurde eine Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates nur deswegen, weil der Präsident einer Rechtsanwaltskammer als Anzeiger tätig wurde oder ein Mitglied des Disziplinarrates die Disziplinaranzeige erstattet hatte, abgelehnt. (T2) Beis wie T1 TE OGH 2006-11-30 14 Bkd 6/06 Auch; nur: Die Rechtsprechung hat eine Delegierung wegen Befangenheit in der Regel dann für berechtigt erkannt, wenn das Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Disziplinarrats oder einen leitenden Funktionär der betroffenen Kammer eingeleitet wurde. (T3) Beisatz: Dass einzelne Disziplinarbeschuldigte dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer seit der Neuwahl nicht mehr angehören, und einer von ihnen nicht mehr Präsident derselben ist, vermag an der Zweckmäßigkeit der Delegierung nichts zu ändern. (T4) TE OGH 2008-02-08 10 Bkd 2/07 Auch; Beisatz: Eine Delegierung ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist. (T5) Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2008-06-30 12 Bkd 1/08 Auch; nur: Die Rechtsprechung hat eine Delegierung wegen Befangenheit in der Regel dann für berechtigt erkannt, wenn das Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Disziplinarrats oder einen leitenden Funktionär der betroffenen Kammer eingeleitet wurde. (T6) TE OGH 2008-07-31 12 Bkd 3/08 nur T6; Beisatz: Hier: Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer. (T7) TE OGH 2009-09-16 10 Bkd 5/09 Auch; nur T3; nur T6; Beisatz: Es liegt dabei im Ermessen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, welchem Disziplinarrat die Sache zugewiesen werden soll. (T8) TE OGH 2009-09-16 10 Bkd 4/09 Auch; nur T3; nur T6; Beis wie T8 TE OGH 2009-10-22 10 Bkd 6/09 Auch; nur T3; nur T6; Beis wie T8; Beisatz: Allein die Vermeidung auch nur des Anscheins einer Befangenheit stellt einen sonstigen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt zweite Alternative dar, um die gebotene Objektivität zu gewährleisten. (T9)Auch; nur T3; nur T6; Beis wie T8; Beisatz: Allein die Vermeidung auch nur des Anscheins einer Befangenheit stellt einen sonstigen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, DSt zweite Alternative dar, um die gebotene Objektivität zu gewährleisten. (T9) TE OGH 2010-01-08 10 Bkd 7/09 nur T3; nur T6; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2010-12-15 12 Bkd 6/10 Vgl auch; nur T3; nur T6; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2011-06-27 14 Bkd 4/11 Auch; nur T3; nur T6; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2011-07-15 9 Bkd 3/11 Ähnlich; nur T3; nur T6; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2012-09-07 13 Bkd 1/12 Ähnlich; nur T3; nur T6 TE OGH 2013-09-23 16 Bkd 5/13 Auch; Beis wie T9 TE OGH 2013-10-04 16 Bkd 7/13 Auch; Beis wie T9 TE OGH 2014-07-10 27 Ns 1/14z Auch; Beisatz: Der bloße Umstand, dass die dem Verfahren zugrunde liegende Disziplinaranzeige von einem Mitglied des Disziplinarrats erstattet wurde, ist kein wichtiger, eine Delegierung rechtfertigender Grund. (T10) TE OGH 2016-03-04 24 Ns 3/15 Beisatz: Hier: Keine Befangenheit des Disziplinarrats bei Anzeige durch ein Mitglied des Ausschusses der gleichen Rechtsanwaltskammer. (T11) TE OGH 2016-09-08 29 Ns 1/16t Auch TE OGH 2017-04-14 27 Ns 1/17d Auch; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren gegen ein früheres Mitglied des Disziplinarrats. (T11) TE OGH 2018-03-13 28 Ns 1/17m Auch TE OGH 2018-09-06 28 Ns 1/18p Auch TE OGH 2018-11-06 28 Ns 2/18k Auch TE OGH 2019-12-01 28 Ds 10/18m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056894

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.